Das ist so pauschal nicht zu beantworten. Dafür bräuchte man die Police nebst Bedingungen und Klauseln.

In der Regel führt der Versicherer Nachprüfungen durch, ob noch eine BU vorliegt. Falls er zu dem Schluss kommt, dass dies nicht mehr der Fall ist, wird er die Zahlung einstellen.

Aber wie gesagt, was in Deinem konkreten Fall ist, kann so nicht beantwortet werden.

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Wie correct schon schrieb, ohne sonstige Regelungen seid ihr mit drei Leuten automatisch eine GbR. Und einen Gewerbeschein für alle drei zusammen gibt es nicht. Den muss jeder von euch einzeln abschließen.

Ich schließe mich in diesem Zusammenhang auch dem Tipp an, euch schlau zu machen was die Haftung im Innen- und Außenverhältnis und eine evtl. Versicherungspflicht betrifft. Und über den Abschluss eines GbR Vertrages nachdenken.

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So pauschal ist das nicht zu beantworten. Sowohl in der Gebäude- als auch in der Hausratversicherung sind Leitungswasserschäden versichert.

Die Frage ist, ob Hausrat oder Wohngebäude-Bestandteile betroffen sind und ob das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Außerdem muss eine evtl grobe Fahrlässigkeit geprüft werden.

Wo sich der Schlauch befunden hat ist zunächst zweitrangig. Wie bei Versicherungsfällen üblich, ist der genaue Schadenhergang und die Bedingungen zu prüfen.

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Es dürfen nicht dieselben Tätigkeiten sein. Dann geht das. Aber bei der Fragestellung ploppt bei mir gleich das Thema Scheinselbständigkeit auf.

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Ich weiß, dass es die Möglichkeit gibt über einen Drittanbieter (Kreditgeber) Rechnungen beim Tierarzt auf Raten zu zahlen. Das ist speziell für Tierarztrechnungen und liegt bei Tierärzten als Broschüre aus.

Ich kann mir vorstellen, dass es sowas auch für Humanmediziner (Zahnärzte) gibt.

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Prinzipiell haftet man durchaus auch für Schäden, die man seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Arbeit zufügt. Allerdings wird zwischen leichter Fahrlässigkeit , grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt das Haftungsprivileg zum Tragen und idR muss man nichts bezahlen. Schließlich war man im Auftrag des AG unterwegs. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf den Fall an. Da kann die Haftung von 0-100% alles sein. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei aber auch beachtet.
Bei Vorsatz immer 100%.
Im öffentlichen Dienst hat man die Möglichkeit einer Berufshaftpflicht. Hier kann ein Teil des Risikos abgedeckt werden.
Die Private Haftpflichtversicherung deckt solche Schäden nur manchmal (je nach Anbieter und Tarif). Dann ist das ganze aber auch meistens begrenzt auf wenige tausend Euro.

Pauschal ist hierzu also, wie immer, nicht wirklich was zu sagen.

Der Eigentümer der Geräte kann aber eine Elektronikversicherung abschließen, sofern es sich um elektrische Geräte handelt. Damit ist man selber aber noch nicht aus der Haftung raus, da die Versicherung unter Umständen Regress nimmt.

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Scheinselbständigkeit hat nichts mit der Anzahl der Auftraggeber zu tun. Es geht darum, ob du tatsächlich selbständig bist oder aufgrund der ganzen Umstände nicht doch abhängig beschäftigt. Um hier Klarheit und Sicherheit zu haben, bleibt nur ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung.

Worauf du allerdings achten musst ist, dass du rentenversicherungspflichtig bist, wenn du 5/6 deines Umsatzes mit einem Auftraggeber machst. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann man sich davon befreien lassen. Allerdings nicht rückwirkend.

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Wahrscheinlich wird es mit der Versicherung nicht so funktionieren, wie ihr euch das vorstellt.
Der Versicherungsfall ist vor der Veräußerung eingetreten. Somit steht die Entschädigung demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer (Gebäudeeigentümer) war. Also geht der Anspruch aus der Versicherung nicht auf den Käufer über.
Verkauft sie dir also das Haus vor der Wiederherstellung, wird sie wahrscheinlich nur den Anspruch auf die Zeitwertentschädigung haben.

Allerdings würde ich noch einmal genau die Bedingungen studieren. Denn eigentlich ist die Versicherungssumme dafür gedacht, das Gebäude wieder aufzubauen. Insofern leistet die Versicherung nicht erst, wenn die versicherte Sache wiederhergestellt wurde, sondern schon vorher. Für den Neuwertanteil gilt allerdings, dass dieser auch tatsächlich für den Wiederaufbau verwendet wird.

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Die sogenannte Benzinklausel schließt Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz stehen. Da du gefahren bist, greift diese in dem Fall und deine Privathaftpflicht übernimmt den Schaden nicht (wie geschehen).
Wenn dein Onkel eine Kaskoversicherung hat, könnte diese evtl greifen.

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Es gibt diverse Betriebsrenten mit 5 unterschiedlichen Durchführungswegen. Ohne deine Betriebsrente genauer zu kennen kann man dazu nichts sagen.

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Prinzipiell haftet ein Veranstalter erstmal für Unfälle, die im Rahmen einer Veranstaltung passieren. Es könnte also durchaus sein, dass zum Beispiel die Krankenkasse des Verunfallten auf euch zukommt und Regress nehmen will.
Inwieweit hier Mitverschulden eine Rolle spielt oder ihr sogar aufgrund der Höhe des Mitverschulden ganz raus seid, ist so erstmal nicht zu beantworten.
Und da ihr keine Veranstalterhaftpflicht abgeschlossen habt (Haftpflichtversicherer schützen auch vor unberechtigten Ansprüchen), werdet ihr das im Notfall wohl über einen Rechtsanwalt laufen lassen müssen.

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Du musst bitte mal in deine Bedingungen schauen. Dort steht explizite drin, was die Versicherung in welchem Fall zahlt.

Wenn der Schaden nicht repariert wird zahlt die TK Versicherung in der Regel die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Und wie von Privatier59 bereits erwähnt, ist die Höhe in der Regel auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Es gibt aber auch Ausnahmen. Darum bitte in die Bedingungen schauen.

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Zunächst hat (Schein-)Selbständigkeit nichts mit dem Verdienst zu tun. Da bitte nichts durcheinander werfen.

Es gibt auch keine genaue Definition, wann jemand Selbständig ist und wann nicht. Das Ganze hat immer was mit den individuellen Umständen zu tun und es wird von Fall zu Fall entschieden. Da kann man auch nichts vertraglich vereinbaren. Entweder der Tatbestand trifft zu oder nicht.
Allerdings spricht bei dir in der Tat sehr viel für eine Scheinselbständigkeit. Als Selbständiger könntest du zum Beispiel deine Arbeitszeit und deinen Arbeitsort frei wählen. Das scheint hier ja nicht der Fall zu sein. Außerdem wirst du wohl auch keinen Vertreter schicken können, wenn du mal selber nicht kannst oder willst.

Um das wirklich wasserdicht zu machen, bleibt dir nur ein Statusfeststellungsverfahren. Dort wird dann von Seiten der Rentenversicherung festgestellt, ob nach deren Ermessen eine Selbständigkeit vorliegt oder nicht.

Und bitte dran denken: selbst wenn du selbständig sein solltest, bist du als Lehrer (Fitnisstrainer gehört da auch zu) rentenversicherungspflichtig.

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Geht es darum, dass dein Krankgengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ausläuft und du dann kein Einkommen mehr hast?
Hat sich die Krankenkasse noch nicht bei dir gemeldet? Eigentlich fordern die einen ca 3 Monate vor Ablauf auf einen Reha Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen.

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Prinzipiell ist es kein Problem eine türkische und eine deutsche Altersrente gleichzeitig zu bekommen. Wo geschaut werden muss ist, ob evtl Beitragszeiten doppelt berücksichtigt wurden (dieselbe Beitragszeit in der deutschen und in der türkischen Rente). Wenn das der Fall sein sollte, werden diese Zeiten gegeneinander aufgerechnet.

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Auch wenn die Frage schon etwas älter ist...

Du musst die Brille ganz normal bezahlen. Die Versicherung ist für den Fall, dass diese Brille durch ein versichertes Ereigniss kaputt geht und/oder beschädigt wird (dazu bitte die Bedingungen lesen). Dann bekommst du von der Versicherung das Geld für eine neue Brille.

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