Okay, dann bleibt dir der Weg zum Anwalt nicht erspart.
Der soll gegen o2 eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.
Hilfreich ggf. dieser Artikel: http://luntscher.de/einstweilige-verfuegung-gegen-telefonanbieter-%C2%A7-46-tkg/
Okay, dann bleibt dir der Weg zum Anwalt nicht erspart.
Der soll gegen o2 eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.
Hilfreich ggf. dieser Artikel: http://luntscher.de/einstweilige-verfuegung-gegen-telefonanbieter-%C2%A7-46-tkg/
Ein bisschen mehr Information wäre schon hilfreich. So bleibt nur Spekulation.
1. Einrichtung P-Konto:
Eine Bank darf die Ersteinrichtung eines P-Kontos verweigern. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos jedoch nicht.
Falls also noch kein Konto besteht - in die nächste Bank marschieren und ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen. Das sollte eigentlich auch bei negativer Schufa möglich sein. Wenn das Guthaben-Girokonto eingerichtet ist, dieses in ein P-Konto umwandeln.
2. Pfändung beim Arbeitgeber
In der Regel geht das Pfändungsansinnen des Gläubigers ins Leere, da der Pfändungsfreibetrag bei Minijobbern ja nicht erreicht wird - außer es gibt noch einen anderen Arbeitgeber, da dann die Gehaltssummen zusammengerechnet werden müssen. Im Übrigen hat der Arbeitgeber sehr genau zu prüfen, wenn er dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nachkommen will.
Siehe auch hier (bitte komplett lesen): https://www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/gehalt-lohn/minijobs/lohnpfaendung-bei-minijobbern-ihre-rechte-ihre-pflichten/
Na, ich weiß nicht so recht.
Die Thuja ist ja offensichtlich tot und wurde nicht "vorübergehend" eingepflanzt. Außerdem machst Du ja nicht eine Wertminderung des Grundstücks geltend, sondern willst Ersatz für den verschmorten Heckenabschnitt.
Der Standpunkt der AXA ist deshalb ziemlich windig, zumal das Urteil tatsächlich nicht einschlägig ist.
Nachvollziehen kann man, dass die AXA abwarten will, ob sich die Hecke erholt. Ob dieses Zuwarten aber über eine Wachstumsperiode hinausgehen sollte - fraglich.
Ein beauftragter Gutachter hätte doch feststellen können (müssen), ob das Gehölz noch "lebensfähig" ist und - viel wichtiger - zu erwarten ist, dass das Gehölz den "Brandanschlag" dauerhaft wegstecken kann.
Aber selbst dann steht Dir m.E. Schadensersatz zu, da die Hecke ja sicherlich nicht zum Spaß dort gepflanzt wurde sondern als Sicht- oder Windschutz. Diese Aufgabe kann sie in ihrem jämmerlich Zustand nun nicht erfüllen.
Da Du eine Rechtsschutz hast, was spricht dagegen mal mit einem versierten Anwalt das Thema zu erörtern?
Würde das Urteil so stimmen, hätten Forst- oder Baumbesitzer (Gemeinden) deren Hecken oder Bäume bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kommen ja auch keinen Ersatzanspruch, da sich die Pflanze ja (zumindest theoretisch) irgendwann mal erholen könnte.
Wie immer - das kommt darauf an ...
Gibt es einen Firmenwagen-Überlassungsvertrag, der Dir die uneingeschränkte Privatnutzung einräumt, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Du den Firmenwagen auch anderen Firmenangehörigen für Fahrten zur Verfügung stellst.
Schließlich versteuerst Du die Privat-Nutzung des Fahrzeugs und bist für das Auto verantwortlich.
Sieht der Vertrag hingegen deine Nutzung lediglich für den Weg zur Arbeit und für Kundenbesuche vor - sieht die Sache deutlich anders aus.
Dann darf der Boss sein Direktionsrecht ausüben und z.B. verlangen, dass der Dienstwagen in der Zeit wo er auf dem Hof stehen würde auch von anderen Firmenangehörigen benutzt werden darf. In dem Fall würde ich aber schon aus Eigeninteresse auf das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches bestehen.
Nach kurzem googlen habe ich das gefunden: http://hundebiss.de/
Alle deine Fragen werden dort ausführlich beschrieben und beantwortet.
btw und nicht ganz ernst gemeint:
Wer schützt eigentlich die armen Hunde vor freilaufenden Kindern?
Das ist ein durchaus kompliziertes Thema.
Schau dir dbzgl. bitte folgenden Artikel an: http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php
Für dich interessant sind sicherlich die Beispielrechnungen, die anschaulich erläutern, wieviel Du zum Unterhalt deines "antrünnigen" Kindes beitragen musst.
Vielleicht machst Du das auch zusammen mit deinem Kind - schätze, dass dieses dann ein bischen Einsicht zeigt und seine Erwartungshaltung an ein "eigenes" Leben etwas reduziert, wenn nicht sogar - zumindest vorläufig - ganz aufgibt.
Ansonsten gibt es ja noch den "harten" Weg. Lass dich vom Kind verklagen. Bis da ein Urteil in trockenen Tüchern ist, nagt es eh schon am Hungertuch ...;-) (Bildlich gesprochen).
Fundstelle in o.g. Artikel: ... "ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB"
Leider ist das mittlerweile gängige Praxis.
By the way, der Mitarbeiter kam nicht direkt von den Johannitern. Vielmehr handelt es sich dabei um klassische Drücker, die solche Spendenabos an den Mann bringen wollen.
Für jedes Spendenabo erhalten diese eine Provision, die nicht unwesentlich den reinen Spendenbetrag schmälert.
Besser ist sicherlich, sich die Daten des Spendenkontos im Internet zu besorgen und dann einen einmaligen, beliebigen Betrag per Überweisung zu spenden. So hast Du auch einen Spendennachweis für die Steuer ...;-)
Gerade bei der Recherche entdeckt: http://muehlenbein.de/mietminderung
Ein Mietmängel-Rechner. Errechnet nach Ankreuzen der Mängel die voraussichtliche Mietkürzung.
In deinem Fall halte ich aber 25% für ein wenig übertrieben. Ich denke mit 10 - 15 % ist auch gut.
Nun, ich glaube dein Ex-Arbeitgeber ist deutlich auf dem Holzweg gelandet. Das Ganze nennt man dann allerdings Überhangprovision.
Theoretisch hättest Du sogar noch Anspruch auf Provisionen, die nach deinem Ausscheiden entstehen, wenn Du maßgeblich an der Geschäftsanbahnung beteiligt warst.
Die Sachlage ist zwar kompliziert aber in der Sache recht eindeutig auf Deiner Seite.
Hier ein Link zu einer guten Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Provision.html
Dokumentiere den Zustand bei Übernahme durch Fotos. Außerdem solltest Du ein Übernahmeprotokoll fertigen, welches der Wohnungseigentümer, respektive die Hausverwaltung gegenzeichnet.
Grober Fehler von Dir!
Kündigungen immer schriftlich per Einschreiben und Rückschein!
Du musst belegen können, dass Deine Kündigung rechtzeitig beim Empfänger eingetroffen ist - das geht leider rechtssicher nur auf dem Weg Einschreiben / Rückschein.
Aber, keine Regel ohne Ausnahme.
Steht in den AGB´s des Abo-Anbieters, dass eine Kündigung per eMail ausreicht und ist da nichts von Kündigungsbestätigung geschrieben könntest Du Glück haben. Ich persönlich glaube aber nicht, das dem so ist.
Von daher empfehle ich Dir nochmals - dieses Mal richtig - zu kündigen.
Die Bestätigung der Familienkasse, dass zu keiner Zeit Kindergeld zuviel bezahlt wurde, hast Du doch sicherlich schriftlich.
Wenn das nächste Mal der Vollstrecker vom Zoll kommt - sollte er denn tatsächlich kommen - hälst Du ihm das Schreiben unter die Nase. Das war es dann mit Vollstreckungsmaßnahmen.
Zusätzlich könntest Du natürlich die Familienkasse nachdrücklich bitten, ihre offensichtlich zu Unrecht bestehende Forderung auch gegenüber dem beauftragten Zoll zu stornieren.