Soweit Du mitteilst, dass Euer Vater "...noch nicht Eigentümer des Hauses...(war)" ist dies nicht richtig. Nach § 1922 BGB erfolgt im Falle des Todes einer Person eine Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (auch wenn dies dem Erben noch nicht bekannt ist, da er vom Testament keine Ahnung hatte); das bedeutet, dass im Falle des Todes der Eltern Deines Vaters Dein/Euer Vater sofort Eigentümer des Hauses geworden ist. Das Grundbuch wird im Falle eines Eigentumsüberganges infolge Erbfolge nur berichtigt. Somit konnte Euer Vater das Haus an seine zweite Frau durchaus wirksam vererben. Ihr als Kinder könnt nun den Pflichtteil geltend machen (Dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles; der Pflichteilsanspruch beträgt für beide Kinder je ein Achtel). So sehe ich das; meine Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, dazu bin ich nicht befugt, sondern nur meine Meinung.

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Ganz komme ich mit der Fragestellung nicht klar. Ist es so, dass die Mutter der Tochter ein Darlehen gegeben hat und dieses Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wurde, also zugunster der Mutter eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde? Hat im Gegenzug die Mutter ein (lebenslanges) Wohnrecht bekommen? "Eine Sicherungshypothek auf ein Wohnungsrecht" ist ein mir nicht bekannter (Rechts-)Begriff. Als Miterbe hat man gegenüber dem Grundbuchamt bei Darlegung des berechtigten Interesses ein Einsichtrecht. Es müsste die Notarurkunde zur Eintragung des Sicherungsrechtes eingesehen werden. Die Rechtslage ist aber - insbesondere da nun die Rückzahlungsverpflichtung bestritten wird - sicher so kompliziert, dass anwaltliche Hilfe anzuraten ist.

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siehe hier: Auszug aus einem Merkblatt eines deutschen Amtsgerichtes (Essen):

"...Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus. Es muss durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass der Erbe Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers geworden ist. Dieser Nachweis kann geführt werden durch: § Ausfertigung (keine beglaubigte Abschrift!) des Erbscheins oder § beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus; in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Diese Unterlagen werden den Erben vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Falls der Erbschein erst beantragt werden muss, kann der Antrag bei einem Notar oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts – Nachlassgericht – beurkundet werden. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten des Amtsgerichts Essen. Sofern das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt zum selben Amtsgericht gehören, muss der Erbschein bzw. die Verfügung von Todes wegen nicht vorgelegt werden. Eine Bezugnahme auf die Nachlassakten (Angabe des Geschäftszeichens des Nachlassgerichts) genügt. Die Grundbuchberichtigung (nicht die Erbscheinserteilung bzw. Eröffnung der Verfügung von Todes wegen) ist gebührenfrei, soweit ein Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren ab dem Erbfall (Todestag) bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Wird der Antrag später gestellt, ist zur Kostenberec hnung der Verkehrswert (geschätzter Verkaufswert) des betroffenen Grundbesitzes anzugeben. ..."

ich hoffe, das hilft weiter

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Der Vorerbe ist nur ein Erbe auf Zeit. Das wichtigste Merkmal der Vor bzw. Nacherbschaft ist, dass der Vorerbe zwar Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, aber die Erbschaft ungeschmälert an den Nacherben geht, allerdings erst mit dem Tod des Vorerben. Der Vorerbe kann nicht über Grundstücke verfügen (nicht verkaufen, nicht belasten, nicht veerben). Schau mal nach im § 2113 BGB; der Vorerbe ist also eingeschränkt; sein "Vorteil" an dem Erbe besteht darin, dass ihm die Nutzungen aus dem Erbe zustehen. Hat jedoch der Verstorbene den Vorerben von diesen Beschränkungen befreit (sog. befreite Vorerbschaft) dann darf der Vorerbe auch Grundstücke verkaufen etc.

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"Vererbt" werden kann ein Mietvertrag nicht, aber der Mietvertrag geht auf den in häuslicher Gemeinschaft mitlebenden Ehegatten, die Kinder, Familienangehörigen oder Erben zu den bestehenden Bedingungen über. Wollen das sowohl die Angehörigen als auch die Erben, nicht muss unbedingt der Vertrag gekündigt werden. Es besteht ein gesetzliches ausserordentliches Kündigungsrecht. (§§ 563, 564 BGB)

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Der Vermieter ist nach § 560 BGB zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Aber ob er gezwungen werden kann einen Anbieter zu wechseln erscheint durchaus zweifelhaft. Da müssten sich sicher solche große Schwankungen ergeben, dass es nicht mehr zumutbar ist, den alten Anbieter zu behalten. Es ergeben sich hieraus interessante Fragestellungen, z.B . kann der Mieter sagen, ich zahle nur den Preis den der günstigere Mieter anbietet, oder ich zahle nur einen Preis der x-% über dem jetzigen liegt, usw.usw.

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Der Balkon am Haus besteht eigentumsrechtlich aus Gemeinschafts- und Sondereigentum. Unter das Gemeinschaftseigentum fallen die Bauteile, die konstruktiv zum Bestand und der Sicherheit des Gebäudes gehören (siehe zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluß v. 21.12.1998, Az.: 3 Wx 418/98). Dies sind die tragenden Geschoßdecken, Stützen und Wände, die auf der Bodenplatte liegende Wärmedämmung mit der darüberliegenden Abdichtung einschl. Entwässerung und die zur Sicherheit der Bewohner notwendigen Geländer/Brüstungen (siehe § 5 Abs. 2 WEG). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung ist die Eigentümergemeinschaft über die Verwaltung nach Beschlußfassung. Dem Sondereigentum sind zuzuordnen (§ 5 Abs. 1 WEG): der Bodenbelag über der horizontalen Dichtungsbahn (Estrich inkl. Anstrich, die Boden- und Randfliesen und der Innenanstrich der Balkonbrüstung). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung inkl. Wartung und Reinigung ist der jeweilige Wohnungseigentümer. gefunden bei www.dittmann-hausverwaltung.de

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wenn Du ganz ganz sicher gehen willst, dann vereinbare mit einem Notar Deiner Wahl einen Besprechungstermin; hier kannst Du keine Rechtsberatung bekommen; einen realen Hälfteanteil kannst Du jedenfalls nicht erwerben; wenn Sie Alleineigentümerin ist, dann kann Sie Dir einen idellen Hälfteanteil verkaufen; Ihr steht dann beide im Grundbuch mit dem entsprechenden vereinbarten Anteilsverhältnis; Du kannst also dann nicht sagen, mir gehört die rechte Hälfte und ihr die linke, oder die obere bzw. untere Hälfte, sondern ihr seid dann Eigentümer zu je 1/2; wenn das Grundstück unbelastet ist (also keine Rechte in Abt. II und III) eingetragen sind, dann bekommt sie das Geld und kann damit machen was sie will; ist das Grundstück belastet, dann haftest Du auch für die am Grundstück eingetragenen Lasten mit; gibst Du ihr das Geld und sie verpulvert es, dann bist Du im Extremfall beides los, nämlich Geld und Haus und evtl. Freundin auch. Also sei sehr vorsichtig und lass Dich beraten;

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stirbt der Vater vor der Mutter, dann sind alle seine leiblichen Kinder zu gleichen Teilen an dem was der Vater hinterläßt erbberechtigt. Stirbt später die Mutter gilt natürlich für sie das gleiche; also ist bei ihrem Todesfall der Sohn des Vaters aus erster Ehe/bzw. früherer Beziehung natürlich nicht mehr erbberechtigt, sondern nur ihre zwei Kinder. Man braucht da nichts mehr "lösen".

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wie immer, es kommt darauf an; wenn Du nur eine Beratung brauchst (in einer Zivilangelegenheit), dann geh entweder zum Amtsgericht und lasse Dir unter Vorlage des H IV Bescheides einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen; mit diesem Schein geht man zum Anwalt und der berät Dich, evtl. schreibt er einen Schriftsatz an die Gegenseite und kann womöglich die Sache zum Abschluss bringen; je nachdem wie hoch sein Arbeitseinsatz ist, (Beratung, Schriftsatz, evtl. Vergleich) bekommt er verschiedene festgelegte Gebühren unabhängig vom Wert der Angelegenheit.

wenn man Prozesskostenhilfe für eine Klage erhalten will, d.h. Dein Anwalt kann die Kosten übers Gericht abrechnen, dann muss der Anwalt beim Gericht prozesskostenhilfe beantragen, hierzu muss er aber auch eine Abschrift der Klage zur Information des Gerichtes einreichen; denn das Gericht bewilligt nicht automatisch Prozesskostenhilfe, sondern nur dann wenn es eine gewisse Aussicht sieht, dass die Klage Erfolg haben kann und die Antragstellung nicht völlig aussichtslos ist.

Also allein beim Rechtspfleger die Prozesskostenhilfe zu beantragen reicht nicht aus.

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die Weitergabe von Daten ist nur im Falle des § 29 II Bundesdatenschutzgesetz zulässig; hier handelt es sich um einen Verstoß gg §§ 4 und 29 BDSG;

das Verhalten des Gläubigers ist unseriös;

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wie in all solchen Fällen: es kommt darauf an, ob das Auto einen besonders hohen Wert hat oder nicht; fährt der Schuldner ein 50.000 Euro Auto kann dies im Wege der Austauschpfändung durchaus gepfändet und verwertet werden; der Gläubiger stellt dann dem Schuldner einen Kleinwagen zur Verefügung mit dem dieser in seiner Mobilität nicht eingeschränkt ist und das wertvollere Auto wírd versteigert. Ansonsten halte ich eine Pfändung und Verwertung für unwarscheinlich.

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Wer unbefugt ein fremdes Privatgrundstück betritt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dort zu Schaden kommt.So entschied das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der wegen eines Unfalls an einem Strohlager Schadenersatz forderte. Auf dem Grundstück des beklagten landwirtschaftlichen Betriebs waren große, bis zu 200 kg schwere Strohballen außen an den Mauerwänden eines ehemaligen Lagers aufgeschichtet. Der Mann wurde unter einem herabgestürzten Strohballen begraben und schwer verletzt (u.a. Beckenbruch). Im Prozess hat er behauptet, er habe im Sichtschutz des Strohlagers seine Notdurft verrichten wollen, als plötzlich und ohne sein Zutun aus ca. 4m Höhe ein Strohballen auf ihn herabgestürzt sei.Das OLG hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter hatten festgestellt, dass sich der Unfall auf einem Privatgrundstück ereignet habe, das der Mann unbefugt betreten habe. Der Eigentümer habe aber keine Maßnahmen zum Schutz von Personen treffen müssen, die sich unbefugt auf seinem Grundstück aufhielten. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass das Strohlager als „Toilette“ benutzt werde. Entsprechende „Besucher“ habe er daher auch nicht vor eventuellen Gefahren des Strohlagers schützen müssen. Dies würde die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer privater Grundstücke in unzumutbarer Weise erweitern und ausdehnen. Der geschützte Personenkreis würde faktisch ins Unermessliche ausgedehnt (OLG Thüringen, 5 U 31/09). (gefunden bei RA Streifler.com)

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