Zwei Strafzetteln für 1 Mal Falschparken?
Hallo ihr lieben,
ich habe eine Frage, bezüglich eines Strafzettels. Es geht darum, dass ich am 18.11.2021 mein PKW im Bereich eines Taxistandes parkte. Ich bekam am selben Tag zwei Strafzetteln einmal um 9:30 Uhr und dann um 12:30 Uhr (den ersten vom Ordnungsamt, den zweiten von der Polizei). An meiner Windschutzscheibe, war nur ein Strafzettel. Kurz danach habe ich den Brief von der Polizei erhalten. Ich habe natürlich die 25€ überwiesen. Knapp 2 Wochen danach, habe ich genau für die selbe Ordnungswidrigkeit, noch eine schriftliche Verwarnung bekommen. Diesmal soll ich 40€ zahlen. Nun zu meiner Frage: muss ich die 40€ zahlen, da ich ja bereits schon die 25€ bezahlt habe und für einmal falsch parken, nur einmal verwarnt werden sollte. Lohnt es sich ein Widerspruch einzulegen, oder sollte ich lieber zahlen, damit ich nicht am Ende noch mehr zahlen muss, als die 40€
Danke für Eure Hilfe.
3 Antworten
Leg Wiederspruch ein
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Danke, ich habe Widerspruch eingelegt und musste die 2 Strafe nicht zahlen :)
Hallo,
nicht so schnell.
Wer falsch parkt bekommt einen Strafzettel.
Wer nach einer bestimmten Zeit immer noch da steht bekommt einen weiteren (höheres Verwarnungsgeld).
Da zwei unterschiedliche Abteilungen tätig waren, muss nur der zweite bezahlt werden.
Somit schreibe, (mit Belegen), an die Pol. und kläre das.
Gruß
Belangt werden für ein Delikt kannst Du nur einmal, je nach Dauer (ab 1 Stunde) kann es aber teurer werden als bis 1 Stunde.
Lege Widerspruch ein, mit dem Hinweis und Nachweis über die bereits bezahlte OWi.
Je nach Sachlage wird die erste OWi fallen gelassen und nur der teurere Verstoß geahndet.
Es kommt auf die Dauer an.
In diesem Fall kann es aber sein das es in Tatmehrheit begangen wird. Das heißt das verweilen vor Ort nach einer gewissen Zeit stellt eine erneute Owi dar. Nach weniger als 12 Stunden wäre das aber komisch.
Leg Widerspruch gem §70(1) VwGO ein. Dann sollte das geringere Bußgeld entfallen.
lg