Zwangsurlaub wegen Serverausfall?

5 Antworten

Hatten wir selbst auch schon mal gehabt sogar in einer größeren Kanzlei, da hatten wir einen Total-Ausfall, Telefonanlage, Server, das waren 2 Wochen wo alle nicht arbeiten waren bzw. frei hatten.

Als Vollzeitkraft sind wir nach Hause geschickt worden (Mitarbeiteranzahl an die 25 Leute alle auf Vollzeit), ein Chef blieb im Büro mit wechselnder Ablöse-Schicht von uns damaligen Mitarbeitern für den Fall das Mandant xyz auf der Matte stand (damals war noch nicht Handyzeitalter, Autotelefon ja aber noch nicht so die Mobilität).

Geld haben wir aber alle ganz normal ausgezahlt bekommen, und unseren normalen Urlaub hatte das nicht tangiert...

Ich würde immer mal sagen, die Technik kann abschmieren dafür kann keiner was (absichtlich, unterstelle ich mal), Business läuft weiter, Geld fließt irgendwie auch nach dem Zeitraum x wieder ganz normal (je nach Klientel, Firma, Branche).

Argumentiert ein AG: NÖÖÖ zahle nichts, du und du nach Hause, weil die Technik nicht klappt, Urlaubssperre danach...

Und passiert hier was auch immer, bist du dran...

Dann würde ich sagen, ist

a) der Chef etwas für den Allerwertesten

b) hat der keine Kohle oder die Firma hat keine Kohle

c) läuft der Laden dann auch nicht wirklich (aufgrund von der Branche, Bereich, Dienstleistung als solches)

d) nebenbei das Spielchen so lange man kann mitmachen und nebenbei sich nach etwas anderen umschauen... (sprich bewerben mit besseren Aussichten)

So würd ich dem ganzen begegnen und Ruhe bewahren, manchmal hätte man übersäuerten Chef aufgrund der nichtlaufenden Technik, da liegen auch mal bei solchen die Nerven so total blank auf Eis. Dann war das nur Missverständnis, das ränkt sich dann aber wieder ein spätestens dann wenn die Technik wieder läuft. Und dann wäre das Schnee von gestern...

Dann könnte so einer noch mal flippen wenn er Techniker Stunden bezahlen muss aber das ist ja auch nicht immer witzig, witzig wird dann wenn du Techniker-Stunden kürzen kannst und dich auf Betrag x einigst.

Dann zieht bei bestimmten Fällen ganz schnell wieder Ruhe ein...

Das kannst du aber besser beurteilen wie bei euch die Lage ist. (nur mal als Beispiel, weil andere riefen das gibbet nur bei Aushilfen)

Janina2303 
Beitragsersteller
 01.04.2015, 20:32

:-) danke alles ruhig und sachlich angehn.

sindbadkaroL  01.04.2015, 17:18

Rechtliche Grundlagen für Zwangsurlaub:

Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen am Gerichtsurteil abstrahiert vom LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2002, 11 Sa 378/02 wahrscheinlich gibt es neuere Urteile hierzu, da sich vlt. schlau machen

Frage wäre: Was liegt bei euch genau vor, der Betrieb wird momentan bissl gehemmt durch die kaputte technische Anlage, die das Arbeiten schier unmöglich macht in Augen deines Chefs...

Da du eine Frist haben möchtest, würde ich persönlich argumentieren, wenn ich davon betroffen wäre: Chef was liegt an? Was möchtest du genau von mir, ich kann nicht einfach so zu Hause bleiben, ich habe einen Vertrag mit Ihnen... Darauf wird dieser dir schon was entgegnen... Macht dieser das nur mündlich, kann dieser das nur mündlich machen,... Tja, kann man sagen: Aha ich verstehe, ich möchte aber arbeiten... Wie stellen Sie sich den Ablauf die nächsten Tage dann vor? Ich würde auch das Thema mit den Urlaub ansprechen, klar kann dieser einen nach Hause schicken, weil alles unter Wasser steht oder dieser sagt: HIER GEHT NICHTS...

Da würde ich aber sagen, dass mag für Sie dann wie Urlaub klingen aber sie stellen mich entgeltlich für die Zeit x frei...

Das ganze macht man nett und nicht so lapidar wie ich das hier hingeschrieben habe... Ein(e) Chef(in) / Vorgesetzte(r) wird darauf hin sich äußern müssen, auf mündliche Nebenabreden verzichten, habt ihr einen Betriebsrat (auch wenn ihr keinen Betriebsrat habt), betrifft wahrscheinlich dich nicht alleine, zeichnet man das als Gesprächsprotokoll auf schriftlich (wenn die Technik) versagt:

Wo bestimmte Punkte festgehalten werden: entgeltlich frei gestellt bis Dato ...

kann er das nicht, will er das nicht, kann man sich dann aber noch auf seinen Chef verlassen, sprich der ist nur leichtübertrieben angesäuert, kann man darauf verzichten...

Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser und derjenige der eine Rechtschutzversicherung hat oder in der Gewerkschaft ist, der erkundigt sich beim Fachanwalt, vlt. kann man dann eine Art Sammelklage in Zukunft x anstreben, wenn welche Sachen auch immer nicht eingehalten werden, zumindest könnte man sich so juristischen Rat einholen...

Also in Urlaub schicken kann dieser, ob dieser diese Zeit vom Lohn abziehen kann? Nein. Kann dieser diesen angeblichen Urlaub vom Jahresurlaub abziehen? Nein. Warum, das Merkmal ist gegeben "der Betriebsablauf wurde gestört, durch welche Störung auch immer, in dem Fall durch Technikausfall, und wenn euer Büro einen Wasserschaden hätte", spielt keine Rolle.

Wenn er dagegen angehen möchte, dann muss dieser schon einen Grund nennen und diesen vorm Arbeitsgericht darlegen und das kann man auch so nett und hintenrum auftischen, dass dieser das ja wohl nicht beabsichtigen will...

Sieht dann auch schlecht aus, wenn er Zahlen öffentlich bekannt machen muss, wie die Finanzen in der Firma aussehen, solche wollen meist im guten Licht auch in der Tageszeitung gut darstehen...

So etwas macht ein Chef gerne bei 450 € Kräften - die sowieso nicht täglich arbeiten... 

Aber NEIN - das darf er nicht. IHR könnt nichts dafür, wenn euer Chef nicht in der Lage ist, den Server funktionsfähig zu halten.

Hat mein damaliger Chef bei meiner Nebentätigkeit früher auch mal gerne gemacht - auch wenn das Geld knapp war... ;(

Janina2303 
Beitragsersteller
 01.04.2015, 20:31

Vielen Dank, nun bin ich viele weiter!

Ein solches Vorkommnis fällt unter das Betriebsrisiko Deines Arbeitgebers, das er nicht auf euch abwälzen darf!

Grundlage dafür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.[...][Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Du bist also so zu bezahlen, als wenn du "normal" gearbeitet hättest; der Arbeitgeber darf keinen "Zwangsurlaub verordnen, und die versäumten Arbeitsstunden müssen auch nicht nachgeholt werden.

Denn es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit Arbeit zu versorgen, damit dieser für die vereinbarte Zeit seine Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag erbringen kann.

Auf ein "Nichtverschulden" des Arbeitgebers, wenn er dazu nicht in der Lage ist, kommt es dabei nicht an!

Eine Ausnahme von dieser Regelung kann es nur dann geben, wenn der Betrieb dadurch in unzumutbare wirtschaftliche Probleme geraten würde - also in seiner Existenz bedroht wäre.

So weit die rechtliche Seite; wie ihr euer Recht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzt, ist eine anderen Frage - folgend aus dem häufigen Gegensatz von "Recht haben" und "Recht bekommen"!

Janina2303 
Beitragsersteller
 01.04.2015, 20:32

Dankeschön nun geh ich gelassener damit um!

Familiengerd  01.04.2015, 17:08

Ergänzung:

Um mein Recht zu fordern, frage ich mich, ob ich mich an eine Frist halten muss.

Sofern vertraglich Ausschlussfristen vereinbart worden sind (im Arbeitsvertrag mindestens 3 Monate, in einem anzuwendenden Tarifvertrag mindestens 1 Monat), verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb dieser Fristen ab Entstehen oder Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden.

Ohne solche Ausschlussfristen gilt eine Frist von 3 Jahren (ab Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist oder fällig war) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist"; die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus 2015 läuft dann also am 31.12.2018 ab.

Der Anspruch besteht danach zwar immer noch, aber der Arbeitgeber kann sich auf die Einrede eben der Verjährung berufen. Vorher könnte der Anspruch trotzdem dann verfallen, wenn er glaubhaft nachweisen kann (aufgrund Deines Verhaltens oder von Äußerungen Deinerseits), dass Du Deinen Anspruch nicht würdest geltend machen wollen.

Der Urlaub, zumindest der gesetzliche Mindesturlaub, dient der Erholung und darf keineswegs als "Zwangsurlaub" missbraucht werden.

Die §§ 1,2 und 3 Abs.1 des Bundesurlaubsgesetzes, die den Urlaubsanspruch, den Geltungsbereich und die Dauer des Mindesturlaubs regeln, sind unabdingbar und von ihnen kann auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden.

Wenn es in eurem Betrieb einen Betriebsrat gibt, dann sollte der sich um eine Einigung mit dem Arbeitgber kümmern.

Ansonsten kannst du den Arbeitgeber schriftlich zur Rücknahme des von ihm verordneten Zwangsurlaub auffordern, andernfalls du dir vorbehalten wirst, rechtliche Schritte einzuleiten.

Janina2303 
Beitragsersteller
 01.04.2015, 20:31

Prima nun kann ich gut argumentieren!

Gilligan s Planet ?

Rockuser  01.04.2015, 16:29

Hier ist was verkehrt gelaufen. Sry :-((