zugang zum wohngemeinschaftsraum wird verweigert kann ich eine Anzeige machen?
Hallo wir befinden uns in einer Wohneigentumsgemeinschaft wir sind selber Eigentümer unser Miteigentümer weigert sich uns einen Schlüssel vom Heizungsraum zu geben hat das Schloss ausgetauscht. Kann ich eine Anzeige wegen Unterschlagung machen?
2 Antworten
Die Ermittlungsbehörden sind nicht dafür da privatrechtlichen Angelegenheiten für euch auszukämpfen.
Unterschlagung bezieht sich auf bewegliche, fremde Gegenstände. Der Heizungsraum ist nicht beweglich und er ist Teileigentümer am Heizungsraum. Unterschlagung ist also doppelt nicht gegeben.
Euren Schlüssel hat er auch nicht unterschlagen, ihr habt ihn ja noch. Und er wird euch sicherlich sogar das alte Schloss und seinen Schlüssel dafür aushändigen, gegen eine Auszahlung seines Eigentumsanteils am alten Schloss, wenn ihr das anbietet.
Das neue Schloss und die zugehörigen Schlüssel hat er gekauft, daran ist er alleiniger Eigentümer.
Euer Zugang zum Heizungsraum ist rein privatrechtlicher Natur. Dafür sind Anwälte und ggf. die Zivilkammer des Amtsgericht zuständig, nicht Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafkammer.
Aber überlegt es euch gut. Einmal mit dem Klagen angefangen, ist auch die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zur Auflösung der Teilhaberschaft) nicht mehr weit. Geteilte Häuser kann man wunderbar vor Gericht verstreiten, bis fast nichts mehr davon übrig bleibt. Interessanter Weise fahren immer mehr Leute die Schiene: "Hauptsache DER kriegt nichts!" ohne zu verstehen, dass sie selbst dadurch genauso "nichts kriegen".
Sinnvoll ist es, sich zusammenzuraffen und sich ganz sachlich zu begegnen, unter Weglassung der zwischenmenschlichen/beziehungsbedingten Streitpunkte, Vorhaltungen und emotionalen Quatsches, so dass eine gemeinsames Vorgehen möglich wird.
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Allgemeine Auflösung. Beide gehen raus, gemeinsamer Verkauf, Teilung des Erlöses. Jeder legt sich etwas eigenes zu.
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Teilauflösung. Einer geht raus, der andere zahlt ihn aus. Dadurch hat einer bereits etwas eigenes, der Ausgezahlte sucht sich etwas eigenes.
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Beibehaltung. Beide wollen dort bleiben und die Teilhaberschaft weiterführen, dann müssen sie dauerhaft zusammenarbeiten.
Grundsätzlich muss ein Konsens über den weiteren Ablauf her, wenn nicht beide dick verlieren wollen. "Ich will ja, aber der nicht!" funktioniert genauso wenig, wie: "Der will ja, aber ich nicht mehr!".
Wem steht die Nutzung des Heizungsraums laut Teilungserklärung zu? Ist er Gemeinschaftseigentum? Dann muß er dir Zugang gewähren. Das ist keine Unterschlagung, er hat dir ja nichts weg genommen. Der Heizraum ist ja immer noch an seinem Platz. Der Zugang zum Heizraum ist eine privatrechtliche Forderung die du selbst ausfechten muß. Erkundige dich bei einem Anwalt.