zu wenig Miete gezahlt - Verjährung?

7 Antworten

Fest steht, dass Du Deinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachkommst. Nicht nur musst Du ggfs. mindestens für 3 Jahre (Verjährungsfrist gem. § 195 BGB) rückwirkend nachzahlen, sobald Dein Vermieter dies bemerkt, Du riskierst auch die gleichzeitige fristlose Kündigung.

Natürlich verjähren gegenseitige Ansprüche, spätestens nach drei Jahren, so jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben; und wenn auf dem Überweisungsträger der Hinweis des Mieters enthalten ist, daß die Zahlung für den laufenden Monat sein soll, kann/darf ein Vermieter auch nicht verrechnen. Alles eigentlich ganz einfach.

Du hast keinen Staffelmietvertrag. Es wurde ein Mietnachlass vereinbart für die entspr. Monate zu beginn des Mietverhältnisses.

Ich rate dir, deine Mietschuld umgehend zu begleichen. Warte nicht auf eine mögliche Kündigung. Schreib dem Vermieter außerdem einen netten Brief mit deiner Entschuldigung.

Ein Gewohnheitsrecht wirst du nirgendwo im BGB finden. Es wäre grotesk, Schuldnern (allgemein) ein Gewohnheitsrecht in Hinblick auf Miet- oder andere Schulden einzuräumen.

Du zahlst seit knapp drei Jahren zu wenig. Es ist also (noch) keine Verjährung eingetreten. Diese betrüge 3 Jahre. Demzufolge wären Mietschulden aus 2010 nach Ablauf Dezember 2013 verjährt

Das deutsche Mietrecht sieht kein Gewohnheitsrecht vor. Mietforderungen verjähren nach 3 Jahren, d.h. ab Januar 2010 zum 31.12.2013. Diese Rückstände kann der Vermieter einklagen, oder aber falls der Rückstand in der Gesamtsumme 2 Monatsmieten beträgt sogar die fristlose Kündigung aussprechen.

Petra54 
Beitragsersteller
 11.12.2013, 12:09

Was würden Sie empfehlen? Soll ich den Vermieter darauf ansprechen und die ausstehende Miete zahlen? Oder abwarten?

Da gibs ne Klage.