Zeugenaussage Drogentest

3 Antworten

Hallo Erro67,

aus Deiner Frage geht ja nicht einmal hervor, weshalb Du einen Drogentest machen musstest.

Falls Du von einem Urintest oder von einem sogenannten Drogenwischtest (etwa Drugwipe der Securetec AG) sprichst, kann dieser Test sowieso nicht angeordnet werden, weil diese Tests keine Beweiskraft haben, sondern nur ein Indiz für den Drogenkonsum da stellen bzw. einen Anfangsverdacht auf Drogenkonsum entkräften können.

Eine Blutentnahme hingegen darf nur gem. folgender Rechtsgrundlage durchgeführt werden:


§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.


Für soll bei einem Zeugen eine Blutprobe durchgeführt werden gilt folgende Rechtsgrundlage.


§ 81c StPO  (Untersuchung von Zeugen; Untersuchungsverweigerungsrecht)

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.


Also zusammengefast. Beim Beschuldigten dürfen nur dann Blutproben angeordnet werden, wenn mit der Blutprobe Beweise für eine Straftat gesichert werden können und bei Zeugen sind die Ansprüche noch höher, da müssen sich schon Spuren einer Straftat befinden.

Also welche Straftat, sollen denn bei dem Zeugen durch die Blutentnahme nachgewiesen werden?

  1. Das Sie Drogen besessen haben? Das ist wohl mit einer Blutprobe NICHT möglich

  2. Das sie Drogen konsumiert haben? Gut, das kann mit einem Bluttest nachgewiesen werden, aber der Konsum ist ja nicht strafbar.

  3. Das die Zeugen unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug unterwegs waren? Dann hätte die Blutentnahme unmittelbar nach der Fahrt durchgeführt werden müssen.

Somit ist die Blutentnahme bei dem Zeugen nicht möglich.

Gruß
TheGrow

Wenn du beweisen kannst, dass die Zeugen eine Straftat begangen haben, kannst du sie anzeigen. Und wenn die Beweislage sich verdichtet wird ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet und sie müssen dann unter Umständen auch einen Drogentest machen.

Warum sollten die zeugen einen drogentest machen?

Die sidn nciht angeklagt.

Wenn man meint, dass die Dreck am Stecken haben, muss man sie anzeigen.

Erro67 
Beitragsersteller
 27.04.2014, 20:34

Da das opfer auf drogen war und der täter dann will das alle die dabei waren einen test machen

TheGrow  27.04.2014, 20:43
@Erro67

Die Frage ist, was Du damit im Nachhinein beweisen willst.

Oder anders gefragt, was ändert das an Deiner strafbaren Handlung, wenn die anderen auf Drogen waren? Ist dadurch Deine Tat weniger verwerflich?

wfwbinder  27.04.2014, 22:01
@Erro67

rein taktisch (ohne die straftat zu kennen, die nicht genannt ist) wäre es sogar klüger, wenn die anderen nicht unter drogen stanen.

Wenn ich als Beispiel, völlig bedröhnt einen schädige, der nicht bedröhnt ist, dann habe ich mildernde Umstände. Der andere war ja nicht bedröhnt udn somit klar und konnte logisch handeln.

Wenn beide bedröhnt waren, kann man das anders sehen. Ausnutzung von Hilflosigkeit usw.

TheGrow  28.04.2014, 08:27
@wfwbinder

Sehe ich genauso.

Abgesehen, dass ein nachträglich durchgeführter Drogentest im Bezug auf eine zurückliegende Straftat nichts beweisen kann (und darauf wollte ich mit meinen Antworten und Gegenfragen hinaus), wäre es selbst dann unklug so einen Test machen zu lassen, da er sich eher strafverschärfend, als strafmildernd auswirken kann.