Zeitarbeitsfirmen und der 15. Banktag?
Bisher lief die Beziehung zwischen einem Freund und seiner Zeitarbeitsfirma sehr gut. Der Lohn war immer am 15. eines Monats auf dem Konto.
Jetzt ist er krank geworden. Sein Geld hat er nicht bekommen, weil sich die Zeitarbeitsfirma drauf beruft, immer am 15. Banktag eines Monats zu zahlen. Einen Vorschuss gab es auch nicht - er wurde mit den Worten abgespeist, daß jeder Idiot wüßte, was ein Banktag sei, und Vorschüsse nur aus Großzügigkeit gezahlt werden (obwohl im Arbeitsvertrag steht, daß ein Vorschuss auf Wunsch gezahlt wird.)
Das ist doch die reine Willkür, oder? Es wurde immer am 15. eines Monats ausbezahlt - über 6 Monate - und jetzt, wo er mal längere Zeit krank ist, heißt es auf einmal: Zahlung erfolgt am 15. Banktag.
Ich frag trotzdem ob das rechtens ist, auch wenn ich vermute, daß man es mit ihm machen kann. Ist ja eh nur Ware, welche bei Nichtgefallen ausgetauscht wird!
4 Antworten
Hallo,
auch wenn sich die Zeitarbeitsfirma darauf beruft, am 15. Banktag zu zahlen, so ist lt. Rechtssprechung ausschlaggebend, wann übblicherweise das Geld auf dem Konto ist. Wenn dies in der Vergangenheit immer am 15.d.M. war, dann befindet sich die Firma ab dem heutigen Datum in Zahlungsverzug.
Natürlich ist es reine Willkür gegenüber einem kranken Arbeitnehmer, das ist ja sofort erkennbar.
Die Zahlung eines Vorschusses ist natürlich freiwillig und kann so nicht verlangt werden
LG vom Polarfuchs
Anmerkung: Die Klausel, die man oft im Arbeitsvertrag findet - Zahlung der Vergütung ist spätestens der 20. des Folgemonats / oder zwischen dem 15. und 20. des Folgemonats (sinngemäß) wird regelmäßig bei den Gerichten als unwirksam erklärt - Da der § 614 BGB nichts über ein konkretes Datum sagt und in den Tarifverträgen es keine Regelungen gibt, verstoßen solche Klauseln gegen die Guten Sitten und Treu und Glauben - da ein unbestimmtes Datum genauso viel wert ist wie gar keine Regelung. Da verkehrsüblich Löhne und Gehälter am 1. oder 15. für Mitarbeiter i.d.R. verfügbar sind, kann man einen Arbeitgeber schon ab dem 16. des Monats in Verzug setzen.
Man sollte die ZAF dann auch unter Druck setzen und am 1. des Monats auf einen Abschlag von 80% bestehen und eiskalt Schadensersatz fordern.
Ich bin vor Gericht mit dem Antrag die ZAF zur Abschlagszahlung und hilfsweise Verfügbarkeit am 15. des Monats locker durchgekommen. Ich hatte es satt, jeden Monat einen Anpfiff oder Zigarre von meinen Verpflichtungen zu bekommen und Mahngebühren abdrücken
such ich dir gerne raus, aber dauert ein bisschen :) eine Quelle ist auf jeden Fall § 614 BGB Verzug bei der Gehaltszahlung, soviel kann ich dir jetzt schon nennen
Das ist sehr nett =) Danke
also...ich habe leider den Link nicht gefunden, vielleicht nützt dir dieser hier etwas: http://www.scheidungsanwalt-dortmund.de/arbeitsrecht-arbeitsvertrag. Ich weiss aber auf jeden Fall, dass nicht ausschliesslich maßgebend ist was im Vertrag steht, sondern wann üblicherweise in der Regel die Gehälter gezahlt werden. Wenn alle anderen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma bereits ihr Geld am 15 bekommen haben, dann können sie deinen Freund nicht schlechter stellen. Ich habe es in irgendeinem Link im Netz gelesen, dass auch die Regelmässigkeit der Gehaltszahlung zu einem bestimmten Datum ausschlaggebend ist.
Dein Freund soll also einfach mal frech denen eine Brief schreiben, in dem er darauf hinweist. Damit zeigt er dann, dass er sich erkundigt hat und sie nicht so einfach zahlen können, wann sie wollen.
Die Klausel, die man oft im Arbeitsvertrag findet - Zahlung der Vergütung ist spätestens der 20. des Folgemonats / oder zwischen dem 15. und 20. des Folgemonats (sinngemäß) wird regelmäßig bei den Gerichten als unwirksam erklärt - Da der § 614 BGB nichts über ein konkretes Datum sagt und in den Tarifverträgen es keine Regelungen gibt, verstoßen solche Klauseln gegen die Guten Sitten und Treu und Glauben - da ein unbestimmtes Datum genauso viel wert ist wie gar keine Regelung. Da verkehrsüblich Löhne und Gehälter am 1. oder 15. für Mitarbeiter i.d.R. verfügbar sind, kann man einen Arbeitgeber schon ab dem 16. des Monats in Verzug setzen.
Man sollte die ZAF dann auch unter Druck setzen und am 1. des Monats auf einen Abschlag von 80% bestehen und eiskalt Schadensersatz fordern.
Ich bin vor Gericht mit dem Antrag die ZAF zur Abschlagszahlung und hilfsweise Verfügbarkeit am 15. des Monats locker durchgekommen. Ich hatte es satt, jeden Monat einen Anpfiff oder Zigarre von meinen Verpflichtungen zu bekommen und Mahngebühren abdrücken
Der AG hat gemeint das der AN einfach jeden Monat glück hatte das der Lohn schon am 15. d.M drauf war und das, dass nur an der schnellen Bank liegt. (Wir haben uns erkundigt, andere AN der Firma erhalten ihren Lohn auch am 15. d. M!
In den beiden Nepp-Tarifverträgen ist verankert, dass die Zahlung zum 20. Banktag erfolgen muss - mann muss also sämtliche Feiertage, Sams- und Sonntage abziehen... somit ergibt sich, dass das Geld meist erst so um den 21. oder 23. des Folgemonats kommt.
Die Zahlung zum 15. ist also tatsächlich nur Glück oder die ZAF möchte sich nicht durch konkludentes Handeln des Verzugs schuldig machen. Die Gerichte haben hier aber nicht genug Eier in der Hose um selbst eine einheitliche Rechtsprechung zu § 614 BGB zu entwickeln oder in die Tarifautonomie einzugreifen - denn dazu müssten die Tarifverträge selbst einer vollständigen Prüfung unterzogen werden ob hier nicht einzelne Klauseln den guten Sitten widersprechen.
Die Vorschussklauseln in den Knebelverträgen steht auch nur da damit sie eben dasteht. Es gibt keinerlei Verpflichtung diese auch anzuwenden und schon gar nicht, wenn nicht erklärt ist unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann. Eine Klausel wird damit gegenstandslos weil etwas regeln soll was nicht geregelt wird - im Volksmund sagt man schlicht " Heiße Luft " dazu.
Wenn es vertraglich so vereinbart wurde muss das Geld auch erst am 15. Banktag da sein. Machen könnt ihr da gar nichts. Das zuvor immer zu früh gezahlt wurde ist ja schön aber es war nicht verspflichtend genauso wie ein Vorschuss nicht verpflichtend ist. Ihr werdet wohl warten müßen bis das Geld da ist. Rechtlich ist maßgebend was im Vertrag steht. Und es ist bei vielen Firmen so üblich das zwar vom 1. bis letzten des Monats abgerechnet wird aber erst zur Mitte des Monats ausbezahlt.
Der 15. eines Banktages ist der 15. Werktag, also die Wochenenden abziehen. Wenn es so vertraglich fest gehalten ist, dann werdet ihr nichts dagegen machen können.
Wenn es um Werktage geht,zählt der Samstag mit.
Haben die Banken da geöffnet? Nein.
Nur ist es ja so. Letzten Monat kam es bei ihm am 15.6 und wenn ich jetzt die Banktage nachrechne müsste das der 21.7 sein. Das würde ja heißen das er knapp 36+/- auf sein Gehalt warten muss und das kann doch nicht legal sein!
Danke für die Antwort, kannst du mir Quellen mit der Rechtssprechung nennen. Laut meiner Rechnung müsste er ca. 36+/- Tage auf sein Gehalt warten!