Zeitarbeit 40h arbeiten 35h bezahlt?
Ist es normal bei ZAFS, dass man 40h arbeitet aber nur 35 bezahlt bekommt und 5h landen auf dem Zeitkonto?
Wie läuft es ab, wenn sie keinen Einsatz haben und dann Stunden vom Zeitkonto abziehen? Bekomm ich dann Geld oder ist es wie unbezahlter Urlaub..
und was ist wenn ich Kündige, müssen die Stunden vom Zeitkonto ausbezahlt werden?
Unterliegt das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag für die Zeitarbeit (iGZ oder BAP/BZA)?
Bap/bza
2 Antworten
Dein Arbeitsverhältnis unterliegt also dem Tarifvertrag für die Zeitarbeit BAP/BZA.
Nach diesem Tarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die mit der Arbeitszeitfirma vereinbart wurde, 35 Wochenstunden.
Diese Arbeitszeit ist aber an die Arbeitszeitregelungen des Kundenbetriebs anzupassen. Wenn die Arbeitszeit dort 40 Stunden beträgt, dann hast Du auch 40 Stunden zu leisten trotz Deines Vertrags über 35 Stunden mit der Zeitarbeitsfirma (§ 4 "Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung", § 4.1 Satz 1). Die 5 Stunden, die du dann zusätzlich arbeitest, werden Deinem Zeitkonto gutgeschrieben (§ 4.2 ff).
Auf ein Guthaben aus Deinem Arbeitszeitkonto hat der Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag keinen Zugriff (nur im Tarifvertrag iGZ ist geregelt, dass neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber auf 2 Tage eines Zeitguthabens verfügen darf); es darf von ihm also nicht verwendet werden, um Zeiten eines Nichteinsatzes zu überbrücken.
Die Modalitäten Deines Zugriffs auf Dein Guthaben aus diesem Zeitkonto sind in den §§ 4.3 bis 4.6 genau beschrieben.
Den Tarifvertrag findest Du hier: https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/04_Themen/Tarifvertraege/BAP_Basistarifwerk.pdf (zum Blättern mit dem Symbol - halbiertes Quadrat - links oben die Sidebar einschalten). Er muss Dir - als Teil Deines Arbeitsvertrages - aber auch vom Arbeitgeber zugänglich gemacht werden, so schreibt es das Tarifvertragsgesetz TVG § 8 "Bekanntgabe des Tarifvertrags" vor.
und was ist wenn ich Kündige, müssen die Stunden vom Zeitkonto ausbezahlt werden?
Auch das ist im Tarifvertrag genau geregelt: Plusstunden müssen ausgezahlt werden (§ 4.6)
Richtig.
Du baust ein Zeitkonto auf, für den Fall, dass es vorübergehend keinen Entleiher für Dich gibt. In dieser Zeit bekommst Du dann ganz normal diese Stunden ausgezahlt. Bei Kündigung ist eine Auszahlung oder eine Inanspruchnahme möglich.
Bin mir sicher, Dein AG wird Dir das erklärt haben. Oder das es im Arbeitsvertrag steht.
Wenn es keinen Einsatz gibt und es werden trotzdem Stunden vom Konto abgezogen, ist das Bezahlt oder nicht?
Mit Einverständnis des AN ist dies möglich.
Mit Einverständnis des AN ist dies möglich.
Ja, mit Einverständnis - aber davon ist hier in Deiner Antwort keine Rede.
Aber warum sollte ein Arbeitnehmer sein Einverständnis zu einer solchen Übervorteilung geben?
Wenn es keinen Einsatz gibt
Dann bist Du trotzdem entsprechend Deiner vereinbarten Arbeitszeit zu bezahlen. Er trägt hier das Betriebsrisiko nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko".
Dein Arbeitgeber darf deswegen nicht auf mögliche Plusstunden in Deinem Zeitkonto zurückgreifen und sie mit der Zeit des Nichteinsatzes verrechnen; das gilt auch für Deinen Urlaubsanspruch oder sonstige Ansprüche Deinerseits.
Auch eine betriebsbedingte Kündigung wegen einer vorübergehend nicht möglichen Vermittlung an einen Kundenbetrieb ist nicht erlaubt; eine solche Kündigung darf der Arbeitgeber nur aussprechen, wenn eine Einsatzmöglichkeit nicht absehbar ist.
Dein Arbeitgeber darf deswegen nicht auf mögliche Plusstunden in Deinem Zeitkonto zurückgreifen und sie mit der Zeit des Nichteinsatzes verrechnen
Es ist verboten, aber die ZAFS machen es doch trotzdem ...
Nicht "die" Zeitarbeitsfirmen.
Aber es gibt eben Arbeitgeber - und unter den Zeitarbeitsfirmen sind mehr als sonst allgemein -, die (auch bewusst) gegen Gesetze verstoßen, Arbeitnehmer übervorteilen und ausnutzen.
Nein!
Das Zeitkonto ist nicht dafür da, dass der Arbeitgeber darauf zugreifen kann, wenn es einmal keinen Einsatz gibt!!
Nur im Tarifvertrag iGZ ist geregelt, dass neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber auf 2 Tage eines Zeitguthabens verfügen darf.