Zahlt Jobcenter/Amt mehr für eine Wohnung? Ausnahmen? Hartz IV, ALGII usw..
Hallo,
ich bin vor kurzem bei meinen Eltern ausgezogen, weil es in meiner Familie zu vielen Probleme & Gewalt gekommen ist.
War bei dem Jobcenter in meiner Stadt und habe gefragt ob man mir eine Wohnung bezahlen könnte, weil ich es Zuhause nicht mehr aushalte & halt nur übergangsweise bei einer Freundin wohnen kann, weil ihre Wohnung einfach zu klein für zwei Personen ist.
Hab darauf auch das OK bekommen das man in meinem Fall zahlen würde & ich nicht weiter Zuhause wohnen muss. Wegen den besonderen Umständen.
Mein Sachbearbeiter hat mir gesagt ich kann mir eine Wohnung bis 232 Euro Kaltmiete suchen.
Nun ja, jetzt bin ich mittlerweile mehrere Wochen auf der Suche und finde einfach nichts. Ich bekomme immer Absagen von den Vermietern. Entweder wollen sie keine Personen unter 25 (bin übrigens 21) oder sie möchten nur Personen mit einem festen Einkommen.
Habe dann gestern endlich 2 Wohnungen gefunden wo ich einziehen könnte, allerdings sind diese teurer (ca. 50-70 Euro mehr). Ich kriege zusätzlich zu Hartz 4 noch mein Kindergeld, und habe mal grob durch gerechnet ob ich die 50-70 Euro selbst dazuzahlen könnte. Es geht, ist nur sehr knapp.
Meine Frage jetzt: Würde das Amt eine Ausnahme machen wegen der Miete oder gäbe es die Möglichkeit das ich den Rest selber dazuzahle?
PS: Ich bin nicht stolz darauf das ich Hartz4 beziehe & bin weder faul noch sonstiges. Also bitte keine Beleidigungen vonwegen ich würde den Staat ausnutzen oder sonstiges. Danke!
LG
7 Antworten
1.) Das Amt darf die Übernahme von Wohnkosten nur zusichern und übernehmen im Rahmen der örtlichen Angemessenheit, § 22 SGB II. Höhere Kosten für Behinderte kenne ich, auch für Langzeitmieter und für Alleinerziehende, sonst nicht. Aber es steht jedem Hilfeempfänger frei, den Rest selbst zu bestreiten.
2.) Kindergeld zählt beim ALG II immer als anrechenbares Einkmmen laut:
SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen "(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. (...) Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Ein-kommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Lebt man alleine, ist man seine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dann wird das Kindergeld auch als Einkommen berücksichtigt - nach Bereinigung um die Absetzbeträge in § 11 b SGB II, im Wesentlichen also ab 18 um 30,- Versicherungspauschale.
Gruß aus Berlin, Gerd
Ich habe es selbst erlebt, dass mir eine Wohnungsanmietung durch das JobCenter verweigert wurde [...]
Das kann das Amt gar nicht verweigern! Denn das Amt ist nicht der Vermieter. Das Amt kann lediglich eine Zusicherung der vollen Miet-Übernahme verweigern. Und das muss das Amt auch verweigern, wenn die neue Wohnung auch nur 1,- Euro zu teuer ist. Siehe Absatz 4 § 22 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Dann muss man die unangemessen teure Wohnung eben ohne Zusicherung anmieten und dort einziehen! Dann zahlt das Amt (auch ohne Zusicherung!) die volle Miete - minus 1,- Euro!
Denn "Zusicherung" im Sinne von § 22 Absatz 2 heißt nicht:
- "Sie dürfen diese Wohnung anmieten!"
Und "Zusicherung" im Sinne von § 22 Absatz 2 heißt auch nicht:
- "Sie dürfen in diese Wohnung einziehen!"
Alles beide darf man auch ohne diese Zusicherung! Nur hat man ohne Zusicherung nicht die Sicherheit, dass die vollen Kosten übernommen werden!
Übernommen werden müssen aber auf jeden Fall die "tatsächlichen Aufwendungen ..., soweit diese angemessen sind"! Absatz 1 ebenda. Ausnahme: Sie sind höher als die bisherigen Aufwändungen:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt." (ebenda)
Und dafür hilft dann wieder eine Zusicherung nach Absatz 4, damit klar ist, dass der Umzug erforderlich war.
Gruß aus Berlin, Gerd
Mir wurde im Ablehnungsschreiben angedroht, dass im Falle eines nicht genehmigten Einzuges nur die bisherige Miete übernommen würde (also nicht die im Bewilligungsschreiben zum Umzug angegebene Höchstmiete). Und meine damalige Warmmiete lag um 78.- € unter dem Höchstsatz! Die Differenz von 83.- € hätte ich niemals aufbringen können. Desweiteren verlangte der neue Vermieter in spé den Übernahmebescheid durch das JobCenter, ohne diesen war die Sache sowieso gestorben. Wenn das JobCenter mir zugesichert hätte, dass es die Miete bis zum Höchstsatz übernimmt, wäre mir schon geholfen gewesen. Aber der Ablehnungsbescheid kam quasi einem Verbot gleich, diese Wohnung anzumieten. Die Bewerber standen für diese Wohnung sowieso Schlange, dann kam eben der Nächste dran, wenn ich nicht schnell genug alle Unterlagen zusammen hatte.
Ich habe vom JobCenter sowieso widersprüchliche Auskünfte bekommen. Als ich zuvor schon einmal eine zu teure Wohnung anmieten wollte, geriet ich an eine erfahrene Mitarbeiterin, die mir sagte, die Miete würde bis zum bewilligten Höchstsatz übernommen (aber dann traute mir der Vermieter nicht zu, dass ich die Differenz aus eigener Tasche zahlen könnte). Bei dieser oben beschriebenen Wohnung wollten sie dann nur die bisherige Miete übernehmen (oder lag es daran, dass es zu dieser Zeit im JobCenter von jungen Leuten, vermutlich Praktikanten, wimmelte, die sich selbst nicht auskannten). Der Umzug war als notwendig anerkannt, Bewilligung lag vor. Aber bei einer zu teuren Wohnung zahlen sie nur die bisherige Miete. Irgendwie schizophren.
Wenn man Fehler in Bescheiden sieht oder befürchtet, dann kann man sich damit direkt an die Vorgesetzten wenden. (Praktikanten verfassen zwar keine Bescheide, aber Anfänger.)
Wenn das nichts fruchtet: Der nächste mögliche Schritt wäre ein schriftlicher Widerspruch beim Amt gegen einen solchen Bescheid. (In der Widerspruchsstelle des Amtes sitzen keine Anfänger.)
Bei einem unbefriedigenden Widerspruchs-Bescheid steht einem dann die Klage beim Sozialgericht offen. Dauer das (oder auch schon das Widerspruchs-Verfahren) zu lange, ist im Eilfall auch eine Eil-Klage möglich, also ein Antrag auf eine Einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht.
Aber auch Anfänger sollten den Satz 2 in Absatz 1 § 22 SGB II verstehen: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."
Wenn der Umzug also erforderlich ist, gilt automatisch Satz 1, weil der vor der Einschränkung in Satz 2 steht: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."
In diesem Fall ist die Grenze der neuen Miete also nicht mehr die alte Miete, sondern die höchste örtlich gerade noch angemessene Miete!
Im konkreten Fall kann es sich aber auch um ein Missverständnis handeln. "Der Umzug war als notwendig anerkannt, Bewilligung lag vor." Das kann vieles heißen. Wenn da wörtlich steht in einem Bescheid, "Ein Umzug ist erforderlich wegen XYZ.", dann weiß man mehr. Ebenso, wenn da steht: "Wir sichern die volle Übernahme der neuen Wohn- und Heizkosten von XXX,YY Euro für die Wohnung in der Müllerstraße 4, 2. Stock rechts, zu nach Absatz 4 § 22 SGB II."
Eine Widergabe eines Bescheids aus dem Gedächtnis aber hilft wenig. Besser, man geht direkt zum Chef des "Praktikanten" - und wenn der nicht voll abhilft oder alles zufriedenstellend erklärt, dann sucht man eine örtliche Beratungsstelle für soziale Fragen auf. Also eine Kirchengemeinde, Diakonie oder Caritas, Arbeiterwohlfahrt oder Volkssolidarität usw. Oder man nutzt diese Suchmaschine: http://www.my-sozialberatung.de/adressen
Man kann auch gleich einen Anwalt aufsuchen, der von Sozialrecht viel Ahnug hat. Kriegt man einen Rechts-Beratungs-Schein vom Amtsgericht, zahlt man nur noch 10 Euro Eigenanteil. Sonst je nach Abmachung mit dem Anwalt.
Gruß aus Berlin, Gerd
Ich würde sogar so weit gehen, zu behaupten, dass sowas bei den Arge´n System hat...
Du musst dem JobCenter nur deine ernsthaften Bemühungen nachweisen, dass du nicht adäquates gefunden hast. Dass du zusätzlich Kindergeld erhältst, halte ich eher für ein Gerücht. du hast einen Anspruch auf 364,00 € Grundsicherung plus die tatsächliche Warmmiete für bis zu 45 qm Wohnfläche. Wenn tatsächlich noch Kindergeldanspruch besteht, wird dieser aufgerechnet.
Du kannst einem Vermieter übrigens anbieten, dass die Miete direkt von der Behörde an ihn überwiesen wird. Häufig ist gerade das ein Argument, dass du die Wohnung dann auch bekommst.
Nein, das ich zusätzlich Kindergeld bekomme ist kein Gerücht. Ich kriege es weiterhin auch wenn ich nicht mehr zuhause wohne.
Das ist alles mit der Familienkasse geklärt & das habe ich auch schriftlich. Zu den 364 Euro Hartz 4 kämen dann noch 184 Euro Kindergeld.
Die Nicht-Anrechnung des Kindergeldes darf die Familienkasse gar nicht bescheinigen.
Kindergeld ist Einkommen des Kindes und bis auf den 30EUR-Freibetrag für Versicherungen voll auf den Bedarf anzurechnen, sofern du das 18. Lebensjahr vollendet hast. Unter 18 gibt es nicht einmal die Versicherungspauschale.
Das heißt, es mag sein, dass du Kindergeld erhältst; allerdings kürzt das Jobcenter entsprecht seine Leistungen um 154 EUR.
Das ist richtig.
Das WG-Leben ist für junge Leute eine gute und günstige Alternative. In der schulischen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin steht dir i.d.R. auch ein Internats- oder Wohnheimsplatz zu bzw. kannst du dich dafür schon einmal auf die Warteliste setzen lassen. Während unserer Ausbildung mussten "wir alle" Abstriche machen. Und zu jeden Zeitpunkt im Leben kann man sich schlichtweg keine eigene Wohnung leisten. Als jemand, der in einen sozialen und pflegerischen Beruf gehen will, solltest du doch auch eine soziale Ader haben und mit anderen netten Leuten in einer Wohngemeinschaft zurecht kommen :)
Aber es scheint mir, dass die genannten Alternativen "nicht gut genug" sind für dich. Zum Glück werden die Gesetze nicht für Leute mit narzisstischen Zügen umgeschrieben. Vielleicht ist es aus erzieherischer Sicht mal ganz gut, dass du an deine Grenzen stößt und nicht deinen Willen bekommst.
MfG
Das würde sogar funktionieren. Spreche mit dem Amt, denn die wissen ganz genau wie schwierig es ist eine Wohnung in der Preisklasse zu finden. Viel Erfolg und zahle die Miete immer pünktlich, sonst fliegst Du schneller raus als Du eingezogen bist. Tipp
Danke =)
Leider ist der Frage nicht zu entnehen wie "gross" die Wohnung ist. Dir stehen allein 45 m² Wfl. zu. Ist die Wohnung grösser kann das Amt schon aus diesm Grunde nein sagen. Das ist ein Punkt und wie steht es mit der Kaution für eine der Wohnungen ? Dafür kann das Amt ein Darlehen geben, das aber müsste neben den 50 - 70 € auch zurückgezahlt werden. Mit dem Kindergeld wäre ich auch vorsichtig, damit ist meines Wissens bei 800X € Jahreseinkommen auch zuende. Ich schätze mal dass da ein Rechenfehler vorliegt, das Koindergeld bekommst nur solange Du entsprechend niederiges Einkommen bei den Eltern wohnend hattest.
Nein, mein Kindergeld krieg ich definitiv ausgezahlt. Egal wie hoch mein Einkommen ist. Das ist alles schon mit der Familienkasse geklärt. Die wissen auch das ich nicht mehr zuhause wohnen werde & zahlen es trotzdem weiterhin. Hab ich sogar schriftlich für das Jobcenter.
"Es steht jedem Hilfeempfänger frei, den Rest selbst zu bestreiten." Leider nicht!
Ich habe es selbst erlebt, dass mir eine Wohnungsanmietung durch das JobCenter verweigert wurde, weil die von ihnen errechnete fiktive Warmmiete 5.- € über dem Limit lag! Diese hätte ich locker selbst bezahlen können, zumal ich noch einen Zuverdienst habe. Und es ist noch nicht einmal gesagt, dass ich diese 5.- € auch wirklich ausgegeben hätte, da der Vermieter lediglich die Bruttokaltmiete angegeben hatte, die Kosten für die Gasheizung wären mit dem Gasversorger abzurechnen gewesen. Aber tue doch einer mal etwas gegen die sture Bürokratie!
Etwas anderes ist es, wenn man schon in der Wohnung wohnt und die Miete über das Limit hinaus angehoben wird.