Zählt eine Mündliche Vereinbarung in Bezug auf den Abkauf einer Küche durch den Vermieter?

6 Antworten

Besser schriftlich geben lassen.  Nach Besichtigung beider Seiten. Gruß

Es gibt zu deiner Situation mehreres anzumerken:

1. Du hast eine Kündigungsfrist von 3 Monaten als Mieter. Nur wenn dir der Vermieter kündigen würde, hätte er ggf. eine längere Kündigungsfrist. Vergiß also die 9 Monate!

2. Eine Wohnungskündigung muss immer schriftlich erfolgen.

3. Frühere Probleme mit dem Bungalow kann man nicht aufrechnen, die hätte man gleich und schriftlich anzeigen und dem Vermieter eine Frist zum Beheben setzen müssen.

4. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Hausschlüssel. Warum habt ihr das Schloß nicht gewechselt?

5. Die "Verlängerung" des "Auszugstermines" kann nicht einseitig durch den Mieter erfolgen. Einfach zu sagen: Das Haus ist noch nicht fertig, dann ziehen wir erst später aus - ist nicht richtig.

6. Wenn der Vermieter keine Abnahme des Hauses mit einen Übergabeprotokoll gemacht hat - also keine Mängel aufgelistet und von beiden Parteien unterschrieben sind - kann er auch keine "Renovierungs- und Rückbauarbeiten" mehr verlangen.

7. Wenn die Übernahme der Küche und des Kamins durch den Vermieter oder dessen Enkel nicht schriftlich vereinbart sind, hat der Ex-Mieter keinen Anspruch darauf. Ihr könnt ihn nicht dazu zwingen - und zu den 9  Monaten habe ich oben schon was geschrieben.

Baut also die Küche so schnell wie möglich ab und versucht sie bestmöglich anderweitig zu verkaufen. Im Gegenzug habt ihr nun auch keinerlei weitere Arbeiten mehr im/ am Haus zu machen und ab dem Tag, an dem der Vermieter/ sein Enkel mit Renovierungen begonenn hat, braucht ihr keine Miete mehr zahlen.

Das ist mein Rat.

Hallo shainy76, Du schreibst:

dass ich eigentlich ein Kündigungsrecht von 9 Monaten habe

Dann nutze sie auch aus, selbst wenn es Miete kostet. Während dieser Zeit darf er nur in Absprache mir Dir die Wohnung betreten.

Es dauerte keine Stunde (ohne unsere Übergabe und Erlaubnis ) da waren die Vermieter schon im Haus um Tapete abzureisen!

Nein, dass ist nicht zulässig. Du hättest sie rauswerfen sollen.

Kann ich darauf bestehen, dass er die Küche nimmt

Wenn Du beweisen kannst (Zeugen), dass er diese Zusage machte, dann kommt er da nicht so einfach raus: Er "darf" die Küche kaufen.

Kann ich darauf beharren das er das Haus nicht betritt bis die Küche weg ist?

Klar, das Mobilar ist Dein Eigentum - die Wohnungsmiete wird bis zur Vertragserfüllung bezahlt - er hat somit keine Möglichkeit, irgrendetwas zu beschädigen.
Sollte er einen Ersatzschlüssel haben, dann wechsel den/die Zylinder.

Um aber diesem ganzen Stress aus dem Weg zu gehen: Mach viele Bilder der Küche und verkauf sie doch über eine Auktionsplattform (z.B. eBay). Es werden sich bestimmt Käufer finden, die die Küche abbauen werden, um so ein möglichst günstiges Schnäppchen zu erhaschen. Schau Dir vorher mal auf eBay die Preisgestaltung der gekauften Küchen an. Vielleicht erreichst Du so mehr als beim Stressverkauf an den Hauseigentümer.

Übrigens: ein "Sehr geehrtes Anwaltsteam" gibt es hier nicht. Hier werden Möglichkeiten aufgezeigt, aber keinerlei rechtliche Beratung gegeben.

Machs gut, Grüße.



shainy76 
Beitragsersteller
 02.10.2015, 21:55

Vielen Dank für deine nette und schnelle Antwort 

Ich habe das Schreiben gleichzeitig so an einen Anwalt gesendet und einfach nur kopiert! Ich war und bin extrem in Rage, daher auch die Rechtschreibfehler(!) armer Anwalt und Sorry  .. Es belastet einen wirklich extrem

Zeugen haben wir und ich werde dann morgen den Zylinder tauschen, wusste ehrlich gesagt nicht ob ich das darf 

Da ihr keine schriftliche Kündigung an den Vermieter übergeben habt, besteht euer Mietvertrag immer noch. Wenn der Vermieter spätestens am 05.10.2015 eine schriftliche Kündigung von euch in den Händen hält, könnte das Mietverhältnis rechtswirksam am 31.12.2015 enden. Bis dahin hat der Vermieter im Bungalow nichts zu suchen. Seine Anwesenheit bedeutet Hausfriedensbruch. Ihr könnt die Wiederherstellung des gemieteten Zustandes verlangen. Über die Kündigungsfristen des Vermieters wurde ausreichend kommentiert. Ihr seid weiter zur Mietzahlung vollumfänglich verpflichtet.

Ihr habt dem Vermieter den selbst eingebauten Kamin und die Küchenmöbel mit Geräten zu Kauf angeboten, falls ihr ausgezogen seid. Dieser Zustand ist erreicht. Der Vermieter hat das Angebot angenommen.

Diese unerfreuliche Entwicklung kann aber schnell beendet werden, wenn ihr die Auflösung des Mietvertrages mit dem Vermieter einvernehmlich ohne Beachtung von Kündigungsfristen und Verkaufsabsichten vereinbart. >

Mietzahlung entfällt, Küche könnt ihr noch anderweitig verkaufen,
Kamin schenkt ihr dem Eigentümer.

Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist für beide Seiten bindend.

Problematisch bei mündlichen Verträgen ist oftmals die Beweisbarkeit. Im Streitfall müsstet ihr das Zustandekommen des Vertrages beweisen. Die Beweislast liegt bei euch. Könnt ihr das beweisen, muss er die Küche zum vereinbarten Preis übernehmen.

Solange der Mietvertrag noch läuft, hat der Vermieter in eurer Wohnung nichts zu suchen. Wenn er in dieser Zeit ohne eure ausdrückliche Erlaubnis etwas beschädigt, ist er dafür schadensersatzpflichtig. Bis zum Ende des Mietverhältnisses könnt ihr dem Vermieter den Zutritt verwehren notfalls durch den Einbau eigener Schließzylinder.

Ihr könnt mit dem Vermieter auch eine Einigung treffen, nach der er früher rein darf und ihr im Gegenzug nur noch bis zu diesem Zeitpunkt die Miete bezahlen müsst. Das sollte dann aber schriftlich festgehalten werden.

Ebenso solltet ihr auf einer ordentlichen Übergabe mit schriftlichem Protokoll bestehen.