Würdet ihr euch das als Untermieter gefallen lassen? / Ist das überhaupt erlaubt?

8 Antworten

Grundsätzlich ist der Hauptmieter/Vermieter verpflichtet, dem Untermieter/Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dazu gehört auch, dass er mit warmen Wasser duschen kann. Der Hauptmieter/Vermieter darf nicht einfach das Warmwasser abstellen, weil er findet, der Untermieter/Mieter dusche zu lange.

Das ist die Regel. Die Frage ist jetzt nur, ob es da Ausnahmen gibt. Zunächst kann natürlich in den (Unter)mietvertrag eine Ausnahme explizit aufgenommen werden. Ansonsten stellt sich die Frage, ob sich dem Vertrag durch- ggf. ergänzende- Vertragsauslegung irgendeine Ausnahme entnehmen lässt, namentlich dahingegen, dass das Warmwasser abgestellt werden darf, wenn jemand übermäßig lange duscht.

Ich sehe nicht, wie man das durch einfache Vertragsauslegung bewerkstelligen könnte. Ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag vorliegt und ermittelt werden kann, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.

Soweit es keine Nebenkostenpauschale gibt, fehlt es schon der Regelungslücke. Denn es ist ja jede beliebige Duschdauer geregelt: Gezahlt wird, was verbraucht wird.

Bei einer Nebenkostenpauschale kann eines planwidrige Regelungslücke dann vorliegen, wenn die überhöhten Duschzeiten dazu führen, dass der Vertrag für den Hauptmieter/Vermieter nicht mehr profitabel oder nicht mehr so profitabel wie von den Parteien gewünscht ist. Grundsätzlich wird man nämlich davon ausgehen können, dass beide Parteien nach ihrem Regelungsplan vom Vertrag profitieren sollen. Ausnahmen sind aber möglich, bspw. bei einem Näheverhältnis der Parteien zueinander (Verwandtschaft etc.).

Allerdings ist es natürlich vorhersehbar, dass u.U. jemand etwas länger beim Duschen braucht. Tatsächlich planwidrig ist die Regelungslücke deshalb wohl nur dann, wenn die Duschzeiten in einem vernünftigerweise nicht vorhersehbaren und nicht trotzdem tatsächlich vorhergesehenen Maße überhöht sind. Das wird nur extrem selten der Fall sein.

Und bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist es dann erforderlich, dass die Parteien bei Kenntnis der Lücke auch tatsächlich dem Hauptmieter/Vermieter das Recht eingeräumt hätten, u.U. das Warmwasser abzudrehen. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Liegen diese nicht vor, gibt es keine ergänzende Vertragsauslegung.

Durch ergänzende Vertragsauslegung wird der Hauptmieter/Vermieter fast nie ans Ziel kommen. Man könnte jetzt noch versuchen, über § 313 BGB eine Vertragsanpassung zu erreichen, die ihm dieses Recht einräumt. Aber erstens setzt auch das schon voraus, dass das konkrete Ausmaß der Überschreitung nicht vernünftig vorhersehbar war. Und zweitens muss dann noch dazu kommen, dass die momentane Situation für den Hauptmieter/Vermieter unzumutbar, die gewünschte Vertragsanpassung für die andere Partei zumutbar ist. Und selbst, falls das der Fall ist, darf der Hauptmieter/Vermieter nicht einfach das Warmwasser abdrehen. Sondern dann muss er die Zustimmung der anderen Partei zur Vertragsanpassung einholen; wird diese nicht erteilt, muss er sie einklagen und im Extremfall durch Vollstreckungsurteil ersetzen lassen.

Also, lange Rede, kurzer Sinn: Dein Opa durfte das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Allgemein ist sowas außer evtl. in seltenen, sehr spezifischen Ausnahmefällen nicht erlaubt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Lennister  02.06.2021, 16:54

Kurzer Nachtrag: Eine solche "Duschregelung" als explizite vertragliche Vereinbarung ist auch nicht ohne weiteres rechtmäßig. Namentlich in AGB (und wenn jemand bspw. mehrere Wohnungen vermietet oder untervermietet, werden sehr häufig AGB vorliegen), dürfte eine solche Regelung wohl auch nur bei deutlich überhöhten Duschzeiten und deutlichen finanziellen Einbußen des Hauptmieters/Vermieters dadurch rechtmäßig sein. Und in den übrigen Fällen würde ich zumindest nicht von vornherein ausschließen, dass ein derartige Hineinregeln in die Körperpflege des Untermieters/Mieters nicht u.U. sittenwidrig (§ 138 BGB) sein könnte, v.a. in angespannten Wohnungsmärkten.

Nein. Ich hätte ihm gesagt was ich davon halte und dann angefangen Mietminderungen anzukündigen und durchzuziehen.

Es kommt eben darauf an, sich die Kosten der Warmmiete gerecht zu teilen.

Wäre das Richtige für einen Zwangskranken.

Das ist nicht erlaubt.

Dibo123y  01.06.2021, 23:03

dass du gerne ne stunde duscht war sofort klar.

Sphil3ia  01.06.2021, 23:23
@Dibo123y

Ja, ich kann es halt.

Dibo123y  01.06.2021, 23:26
@Sphil3ia

wenn dir keiner das wasser kalt stellt...