Wohnungsreservierung

2 Antworten

Wenn noch keine mündliche Vereinbarung getroffen wurde oder auch der mögliche Einzugstermin nicht benannt wurde, kann man meiner Meinung nach auch keine Gebühren erheben.

Sie sollten den Vermieter aber nicht ewig warten lassen oder sich zwischendurch melden.

Sollte es sich um einen Makler handeln, so ist eine Gebühr in der Regell unzulässig:

Reservierungsgebühren bei Maklern sind in der Regel unzulässig Der Immobilienmakler verdient seine Provision bei Zu-Stande-Kommen eines Mietvertrages bzw. des Kaufvertrages über eine Immobilie. Wenn trotz mehrstündiger Tätigkeit des Maklers am Ende es zu keinem Vertragsschluss kommt, kann der Makler in der Regel keinerlei Forderungen gegen seinen Auftraggeber stellen. Aufwandsentschädigungen, wie sie in Makleraufträgen teilweise geregelt werden, sind nur in sehr geringem Umfang zulässig. Wenn sie auch nur in die Nähe des Provisionsanspruchs kommen, sind entsprechende Klauseln unwirksam.

Unwirksamkeit einer Reservierungsgebühr Am beliebtesten bei Maklern sind zur Kostendeckung aber so genannte Reservierungsgebühren bzw. Reservierungsvereinbarungen. Typische Formulierungen lauten, dass der Makler sich bei den Interessenten gegen Zahlung der Reservierungsgebühr darum kümmern wird, dass die betreffende Wohnung anderweitig nicht mehr angeboten wird bzw. bis zu einer bestimmten Frist für den Interessenten reserviert bleibt. Es schließen sich oftmals weitere Modalitäten an, in welchem die Reservierungsgebühr als Aufwandsentschädigung oder dergleichen ganz oder teilweise unabhängig vom Zu-Stande-Kommen des Kaufvertrages beim Makler verbleibt.

Derartige Vereinbarungen sind in der Regel vorformuliert, d.h. nicht das Ergebnis freier mündlicher Verhandlungen zwischen Makler und Interessent, sondern Bestandteil eines Formulars. Rechtlich handelt es sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Streitfall von einem Gericht auf Zulässigkeit überprüft werden. Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach grundsätzlich die Parteien eines Vertrages prinzipiell beliebig wechselseitig Rechte und Pflichten begründen können, ohne dass ein Gericht befugt ist, diese Rechte und Pflichten einzuschränken oder gar für unwirksam zu erklären.

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. September 2010, Aktenzeichen III ZR 21/10, NJW 2010, S. 3568, die Kriterien für eine Zulässigkeit der Reservierungsgebühr erstmals höchstrichterlich konkretisiert.

Weiteren Text hier:

http://www.kanzlei-fuer-privatrecht.de/ra-meier-greve/reservierungsgebuehr-bei-maklern-sind-in-der-regel-unzulaessig/

Es ist ja noch kein Vertrag. Unter welchen Umständen wird Dir überhaupt die Wohnung reserviert? Doch nur dann, wenn der Makler oder Vermieter, Dich als Mieter haben will. Das bedeutet dann, dass Du bis zu einem bestimmten Termin oben auf der Liste der Interessenten stehst und jederzeit zusagen kannst, den Mietvertrag zu den besprochenen Bedingungen zu unterschreiben. Natürlich wird ein Makler weitere Interessenten prüfen und ggf. diese auf die Liste unter Dich setzen. Wenn Du also doch kein Interesse hast, dann rückt eben der nächste Interessent nach. Vorteil der Reservierung für den Makler ist, dass er Dich weiterhin als Interessenten halten kann, auch wenn Du nicht sofort einen Vertrag unterschreibst. Müßte er Dir sagen, Du bekommst die Wohnung nur, wenn Du sofort unterschreibst, hätte er vielleicht einen guten Interessenten weniger. Wenn im Formular nichts von einer Vertragsstrafe steht, hast Du auch nichts zu befürchten.