Wohnungsgeberstätigung noch nicht abgeben!?
Hallo.
Ich lebe seit diesem Jahr Februar mit meinem Freund zusammen.
Irgendwie hab ich das alles voll verplant. Hab vom Bürgerbüro die Wohnungsgeberbestätigung mitbekommen und sollte diese ja bei meinem Vermieter abgeben und ausfüllen lassen. Das habe ich aber leider verplant und wusste nach dem Gespräch nicht mehr was die Dame meinte und so dumm wie ich war, habe ich mich leider nicht mehr drum gekümmert und habe das bei Seite verschoben und vergessen. Jetzt sitzt ich hier hab den Zettel in der Hand und weiß nicht weiter. Kann ich den Zettel trotzdem noch zu meinem Vermieter schicken und mir das ausfüllen lassen?
Und wie ist das mit den Konsequenzen, die ich durch die verspätete Ummeldung bekommen würde? Was würde mir da blühen? Eine saftige Geldstrafe oder wie soll ich mir das vorstellen?
Bitte freundliche antworten, bin gerade bisschen verzweifelt.
Liebe Grüße
2 Antworten
Natürlich kannst du die Wohnungsgeberbescheinigung noch vom Vermieter ausfüllen lassen.
Allerdings verstößt du gegen die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 BMG (Bundesmeldegesetz).
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Demnach handelst du nach § 54 Absatz 2 Nr. 1 BMG ordnungswidrig.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. [...] sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, [...]
Daher kann dir die Meldebehörde nach § 54 Absatz 3 Teilsatz 2 BMG ein Bußgeld von bis zu 1000 EUR verpassen.
Die Ordnungswidrigkeit kann [...] in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Sollte deine Meldebehörde ein Bußgeld verhängen wird sie es nach der Länge der Fristüberschreitung bemessen. Bei uns würde das Bußgeld 88,50 EUR betragen. 60 EUR Bußgeld, 25 EUR Auslagen, 3,50 EUR für die Zustellung.
Du hast Dich schon umgemeldet. Deine Ummeldung wurde entsprechend registriert. Deswegen kann man Dir also nicht ans Leder.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist für die Behörde wichtig. Warum sie nicht schon längst danach gefragt hat, ist etwas schleierhaft. Hier wäre der Vermieter dran, wenn er sich z. B. geweigert hätte, die Bescheinigung zu unterschreiben.
Du gehst also jetzt zu Deinem Vermieter und läßt die Bescheinigung unterschreiben. Ausfüllen kannst Du sie doch wohl selbst.
Dann gehst Du zum Einwohnermeldeamt und erklärst denen wahrheitsgemäß, dass Du gerade über die Bescheinigung gestolpert bist, wo Du doch eigentlich der festen Überzeugung warst, der Vermieter würde sie selbst zum Amt schicken. Du weißt jetzt nicht mehr, ob Du sie damals versehentlich bei ihm liegen gelassen hast oder er sie Dir wieder zugesteckt hat. Jedenfalls hast Du sie nun und brav, wie Du bist, gibst Du sie jetzt ab. Du könntest noch ganz naiv fragen: "Hoffentlich hat mein Vermieter deswegen jetzt keinen Ärger bekommen, denn der kann eigentlich nichts dafür..."
Vermutlich bist Du Beamter oder Angestellter in einem Einwohnermeldeamt und weißt es daher besser. Dennoch will ich ein wenig korrigieren:
Ich habe hier noch eine Meldebstätigung gefunden.
Das schreibt die FS an anderer Stelle. Das bedeutet doch, dass ihre Anmeldung besetätigt wurde. Ich gehe davon aus, dass sie sich gleich am Anfang fristgerecht angemeldet hat, aber dann die Wohnungsgeberbestätigung vergessen hat.
Wäre dem so, so hätte man dies UNVERZÜGLICH der Meldebhörde nach § 19 Absatz 2 BMG (Bundesmeldegesetz) mitzuteilen:
Schon richtig, was aber, wenn der Vermieter sagt, gib her ich unterschreibe das und schicke sie direkt ans EMA? Dann verläßt man sich darauf und gibt dem Amt genau deswegen nicht Bescheid, obwohl es sicher besser wäre, zu gegebener Zeit nachzufragen, ob alles i. O. ist.
Dies wird in der Praxis extrem selten angewandt.
Da hast Du recht, aber wir machen das z. B. grundsätzlich bei einem Appartement, das wir möbliert vermieten. Insbesondere dann, wenn die Mieter Ausländer sind, die mit einem Visum für z. B. ein halbes Jahr hier sind. Hier wollen wir uns nicht darauf verlassen, dass Mieter/in etwas nicht richtig verstanden hat und sich deswegen nicht anmeldet.
Davon steht nichts in der Frage. Die Fragestellerin/der Fragesteller spricht ja selbst von der verspäteten Ummeldung:
Wäre dem so, so hätte man dies UNVERZÜGLICH der Meldebhörde nach § 19 Absatz 2 BMG (Bundesmeldegesetz) mitzuteilen:
Dies wird in der Praxis extrem selten angewandt.