Wohnung leer - Hausgeld?
Ich bin mit meiner Familie zum Februar 2012 aus meiner Eigentumswohnung in eine Mietwohnung gezogen, da wir eine zweite Tochter bekommen. Die alte Wohnung steht zum Verkauf und ich zahle weiterhin 200,-€ Hausgeld. Wir warten bis heute auf die Jahresabrechnung in der Hoffnung ,das diese Kosten um einiges sinken werden. Ist es richtig das ich das Hausgeld in voller Höhe weiter zahlen muss, obwohl die Wohnung unbewohnt ist und Gas und Strom zum Februar abgemeldet wurde? Wie lange kann sich die Verwaltung Zeit lassen mit der Abrechnung? Auf telefonisches Nachfragen wurde gesagt, das die Chefin im Urlaub ist und erst zum ersten Juni im Hause sei. Ich solle mich bitte gedulden ...
4 Antworten
Bezgl. Jahresabrechnung kann sich der Verwalter bis zu einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode Zeit lassen. Im Klartext, wenn das Wirtschaftsjahr vom 01.01. bis 31.12. d.J. ist, dann kann er sich bis zum 31.12.2012 Zeit zur Erstellung der Jahresabrechnung für 2011 lassen.
Das Hausgeld iHv 200€ wurde doch vermutlich durch ET-Beschluss festgelegt. Nach meiner Rechtsauffassung ist eine volle Weiterzahlung abhängig von der Frage, ob bei den umlagefähigen Kosten auch eine Verteilung nach Personen enthalten ist. In dem Falle sind entsprechend die Kosten auf eine Person anzugleichen. Eine Null-Personenstand gibt es nicht, also Minimum ist immer eine Person.
Läuft denn Gas und Strom auch über die WEG-Verwaltung?
Normalerweise handelt es sich doch um separate Verträge mit dem Versorger. Dort könntest du aufgrund des Leerstandes eine Vereinbarung lediglich der Zählerkosten treffen.
In einigen Kommunen gibt es weiterhin die Möglichkeit, aufgrund nachgewiesenen Wohnungsleerstandes die Grundsteuer auf Antrag halbieren zu lassen.
Es gibt keine Fristen - bis wann die Abrechnung erfolgen muss!
Stelle doch einfach die gesetzliche Grundlage deines Hinweises zu "spätestens 30.06." hier ein.
Im Handkommentar finde ich lediglich den Hinweis, zu angemessener Frist.
Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Ist der genaue Fälligkeitszeitpunkt in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht festgelegt oder im Verwaltervertrag nicht vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen.
warum interessiert das dem kleinen grünen Drachen Tabaluga
so ist die Abrechnung innerhalb angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen.
Ja, und genau diese Frist (3-6 Monate), ergibt sich aus der lfd. u. gefestigten Rechtsprechung.
Bis wann die Jahresabrechnung über das Hausgeld vorzulegen ist, hängt zunächst davon ab, ob es dazu eine Regelung in Eurer Teilungserklärung gibt. Wenn dazu nichts drin steht, dann sollte die Abrechnung bis spätestens 30.06. des Folgejahres der Eigentümergemeinschaft zum Beschluss vorliegen. Desweiteren: das Hausgeld müßt Ihr solange in der Höhe weiterzahlen, wie es im Wirtschaftsplan vorgesehen ist! Das setzt voraus, dass es einen Wirtschaftsplan gibt, der wirksam beschlossen ist und eben auch in den Folgejahren weitergilt (bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird). Leerstand berechtigt EUCH nicht, das Wohngeld herabzusetzen!
Ergänzend:
Ein beschlossener Wirtschaftsplan gilt im Zweifelsfall auch weiterhin als Grundlage für die Erhebung der darin festgelegten Wohngelder, wenn das betreffende Kalenderjahr bereits abgelaufen ist und (aus welchen Gründen auch immer) noch kein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet wurde. Ein Wohnungseigentümer kann ohne weiteres erkennen, dass er die Wohngeldbeträge auch im Folgejahr in unveränderter Höhe schuldet. Anderenfalls wäre eine Deckung der laufenden Kosten nicht möglich.
OLG Hamburg, Beschluss v. 23.08.2002, AZ 2 Wx 4/99, MietRB 2003, 42
Alles läuft für Sie weiter wie gewohnt. Evtl. ergibt sich eine Erstattung bei den Heizkosten. Erst wenn Sie die Wohnung verkauft haben, tritt der neue Eigentümer in Ihre Zahlungsverpflichtung ein. Viel ändert sich an den € 200 ohnehin nicht; schließlich laufen alle Gebäudekosten, Vers. etc. weiter ob Sie nun ausgezogen sind oder nicht!
das ist richtig. WP ist beschlossen und kein Gericht würde dir zustimmen.
Zeit lassen mit der Abrechnung
wenn Vertraglich nichts vereinbart ist bis 31.12. und wenn ein umstand eintritt den Verwaltugn nicht zu vertreten hat noch ein paar jahre länger.
HelmutGerke schreibt:"...Bezgl. Jahresabrechnung kann sich der Verwalter bis zu einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode Zeit lassen. Im Klartext, wenn das Wirtschaftsjahr vom 01.01. bis 31.12. d.J. ist, dann kann er sich bis zum 31.12.2012 Zeit zur Erstellung der Jahresabrechnung für 2011 lassen."...Das ist so nicht richtig! Für Hausgeld ist das Wirtschaftsjahr immer das Kalenderjahr! Die Hausabrechnung muss bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorgelegt werden, es sei denn, die Teilungserklärung sieht etwas anderes vor.