Wo ist der Unterschied zwischen meldepflichtig und anzeigepflichtig?
Unter den Tierseuchen/Krankheiten gibt es einige, die als meldepflichtig und manche, die als anzeigepflichtig gelten, dh bei Verdacht auf so eine Krankheit muss dies gemeldet/angezeigt werden. Das ist nur bei besonders schlimmen Krankheiten aufgeführt, bei den meisten steht also weder melde- noch anzeigepflichtig. Aber wo genau ist denn jetzt der Unterschied zwischen einer meldepflichtigen und einer anzeigepflichtigen Krankheit? Eine meldepflichtige wird beispielsweise immer so und niemals als anzeigepflichtig geführt, andersrum genauso. Also muss es eigentlich einen Unterschied geben... Bitte mit Begründung, wenn ihr abstimmt!
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2 Antworten
Anzeigepflichtig sind die schlimmen Tierseuchen die dann auch sofort mit staatlichen Maßnahmen bekämpft werden, das passiert bei den Meldepflichtigen nicht. Die möchte man "nur" im Auge behalten.
Bei anzeigepflichtigen Krankheiheiten muss auch jeder jeden Verdacht anzeigen, bei den Meldepflichtigen ist nur Fachpersonal verpflichtet gesicherte Erkrankungen zu melden.
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht trifft den Tierbesitzer oder dessen Vertreter (auch bei nur zeitweiliger Aufsicht) und auch diejenigen, die berufsmäßig mit den Tieren umgehen (z.B. Tierärzte, Besamungstechniker oder Hifschmiede). Unter diese fallen besonders bedrohliche Seuchen (Rotz, Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Tollwut, Milzbrand, Afrikanische Pferdepest). Einige dieser Seuchen, wie die Tollwut oder der Milzbrand stellen auch für Menschen eine lebensbedrohliche Gefahr dar. Schon beim Verdacht, z.B. durch typische Symptome oder die Herkunft eines Importpferdes aus einem Seuchengebiet muss das zuständige Amt informiert werden.
Staatlichen Maßnahmen werden unverzüglich ergriffen, da der Tierhalter allein seine Tiere nicht vor Verlusten schützen kann. Durch Bestandesuntersuchungen, Betriebssperrungen und Notfalls Ausmerzung der infizierten Pferde wird dann gegen eine weitere Ausbreitung der Seuche vorgegangen. Die Besitzer werden für etwaige Verluste durch die Tierseuchenkasse finanziell entschädigt.
Meldepflicht
Die Meldepflicht gilt für Tierkrankheiten (nicht Seuchen), die zwar beobachtet aber nicht bekämpft werden müssen. Dies dient der Vorbeugung eines Übergangs in seuchenhafte Ausbrüche und betrifft Krankheiten, die in diesem Bezug relevant werden könnten (Kontagiöse Equine Metritis, Equine Virale Arteritis, Leptospirose, Paratuberkulose). Zur Meldung verpflichtet sind hierbei Tierärzte, Labore, Leiter von Tiergesundheits- oder Veterinäruntersuchungsämter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit diese Erkrankungen nachweisen. Die Daten über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit werden statistisch erfasst, es werden jedoch keine staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.
https://www.dqha.de/zucht/gesundheit-krankheit/anzeige-und-meldepflicht/