Wird Mutterschaftsgeld als Einkommen bei d. Berechnung d. Beiträge zur Riester-Rente herangezogen?
Meine Frau hat Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse bezogen. Sie hat vorher auf 400 Euro Basis gearbeitet und danach Elterngeld bekommen (das nicht bei der Berechnung des Einkommens mit einfließt).
Sie zahlt nur 60 Euro pro Jahr Mindestbeitrag und erhielt bisher die vollen Zulagen, da sie vor der 2. Geburt wegen dem 1. Kind in Elternzeit war und jetzt nach der 2. Geburt logischerweise auch in Elternzeit ist.
Die Frage ist jetzt, ob sie durch das Mutterschaftsgeld, das sie erhalten hat, einen höheren Beitrag hätte zahlen müssen, um Anspruch auf die vollen Eigen- und Kinderzulagen zu haben bzw. ob der Erhalt des Mutterschaftsgeldes im Zulagenantrag eingetragen werden muss.
2 Antworten
Laut Beitragsberechnung der Gothaer z.B. (http://www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/rentenversicherungen/riester-rente-ergaenzungs-vorsorge/tarifrechner-riester-rente/die-gothaer-ergaenzungsvorsorge-riester-rente.htm) wird nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen gefragt. Da das Mutterschaftsgeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist, zählt dies nicht zum SV-Brutto und dürfte demnach nicht in die Beitragsberechnung der Riester-Rente einfließen. Im Zweifel bei der Versicherung nachfragen. Korrigiert mich bitte einer, wenn das nicht stimmt.
Dieser Tarif-Rechner vergleich http://5.gp/AYXduKth hat mir beim vergleich gut geholfen. LG
keine Korrektur, es stimmt alles was Du schreibst... DH
- Verheiratet, dass heißt, dass Deine Frau ohne sozialversicherungspflichtigen Einkommen nur durch Dich Förderberechtigt ist.( Anhängselvertrag).
- Beim Erhalt von Elterngeld und Landeserziehungsgeld ist von Rentenzeiten auszugehen. siehe hierzu: (IV C 8 – S 2492/07/0004) vom 14.11.2007 Also ist Deine Frau für diesen Zeitraum selbst Förderberechtigt. Nach diesem Zeitraum fällt die Förderung wieder weg. Jedoch rate ich Dir das Bedingungswerk und die AGB-s der Gesellschaft zu lesen.