P-Konto: Freibetrag Erhöhung bei Erhalt von Mutterschutzgeld/Elterngeld ok?
Ich habe eine Grundsätzliche Frage zum P-Konto und die mögliche Freibetragerhöhung:
Ein Mann hat ein P-Konto. Er ist seit kurzem verheiratet und erwartet mit seiner Frau in wenigen Wochen ein Kind. Dass der Grundfeibetrag nach Geburt des Kindes erhöht werden darf für das Baby ist klar.
Die Frage ist, ob für die Ehefrau der Betrag auch schon erhöht werden darf - sie erhält Mutterschaftsgeld und danach Elterngeld.
Die Bescheinigung ansich stellt kein Problem dar, diese liegt ihm bereits vor, ermöchte nur sicher gehen, dass er die Erhöhung für die Ehefrau rechtlich bei der Sparkasse mit der Bescheinigung angegebn darf.
Wenn die Höhe des Einkommens der Frau das Prozedere beeinflusst:
Gilt Mutterschatfsgeld/Elterngeld als "Einkommen"? Wenn ja: Ab welchem "Einkommensbetrag" darf die Freigrenze nicht erhöht werden?
Vielen Dank schonmal an alle die fix antworten :)
2 Antworten
Die Frage ist, ob für die Ehefrau der Betrag auch schon erhöht werden darf
Ja.
Gilt Mutterschatfsgeld/Elterngeld als "Einkommen"? Wenn ja: Ab welchem "Einkommensbetrag" darf die Freigrenze nicht erhöht werden?
Bei einem P-Konto kommt es nur auf das Guthaben an. Ob Mutterschaftsgeld und Elterngeld als Einkommen zu werten sind, ist nur bei einer Einkommenspfändung relevant. Zu oben genannten Leistungen gibt es besondere Pfändungsvorschriften im SGB I. Allerdings wird es in den meisten Fällen nicht pfändbar sein.
Ok, vielen Dank! Du hast mir Super weiter geholfen! :-) Alle Daumen hoch!
Ehemann dürfte jetzt theoretisch den Freibetrag erneut erhöhen lassen für das Kind, richtig?
Ja, da zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.
Wenn er das aber nicht tut, weil er mehr Freibeträge auf dem P-Konto nicht braucht und die Gläubiger tatsächlich diesen Antrag (wegen Einkommen der Ehefrau) stellen sollte, darf der Freibetrag der im Juli ursprünglich für die Ehefrau gedacht ist dann als Freibetrag für das Baby angedacht werden, da keine weitere Erhöhungen vom Ehemann bei der sparkasse beauftragt wurde?
Nein, das Gericht würde in diesem Fall per Beschluss die Nichtberücksichtigung der Ehefrau aussprechen. Da die Erhöhung des monatlich unpfändbaren Betrages auf ihre Unterhaltsberechtigung zurückzuführen war, kann diese nicht einfach durch die vorhandene aber nicht geltend gemachte Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Kind aufgefangen werden. Das ist zumindest die rechtliche Seite. Ob die Banken in der Praxis davon abweichen, weiss ich nicht.
Die Unterhaltsberechtigte Person ist auf der Bescheinigung des Rechtsanwaltes ja nicht weiter beschrieben mit "Ehefrau" oder "leibliches Kind"....
Das bietet natürlich viel Missbrauchspotential, wenn der Rechtsanwalt dies so handhabt. Allerdings wird die Bank im eigenen Interesse schon genauer hinschauen. Denn gewährt sie aus eigenem Verschulden heraus einen zu hohen Freibetrag, kann sie dem Gläubiger schadensersatzpflichtig sein.
An deiner Stelle würde ich mir aber keine allzu großen Gedanken darüber machen. Solche Anträge gem § 850c IV ZPO kommen selten vor. Und dann vor allem bei Einkommenspfändungen.
Danke für deine Antwort.
Das Mutterschaftsgeld bzw. später das Elterngeld geht natürlich auf das Konto der Ehefrau, welches NICHT gepfändet ist.
Ich wollte lediglich wissen, ob es quasi angerechnet werden kann, sodass der Freibetrag des Mannes für die Frau nicht erhöht werden darf.
Aber das ist nicht der Fall, richtig?
Jetzt habe ich deine Frage richtig verstanden. Damit die Frau als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt bleibt, ist sowieso erst einmal ein Antrag des Gläubigers erforderlich. Stellt er diesen und kann er das Einkommen der Ehefrau glaubhaft machen, spricht das Gericht nach Anhörung die Teilberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung aus. In diesem Falle muss auch Elterngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Mutterschaftsgeld hingegen nicht.
Egal was an Geld rein kommt ,wird an den Freibetrag angerechnet.Besser die Frau macht selbst ein Konto auf ,wo dieses Geld dann drauf kommt.Aber wieso einfach ,wenns kompliziert auch geht.
Das ist ja der fall. Die Frau bekommt ihr Geld auf ihr eigenes Konto ohne Pfändung. Es geht lediglich darum, ob der Freibetrag des Mannes nicht hochgesetzt wird, wenn die Frau mutterschaftsgeld bzw Elterngeld gezählt bekommt :-) Sorry ich hab mich nicht gut ausgedrückt ...
Ok, prima. Vielen Dank! Das heißt, der Mann darf erstmal ohne weiteres bei der Sparkasse den Freibetrag mit der Bescheinigung des Rechtsanwaltes erhöhen, richtig?
Und jetzt noch eine weitere Frage (du kennst dich ja richtig gut aus, dann weißt du das bestimmt auch :-)):
Folgende Szenario: Ehemann bekommt den Freibetrag für eine Unterhaltsberechtigte Person bei der sparkasse im Monat Juli. Das gemeinsame Baby vom Ehepaar kommt im August zur Welt.
Ehemann dürfte jetzt theoretisch den Freibetrag erneut erhöhen lassen für das Kind, richtig?
Wenn er das aber nicht tut, weil er mehr Freibeträge auf dem P-Konto nicht braucht und die Gläubiger tatsächlich diesen Antrag (wegen Einkommen der Ehefrau) stellen sollte, darf der Freibetrag der im Juli ursprünglich für die Ehefrau gedacht ist dann als Freibetrag für das Baby angedacht werden, da keine weitere Erhöhungen vom Ehemann bei der sparkasse beauftragt wurde?
Die Unterhaltsberechtigte Person ist auf der Bescheinigung des Rechtsanwaltes ja nicht weiter beschrieben mit "Ehefrau" oder "leibliches Kind"....
Oh hoffentlich hab ich mich hier verständlich ausgedrückt :-) ganz schon kompliziert das richtig zu erklären....