Wird mein Einkommen aus einem Nebenjob auch in die Berechnung des ALG 1 mit einbezogen?
Ich habe eine kurze Frage zum Arbeitslosengeld 1.
In den letzten zwei Jahren hatte ich eine Anstellung, die nun aufgrund einer Befristung ausläuft. Neben dieser Anstellung hatte ich allerdings auch noch einen Nebenjob (bei dem ich Sozialabgaben gezahlt habe).
Das ALG 1 beträgt ja 60% von meinem Bruttoverdienst - wird dort der Bruttolohn von meinem Hauptjob oder von auch von meinem Nebenjob in die Berechnung mit einbezogen?
Das heißt also kurz:
Entweder
60% von meinem Einkommen aus meinem Hauptjob = ALG 1
oder
60% von meinem Einkommen aus meinem Haupt- UND Nebenjob = ALG 1
2 Antworten
Wenn Du den Teilzeit- / oder Minijob mindestens schon seit 6 oder 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausübtest, so wird dieses Einkommen grundlegend nicht 1:1 nach Abzug des Freibetrages von 165 Euro auf das ALG I mindernd angerechnet, sondern darf m.W. komplett behalten werden.
Für die Berechnung des ALG I - Anspruches an sich wird allerdings nur der Durchschnittslohn aus der nun auslaufenden Hauptbeschäftigung herangezogen. Der Nebenerwerb fliesst hier nicht mit ein, weil er ja noch ausgeübt wird.
ABER ACHTUNG : wenn Dein Nebenerwerb eine regelmässige Beschäftigungsdauer von 15 Wochenstunden oder 60h pro Monat grundlegend / laut Vertrag regelmässig übersteigt, so giltst Du für die "Agentur für Arbeit" nicht als arbeitslos und somit nicht uneingeschränkt verfügbar für die Arbeitsvermittlung.
Dann "ruht" Dein Anspruch auf ALG I mangels "Vorraussetzungen des Bezuges". Dann müsstest Du ggf. mittels ALG II vorrübergehend aufstocken, bis Du insgesamt Deinen Lebensunterhalt bezüglich dieser "Leistung der Grundsicherung" wieder aus eigenen Mitteln bestreiten kannst.
Das ist zwar grundlegend erst mal nicht "schädlich" für Deinen bereits erworbenen Grundanspruch, aber dann bekommst Du momentan halt kein ALG I ausbezahlt, weil dort die Vorraussetzungen der "Arbeitslosigkeit" evtl. aktuell nicht erfüllt sind.
Da Du Dich aber ohnehin 3 Monate vor Auslauf des befristeten Vertrages "arbeitsuchend" melden musst, so vereinbare in diesem Zuge gleich einen Beratungstermin bei der Leistungs-Sachbearbeitung der "Agentur für Arbeit".
Wenn Dein Nebenjob über 165€ liegt,wird er in die Rechnung mit einfließen.
Die 60% bekommst Du für den Hauptjob.
Wenn Dein Nebenjob über 165€ liegt,wird er in die Rechnung mit einfließen.
Aber genau anders herum, als es der Fragesteller in der Frage andeutet - nämlich als Minderung des Arbeitslosengeldes aus dem Hauptjob, und nicht als Hinzurechnung zum Einkommen als Berechnungsgrundlage, wie er vielleicht meint!
Aber das ergibt sich ja eigentlich schon aus dem 2. Satz ...