Wird eine nachträglich ausgezahlte Erfolgsbeteiligung mit ALG I verrechnet?
Ich bin seit 1.10.2014 arbeitslos und erhalte seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld I. Nun habe ich ein Schreiben meiner alten Firma bekommen, dass ich für das Geschäftsjahr 2014 eine anteilige Erfolgsbeteiligung/Bonuszahlung erhalte. Diese wird im April 2015 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (Steuerklasse VI) ausgezahlt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlung ggf. mit Ansprüchen auf Arbeitslosengeld verrechnet wird.
Die Höhe der Auszahlung ist mir (noch) nicht bekannt. Die Auszahlung muss ich beantragen.
Meine Frage - wie wirkt sich diese Auszahlung auf mein Arbeitslosengeld aus? Erhöht es sich, da ich ja dann ein höheres Einkommen hatte oder reduziert es sich, da ich ja einen "Zusatzerwerb" habe?
3 Antworten
Eine zusätzlich Zahlung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis hat eigentlich nur Auswirkungen, wenn dadurch z.B. eine Kündigungsfrist abgegolten wird.
Da für die Bonuszahlung auch Sozialversicherungsbeiträge fällig sind, müsste eigentlich das AlG 1 sogar erhöht ausfallen.
Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld wird aus dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, das Du im Bemessungszeitraum erwirtschaftet hast.
Das bedeutet, daß die leistungsabhängige Erfolgsbeteiligung mit in die Berechnung für das Bemessungsentgelt einfließt, auch wenn hierüber erst Monate später abgerechnet wird.
Die Zahlung ist Arbeitsentgelt und mindert den Arbeitslosengeldanspruch nicht. Etwas anderes würde bei ALG-II gelten.
Zusammengefasst bedeutet es, dass die Erfolgsbeteiligung das durchschnittlische Bemessungsentgelt erhöht und sich damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls rückwirkend erhöht.
Du erhälst daher eine Nachzahlung von ALG-I.
Anrechnungen beim ALG-I finden statt, wenn bei Kündigungen oder Vertragsauflösungen Abfindungen gezahlt werden, damit der ArbN auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen/tariflichen/arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist verzichtet.
Ich würde es vorsichtshalber mit dem zuständigem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt abklären. Erhalten die später Kenntnis davon, sind die u.U. schnell dabei, Geld zurückzufordern.....