BSQ Kündigung w/Übersparung. Darf der Bonuszins dabei mitgerechnet werden?
Hallo, die BSQ hat mir mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten denQ12Bonus Vertrag gekündigt. Grund: Vollbesparung, Beantragung eines Bauspardarlehens wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der gebuchte Bonuszins den möglichen Darlehensanspruch übersteigt. Ich muss doch bis zur Höhe der BSV Summe sparen dürfen?
Bausparsumme ist 30000, Saldo 25200. Mit dem Bonus komme ich allerdings über 30000. Der Zinsbonus steht seit Jahren unverzinst auf einem Sonderkonto und wird lt. ABB erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig. Der Bonuszins wird dem Bausparkonto erst zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammen mit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt. Ich bezweifle dass die Bonuszinsen sozusagen als Mittel zum Zweck um mit Vollbesparung argumentieren zu können einfach als Einlage zum Saldo addiert werden dürfen um mich aus dem Vertrag zu drängen. Im Jahr 2014 war dieser "Tatbestand" der Übersparung auch schon gegeben und da hat mich die Bausparkasse sogar noch aufgefordert den Regelsparbetrag einzuzahlen um eine Kündigung zu vermeiden. Was ich dann auch tat und nun kommt diese neue Definition von Übersparung. Das widerspricht sich ja in sich!
Hat Jemand schon eine Antwort oder Reaktion von der Bausparkasse BSQ bekommen bei einem gemachten Widerspruch ??? koger54 vielleicht oder Susanne 39??? Vielen Dank für Antworten
4 Antworten
Hallo Langohr51, habe das gleiche Problem. Du schriebst in einem anderem Thread, dass der Vertrag mit der Weile von der BSQ gekündigt wurde. Wurde der Bonus trotz Kündigung durch die BSQ gezahlt oder wurde dieser gestrichen? Viele Grüße Tommy1704
Hallo Tommy, lt.BSQ erfolgt in meinem Fall die Auszahlung meines Guthabens inklusive des Bonuskontos zum Ende des Monats auf mein Konto. Im Übrigen teilt die BSK mit, dass die gebuchten Bonuszinsen jährlich versteuert werden und sind fix zum Guthaben zu zählen. Auch wenn die Bonuszinsen auf einem Sonderkonto geführt werden, werden diese wie mit Antragsabschluss vereinbart mitverzinst. Die Bonuszinsen fallen nur weg wenn Du die Zuteilung annimmst. Was hast Du denn für einen Tarif? Was steht in Deinem ABB´s? Ich habe noch einmal klar meinen Widerspruch erklärt und mir Schadenersatzansprüche -im Fall eines Urteils zugunsten der Bausparer- angemeldet. Du kannst natürlich auch zum Anwalt gehen, kostet aber sicher viel Geld, außer Du hast eine Rechtschutzversicherung. Da die BSQ aber eine Abwicklungsgesellschaft der Quelle ist, seit Jahren keine Neuverträge mehr machen darf und nur die bestehenden abwickelt könnte ich mir vorstellen, dass sie sowieso eine Sonderstellung bei den Bausparkassen einnehmen und dadurch die Chancen für die Fortführung noch geringer sind als bei anderen Bausparkassen. Wer weiß ob es die BSQ noch gibt bis ein Urteil des OLG ergeht. Das ist meine persönliche Meinung, Du musst Dir natürlich selbst für Dich Deine Gedanken machen.Schreib´doch mal ein paar Daten Deines BSV´s. Hat die BSK von Dir Regelbesparung verlangt? Gruß Langohr
Hallo Langohr51,
ich habe den Tarif Q8 Bonus. Ich habe mal schnell Deinen Tarif Q12 Bonus überflogen und die beiden Tarife beinahe identisch zu sein. Die Unterschiede der höhere Bonuszins von 3 Prozent und die Rückzahlung der Abschlussgebühr.
Ich selber wurde letztes Jahr von der BSQ aufgefordert nachzuzahlen, weil nach § 2 (1) ABB monatlich 4 Promille der Bausparsumme eingezahlt werden müssen. Dann verweisen sie auf
§2 (3) Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechng von Sonderzahlgungen nicht geleistet und ist er der schriftl. Aufforderg. der BSK zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen, kann die BSK den Vertrag kündigen.
Der Witz ist, die BSQ wie Ihre Vorteile (Kündigung) dieser Vorschrift nutzen ignoriert aber meine Vorteile (Anrechnung von Sonderzahlung). Ich habe nämlich den Vertrag nie monatlich bespart, weil in der Vergangenheit mehrere Sonderzahlungen geleistet wurden. Diese waren hoch genug, dass unter Anrechnung der Sonderzahlungen die Forderung der Regelsparbetrag für die nächsten 2 Jahre noch erfüllt gewesen wäre. Auch Widerspruch dagegen half nicht. Sie haben sich stur gestellt. Haben dann genervt die Nachzahlung geleistet.
Jetzt droht aber wegen des neuem Tricks mit der Anrechnung des Bonuszins für die Berechnung der Übersparung das nächste Problem. Bei Dir ist es eingetreten und sie haben Dir mit dem Verweis auf Übersparung gekündigt. Nach § 3 (2) hätte Dir eigentlich auch der Bonus dann nicht mehr zugestanden, weil Du ja nicht selber gekündigt hast und aufgrund der Kündigung durch die BSK kannst Du auch nicht auf das Darlehen verzichten. Somit wäre der Bonus hinfällig. Eine Anfrage bei der BSQ hat ergeben, dass sie in der Vergangenheit den Bonus bei Kündigung durch die BSQ bisher immer gezahlt haben, aber das heißt nicht, dass es in Zukunft auch auf jeden Fall so sein wird.
Ich bin jetzt am überlegen, ob ich nun auf Nummer sicher gehe und kurz vor der Übersparung (Bausparsumme+Bonus) die Zuteilung annehme und dann auf das Darlehen verzichte und mir so Guthaben und Bonus auszahlen lasse oder ob ich es darauf ankommen lasse und die Einzahlungen jetzt wieder einstelle und warte bis die BSQ kündigt und ich dann rechtlich dagegen vorgehe. Im Grund könne ich jetzt auch noch eine Rechtschutzversicherung abschließen oder? Die Kündigung ist ja noch nicht ausgesprochen und droht erst nächstes Jahr.
Viele Grüße
Tommy1704
Hi Tommy, die Regelbesparung kann die Bausparaksse auch wenn sie eine Aussetzung der Besparung bisher akzeptiert hat jederzeit verlangen. Bei einem jährlichen Zahlungsrhytmus ist darauf zu achten, dass maximal 12 Monate Abstand einzuhalten sind . Regelsparbeitrag heißt gleichzeitig auch regelmäßiger Sparbeitrag. Waren Deine Sonderzahlungen nicht immer innerhalb von 12 Monaten kommt dies zum Tragen und sie können nicht mehr auf den Regelsparbeitrag angerechnet werden. Wenn Du die regelmäßigen Zahlungen jetzt wieder aufhörst und 2 Monate über die 12 Monate der letzten Zahlungen hinausgehen, dann kann Dir die BSK völlig rechtens kündigen. Dann kommt Deine Kündigung vermutlich noch schneller. Außerdem bekommst Du ja für Deine Einzahlungen auch noch super Zinsen. Also diesen Kündigunsgrund würde ich der BSK nicht vor die Füße legen. Nimmst Du die Kündigung an kannst Du rechtlich nie mehr gegen die BSK vorgehen falls es ein OLG Urteil gibt. Wo steht dass bei Überzahlung unter Einrechnung der Bonuszinsen der Bonus wegfällt? Ich habe eingezahlt, nehme den schönen Zins mit solange es geht und habe der Kündigung widersprochen und Schadenersatzforderungen angemeldet falls es ein für die Sparer gutes Urteil gibt. Aber dann darfst Du auf keinen Fall die Annahmeerklärung die der Kündigung anheftet unterschreiben. Wenn Du eine Restschuldvers. abschließt lasse Dir vom Vers.Vertreter schriftlich bestätigen dass sie solche Fälle auch übernehmen und bezahlen. Sonst schneidest Du Dich ins eigene Fleisch. Und entspann Dich, Du hast ja noch nicht einmal eine Kündigung bekommen. Schönen Samstag noch wünscht Langohr.
Hallo Langohr,
habe das gleiche Problem mit der BSQ bei der gleichen Tarifvariante aus dem Jahr 2003. Vertrag wurde überbezahlt. BSQ kündigte im März 2016 .Erst auf meine schriftl. Frage habe ich erfahren, dass die BSQ den Bonus nicht bezahlt, weil nicht ich es war, die gekündigt hat.
Das Guthaben habe ich mir auszahlen lassen.
Den Bonuszins habe ich eingefordert, BSQ bleib bei ihrer Auffassung, sodass ich die Schiedsstelle eingeschaltet habe. BSQ hat Stellungnahme dazu genommen, ich antwortete, dass ich auf den Bonus weiterhin bestehe. Entweder geht das nun wie ein Ping-Pong-Spiel hin und her weiter oder die Schiedsstelle trifft eine Entscheidung. Es steht auch nicht fest, ob die Schiedsstelle überhaupt eine Entscheidung trifft.
Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt.
Es gibt einen Spruch, der lautet: auf See und bei Gericht ist alles möglich.
Hallo Langohr51,
Du schreibst:
Waren Deine Sonderzahlungen nicht immer innerhalb von 12 Monaten kommt dies zum Tragen und sie können nicht mehr auf den Regelsparbeitrag angerechnet werden. Wenn Du die regelmäßigen Zahlungen jetzt wieder aufhörst und 2 Monate über die 12 Monate der letzten Zahlungen hinausgehen, dann kann Dir die BSK völlig rechtens kündigen.
Auf welchen Passus der AGB stützt sich die Aussage?
Mir wurde auch gekündigt, weil 12 Regelsparraten nicht eingegangen sind. Ich habe noch nie Regelsparraten geleistet, sondern lediglich jährliche Sonderzahlungen, die in Summe höher sind, als die Summe der Regelsparraten...
In der AGB steht :
§2 (3) Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlgungen nicht geleistet und ist er der schriftl. Aufforderg. der BSK zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen, kann die BSK den Vertrag kündigen.
Was ist mit der Verrechnung der Sonderzahlungen????
Hallo, die BSK schreibt Folgendes: "Der Regelsparbeitrag nach §2Absatz 1 ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zu leisten. Auch wenn in der Vergangenheit eine Aussetzung der Besparung akzeptiert wurde kann der Bausparer hieraus kein Recht für die Zukunft ableiten. Das Recht der BSK zur Nachforderung der fehlenden Regelsparbeiträge gemäß §2 Absatz 3 ABB bleibt davon unberührt. Der Regelsparbeitrag kann selbstverständlich monatlich oder 1 x jährlich als Gesamtsumme eingezahlt werden. Bei einem jährlichen Zahlungsrhytmus ist darauf zu achten, dass max. 12 Monate Abstand einzuhalten sind (erfolgt z.B. die Zahlung jährlich im Juli ist die nächste Sparzahlung von "12 Regelsparbeiträgen" spätestens im Juli des Folgejahres fällig.) Die BSK besteht auf regelmäßiger Besparung." Früher konnte man um die schönen Zinsen zu nutzen sogar 40% Einmaleinzahlung machen und auf die Zuteilung warten. War Deine Sonderzahlung also höher als 12 Regelsparbeiträge nutzt Dir das gar nichts für das nächste Jahr. Der springende Punkt ist die Regelmäßigkeit alle 12 Monate. Die BSK will die Verträge voll bekommen um kündigen zu können bzw. wenn der Sparer die Regelsparbeiträge nicht erbringt einen weiteren Kündigungsgrund zu haben. Bei bereits zugeteilten Bausparverträgen ist die Einzahlung der Regelsparrate ebenfalls, bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten BSV Summe zu erbringen. Sonderzahlungen werden selbstverständlich nach §2 Abs.3 der ABB berücksichtigt.
Hoffe, ich konnte helfen
Langohr