Wird der Ausbildungsgehalt gekürzt, wenn die Eltern Arbeitslosengeld 2 beziehen?

5 Antworten

Der Azubi bekommt ganz normal seine Ausbildungsvergütung. Ist diese höher, als "sein" Anteil an der Bedarfsgemeinschaft, fällt er aus der BG heraus. Natürlich kann er dann nicht kostenlos bei den Eltern leben, sondern muss seinen Anteil am Familieneinkommen leisten.

Nur der Anteil seines Kindesgeldes wird dem Familienbedarf zur Verfügung gestellt.

Deine Ausbildungsvergütung kann und wird nicht gekürzt werden können,denn die bekommst du von deinem Arbeitgeber gezahlt,darauf hat das Jobcenter keinen Zugriff !

Was aber gekürzt wird,sind deine dir zustehenden Leistungen,die deine Eltern für dich bekommen. Sollte dein anrechenbares Einkommen über deinem individuellen Bedarf liegen,wirst du aus der Berechnung der BG - fallen und musst deinen Anteil ( Kopfanteil ) deiner Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie deinen Lebensunterhalt,direkt von deinem Einkommen an deine Eltern zahlen.

Der Kopfanteil der Wohnkosten errechnet sich aus der gesamten warm Miete,geteilt durch die Anzahl der Personen im Haushalt. Solltest du also mit deinen Eltern alleine in der Wohnung leben,würde dein Kopfanteil 1/3 der warm Miete betragen.

Zu diesem Kopfanteil kommt dann dein individueller Regelsatz,der bei unter 18 jährigen derzeit 296 € beträgt,ab dem 18 Lebensjahr sind es dann 313 €. Dieser Regelsatz + dein Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung,ergibt dein individuellen Bedarf und wenn dein anrechenbares Einkommen darüber liegt,bist du aus der Berechnung der BG - Bedarfsgemeinschaft raus.

Zu deinem Einkommen zählt auch dein Kindergeld,das wird dann nach dem Abzug deiner Freibeträge die du auf dein Brutto Erwerbseinkommen hast,von deinem Nettoeinkommen abgezogen und zu deinen 184 € Kindergeld addiert,das ergibt dann dein anrechenbares Einkommen.

Diese Freibeträge auf Erwerbseinkommen stehen dir zu,weil du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe ) hast,da du noch bei deinen Eltern wohnst,in eigener Wohnung könntest du es beantragen,solltest du es dann bekommen,würden diese Freibeträge entfallen.

Sollte dein anrechenbares Einkommen dann über deinem individuellen Bedarf liegen,wird von dem Überschuss den du zur Deckung deines Bedarfs nicht mehr benötigst,so lange etwas auf den bedarf deiner Eltern angerechnet,bis die Höhe deines Kindergeldes von 184 € erreicht wäre.

Denn das übersteigende Kindergeld,welches du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigst,darf und wird auf den Bedarf der anderen BG - Mitglieder verteilt,das darf aber nur beim Kindergeld geschehen,weil im SGB - ll die Kinder den Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

Beispiel :

Du verdienst 600 € Brutto,darauf hättest du die ersten 100 € ( Grundfreibetrag ) ohne Anrechnung auf deinen Bedarf. Ab 100 € bis zu 600 €,sind es 500 € und von diesen hättest du noch einmal 20 %,also noch einmal 100 € ohne Anrechnung auf deinen Bedarf,das geht bis 1000 € Brutto,danach bis 1200€/ 1500 €,sind noch einmal 10 % ohne Anrechnung.

Deine Freibeträge lägen also bei insgesamt 200 €,würdest du angenommen 500 € Netto bekommen,würde das anrechenbare Einkommen bei 300 € liegen,dazu noch deine 184 € Kindergeld,sind ein gesamtes anrechenbares Einkommen von 484 €.

Von diesen 484 €,würden erst einmal angenommen deine 313 € Regelsatz abgezogen,es blieben noch 171 € anrechenbares Einkommen übrig,das dann auf den Kopfanteil der Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würde.

Würden deine Eltern angenommen 450 € warm Miete zahlen,läge dein Kopfanteil bei 150 € ( 1/3 der warm Miete ) diese 150 €,würden dir dann von diesem Rest anrechenbarem Einkommen, 171 € abgezogen,es blieben dann noch 21 € übrig.

Diese 21 € würden deinen Bedarf übersteigen,da du diese nicht mehr zur Deckung deines eigenen Bedarfs benötigst,würden diese als Überschuss deines Kindergeldes angesehen und gleichmäßig auf den Bedarf deiner Eltern verteilt.

Diese würden dann jeweils 10,50 € von ihren Leistungen abgezogen bekommen und für dich würden sie gar keine Leistungen mehr bekommen,das müsstest du dann aus deinem Einkommen ausgleichen und direkt an deine Eltern zahlen.

XxFragMichxX 
Beitragsersteller
 21.01.2014, 18:46

Ich habe es nicht ganz verstanden. Wie viel Geld würde ich denn bekommen ? Bleibt also gar nichts übrig oder verstehe ich Sie falsch ?

isomatte  22.01.2014, 10:38
@XxFragMichxX

Natürlich bleibt etwas übrig !

Wie viel das ist,kann man ohne weitere Angaben nicht sagen.

  • Es fehlt dein Brutto / Nettoeinkommen um deine Freibeträge auf deine Ausbildungsvergütung zu berechnen,weil du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB- ( Berufsausbildungsbeihilfe ) hast,da du noch bei deinen Eltern wohnst.
  • Dann muss man wissen,was dein Anteil des ALG - 2 ist,den deine Eltern für dich bekommen,denn das ist dein individueller Bedarf und den muss man kennen.

Aber du kannst es dir so in etwa selber ausrechnen,dazu gebe ich dir die Freibeträge auf Erwerbseinkommen an. Diese Freibeträge hast du dann auf jeden Fall mehr zur Verfügung als du evtl.bis vor deiner Ausbildung von deinen Eltern bekommen hast.

  • die ersten 100 € deines Bruttoeinkommens ist der so genannte Grundfreibetrag,diesen hast du auf jeden Fall pro Monat mehr als bisher.
  • was über diesen 100 € Grundfreibetrag liegt und 1000 € Brutto nicht übersteigt,hast du noch einmal 20 % ohne Anrechnung auf deinen Bedarf.

Beispiel :

Du verdienst 600 € Brutto,davon sind zunächst die ersten 100 € abzuziehen,das ist der Grundfreibetrag. Ab diesen 100 € Grundfreibetrag,bis zu 600 € Brutto,sind es noch 500 € und von diesen 500 €,hättest du noch einmal 20 % ohne Anrechnung auf deinen Bedarf.

Deine Freibeträge lägen dann bei insgesamt 200 € und diese 200 € hast du auf jeden Fall zusätzlich zu deinem Geld,was dir deine Eltern bisher zur Verfügung gestellt haben.

Deine Ausbildungsvergütung kann und wird nicht gekürzt werden können,denn die bekommst du von deinem Arbeitgeber gezahlt,darauf hat das Jobcenter keinen Zugriff !

Was aber gekürzt wird,sind deine dir zustehenden Leistungen,die deine Eltern für dich bekommen. Sollte dein anrechenbares Einkommen über deinem individuellen Bedarf liegen,wirst du aus der Berechnung der BG - fallen und musst deinen Anteil ( Kopfanteil ) deiner Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie deinen Lebensunterhalt,direkt von deinem Einkommen an deine Eltern zahlen.

LG

Ja es wird gekürzt (nicht das gehalt sondern das harz 4) allerdings gibt es für Kinder in Ausbilung oder Studium einen Freibetrag von 8000€ im Jahr. bei 600€ pro Monat, bleibt das kind aber unter dem genannten Betrag.

DerHans  18.01.2014, 19:24

Da der Azubi dann nicht mehr "bedürftig" ist, bekommen seine Eltern für ihn kein AlG 2 mehr.

Kaen010  18.01.2014, 19:29
@DerHans

Nein. Das Kind fällt erst aus der BG wenn es selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dies ist bei dem Momentanen Lohn nicht gegeben, man fällt wie gesagt erst raus wenn man über die 8000€ kommt.

VirtualSelf  18.01.2014, 19:56
@Kaen010

Nein. Das Kind fällt erst aus der BG wenn es selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dies ist bei dem Momentanen Lohn nicht gegeben, man fällt wie gesagt erst raus wenn man über die 8000€ kommt.

Diese Antwort ist grundfalsch. Es existiert keine feste Einkommensgrenze, ab der man nicht mehr zur BG gehört.
Das Ganze richtet sich nach dem INDIVIDUELLEN monatlichen Bedarf auf der einen und dem monatlich anrechnungsfähigen Einkommen auf der anderen Seite. Der Bedarf setzt sich zusammen aus individuellem Regelsatz zzgl. kopfanteiliger Miete.

Gehen wir bspw, von 300€ Regelsatz aus (gerundet) und 100€ Mietanteil, beträgt der Bedarf 400€ monatlich.

Setzen wird die obigen 600€ als Nettoeinkommen, ergibt sich daraus Pi mal Daumen ein anrechnungsfähiges Einkommen von 360 €; dazu kommt das Kindergeld von 184 € ... und ... schwupp .... übersteigt das anrechnungsfägige Einkommen deutlich den Bedarf und er ist aus der BG raus.

Kaen010  18.01.2014, 20:56
@VirtualSelf

Wollen wir uns jetzt um begrifflichkeiten Streiten? Sorry aber dazu habe ich keine Lust.

VirtualSelf  18.01.2014, 23:04
@Kaen010

Welche Begriffe habe ich denn moniert?

Es geht mir klar um Inhalte und die sachlich falsche Darstellung, dass man erst aus der BG rausfallen kann, wenn man über 8000€ verdient. Eine solche Grenze existiert im SGBII-Recht schlichtweg nicht und ist - sorry - von dir frei erfunden.

XxFragMichxX 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 18:05

Also wird das Geld von den Eltern nicht gekürzt wenn man unter dem Betrag ist ?

XxFragMichxX 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 18:07
@Kaen010

Alles klar, danke :)

Nein, das ausbildungsgehalt bleibt gleich, nur deine eltern bekommen weniger geld von der Arge.

XxFragMichxX 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 18:04

Wissen Sie um wie viel es gekürzt wird ?

apfelkiste  18.01.2014, 18:56
@XxFragMichxX

nein, das kann ich dir leider nicht sagen.