Urlaub in der Ausbildung - vorherigen zuviel genommenen Urlaub abziehen?
Hallo,
diese Frage richtet sich an Personen, die sich in dem Bereich auskennen und keine Mutmaßungen anstellen wollen. Bitte bei der Beantwortung nach Möglichkeit einen Nachweis mit beifügen. (Link o.ä.)
Und zwar geht es darum, dass ich in der Ausbildung bin und bereits im dritten Jahr dieser mich befinde. D.h. ich beende die Ausbildung in diesem Jahr (voraussichtlich im Juni) und habe Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. D.h. 2 Tage pro Monat Anspruch.
In den letzten Jahren wurde es so gehandhabt, dass ich, wenn ich von Montag bis Freitag Urlaub genommen habe, dafür 5 Tage veranschlagt wurden sind. Ich arbeite in einem Büro, welches nur von Montag bis Freitag besetzt ist.
Urlaubsanspruch Übersicht: 2014 - 2 Werktage 2015 - 24 Werktage 2016 - 24 Werktage 2017 - 12 Werktage
Da in den Sommerferien 2016 aufgefallen ist, dass eigentlich hätten für eine Woche von Montag - Freitag 6 (!) Urlaubstage genommen werden müssen, wurde dies ab sofort berücksichtigt und der dadurch zuviel genommene Urlaub wird nun in 2017 abgerechnet.
Im Januar diesen Jahres habe ich bereits eine Woche (Montag - Freitag), also dann nach der neuen "Regelung" 6 Tage Urlaub genommen. So müssten rein theoretisch noch 6 Tage verbleiben.
Da jedoch nun der alte zuviel genommene Urlaub nachträglich abgezogen wird aufgrund des Fehlers des Ausbildungsbetriebs, darf ich nun keinen Urlaub mehr nehmen.
Ist es korrekt, dass der Urlaub aufgrund des Fehlers des Betriebes auch komplett rückwirkend korrigiert werden und mit übertragen in das aktuelle Ausbildungsjahr darf?
Oder wird der Anspruch auf Urlaub auch bei dem Fehler erworben, ohne dass sowas nachträglich korrigiert werden darf?
Ich bitte um gute Hinweise, die dabei helfen können, das ich vielleicht doch noch Urlaub nehmen kann.
9 Antworten
Der von Dir tatsächlich zu viel genommene Urlaub darf vom Arbeitgeber nicht verrechnet werden aus 2 Gründen:
Erstens darf zu viel genommener Urlaub in einem Anspruchsjahr nicht mit Urlaub in einem anderen/im folgenden Anspruchsjahr verrechnet werden.
Das ist ein genereller gesetzlicher Grundsatz, da Urlaubsanspruch nur für das jeweilige Kalenderjahr erworben wird und auch nur in diesem Kalenderjahr genommen werden kann (bis auf die Ausnahme der Übertragung ins Folgejahr unter bestimmten Voraussetzungen).
Zweitens: Wenn der Arbeitgeber Dir zu viel Urlaub in einem Kalenderjahr bewilligt hat im Wissen darum, dass Du keinen Anspruch darauf hast (auf den zu viel genommenen Urlaub), dann hat er sich das selbst anzulasten. Er darf den zu viel genommenen Urlaub dann nicht mit Ansprüchen Deinerseits (Verdienst, Überstunden) verrechnen.
Zurückfordern dürfte der Arbeitgeber Urlaub (bzw. das dafür gezahlte Urlaubsentgelt) nur dann, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein Anspruch auf Teilurlaub bestanden, der Arbeitnehmer aber bereits mehr als zustehend genommen hat (von einer Ausnahme abgesehen, die hier aber keine Rolle spielt
Siehe dazu beispielhaft ( http://arbeitsrecht123.de/Rechtsanwalt-Falkensee-Potsdam-Teltow-Velten-Berlin/zuviel-lohn-ist-kein-geschenk-zu-viel-urlaub-schon/ ):
Der Arbeitgeber hat den Urlaub bewilligt und muss deshalb auch das
Urlaubsentgelt für den gesamten Urlaub bezahlen; hätte nämlich der
Arbeitgeber nicht zu viel Urlaub bewilligt, dann hätte der Arbeitnehmer
in dieser Zeit gearbeitet und dadurch sein normales Gehalt erhalten. Der Arbeitgeber kann den zu viel gewährten Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen [Anmerk.: Hervorhebung durch mich], da der Urlaubsanspruch mit jedem Jahr neu entsteht und jeweils unabhängig voneinander zu betrachten sind.
oder ( http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/zu-viel-urlaub.html ):
Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage [...] in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB [Anmerk.: die genannten Paragraphen beziehen sich auf das Problem der "Bereicherung"] ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn "der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 814 "Kenntnis der Nichtschuld" heißt es:
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Hier wäre dann die Frage, ob sich der Arbeitgeber tatsächlich noch auf einen reinen Irrtum (der ihm eventuell die Möglichkeit der Rückforderung einräumen würde) berufen kann, wenn er - bzw. die Personalverwaltung - mehrere Male hinter zu viel Urlaub gewährt hat und auch Du dann davon ausgehen durftest, dass das dann so "seine Richtigkeit" haben würde.
Zusammenfassung:
Dein Arbeitgeber Darf die tatsächlich von Dir zu viel genommenen - weil von ihm gewährten - Urlaubstage nicht mit Deinen Lohnansprüchen verrechnen und erst recht nicht (und das gilt ohne jede Einschränkung!!) mit Deinem Urlaubsanspruch in 2017 verrechnen. Der Urlaub für das Kalenderjahr hat absolut nichts mit dem zu tun, was in den vorherigen Kalenderjahren war!
Der AG hat den Fehler eines Mitarbeiters bezüglich des gewährten Urlaubs erst später bemerkt. (Juli 2016) Und beruft sich darauf.
Dann kannst Du ihm sagen, dass das nicht Dein Problem sei!
Grundsätzlich: Den Fehler eines Mitarbeiters einem Dritten gegenüber hat sich der Arbeitgeber anzulasten; er kann sich nicht von seiner Verantwortung und den Folgen eines Fehlers befreien, indem er auf die Verantwortung eines Mitarbeiters verweist. Er kann diesen aber in Anspruch nehmen, wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben sollte.
Kann es hier zu Problemen kommen?
Ich gehe davon aus - unabhängig von der rechtlichen Bewertung -, dass es zu "Problemen" kommen wird, wenn Du Deine Ansprüche durchzusetzen versuchst: das ist die generelle viel zu häufige Diskrepanz zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen".
Wenn Dein Arbeitgeber sich auf einen Irrtum beruft - ich bezweifle, dass er sich dabei auf einen dazu auch noch wiederholten Fehler eines Mitarbeiters stützen kann - und Du dennoch Dein Recht einfordern willst, wird die Auseinandersetzung (wenn es nicht zu einer einvernehmlichen, kompromisshaften Lösung kommt) nur gerichtlich entschieden werden können.
Und so sicher man sich hier möglicherweise auch sein kann, so gilt doch das alte Sprichwort, dass man auf hoher See und vor Gericht "in Gottes Hand" sei!
Ergänzung:
Grundsätzlich gehe ich in diesem Fall davon aus, dass der Arbeitgeber wegen des in den vergangenen Jahren zu viel gewährten Urlaubs aus den genannten Gründen (siehe auch die Erklärungen in den Zitaten, besonders dem ersten) keine kompensierenden Ansprüche gegen Dich hat!
Äh.. wieso musst Du für eine 5-Tage-Woche 6 Tage Urlaub nehmen?
Montag=1
Dienstag=2
Mittwoch=3
Donnerstag=4
Freitag=5
Ich sags mal ganz platt, was ich denke: Die vera* Dich. und Du vertraust ihnen auch noch.
Das alte Berechnungsystem war richtig, ich weiss nicht, in welcher Raumzeit-Falte, die leben, dass bei denen Mo-F 6 Tage ergibt.
Notfalls wende Dich an Deine kammer (IHK oder HWK), so geht das nicht!
Ich arbeite seit x Jahren.. egal in welchem betrieb:
wenn wer von Mo-Fr arbeitet, ist das eine 5-Tage-Wcohe, also braucht man für 1 Woche nur 5 Urlaubstage.
Arbeitet man von Mo-Sa.. dann hat man eine 6-Tage-Woche und braucht 6 Urlaubstage.
Alles andere ist Verars*hust
@Violetta1, ich sag mal platt, Du hast keine Ahnung von Urlaubsregelungen nach dem BUrlG. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
Überdenk doch bitte mal deine Ausdrucksweise. Es ist logisch, was du schreibst, ABER es gibt einen Unterschied zwischen Arbeitstage und Werktage. Von daher brauchst du mir nicht sagen, dass ich mich im Vertrauen von jene verarschen lasse.
Danke
Ach so, aber komisch vorkommen tuts Dir irgendwie schon.
5 Tage sind 5 Tage, was ist daran nicht zu verstehen?
Mimimi.
lese im Gesetz.
wenn wer von Mo-Fr arbeitet, ist das eine 5-Tage-Wcohe, also braucht man für 1 Woche nur 5 Urlaubstage. Arbeitet man von Mo-Sa.. dann hat man eine 6-Tage-Woche und braucht 6 Urlaubstage.
Richtig - aber:
In diesem Fall hier ist der Urlaubsanspruch in Werktagen und nicht in Arbeitstagen angegeben worden.
Und die Woche hat nun einmal 6 Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur eine Woche mit 5 Arbeitstagen hat.
Ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) ist genau so lang wie einer von 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche).
Wenn ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche eine Woche Urlaub nimmt, dann hat er 5 Arbeitstage frei, aber 6 Werktage. Und wenn sein Urlaubsanspruch in Werktagen angegeben wurde, dann muss er für diese Woche auch 6 Werktage Urlaub nehmen, ist der Urlaub dagegen in Arbeitstagen angegeben, dann eben nur 5 Arbeitstage Urlaub - im Endeffekt kommt es auf das gleiche hinaus!!
Du hast einen gesetzl. Urlaubsanspruch von 4 Wochen.
Bei Dir wohl 24 Werktage. Nicht Arbeitstage (das wären 20 Tage).
Der Samstag ist Werktag, sofern nicht ein Feiertag wie bei dem anderen Werktagen auch.
Wenn richtig verstanden, hast Du 4 Wochen plus 4 Tage Urlaub genommen. Das sind 4 Tage zuviel bzw. mehr.
Aber das ist nicht "Dein" Problem.
Dieses Jahr 2017 verbleibt Dir noch "eine Woche" Resturlaub.
Ein rückwirkende Aufrechnung ist unrechtens. Logisch, denn der Urlaub dient jeweils der Erholung im entsprechenden Kalenderjahr. Erholung kann man nicht verrechnen.
Anders herum genau so. Man kann keine Urlaubstage über Jahre "ansparen". Das ist auch nicht gestattet.
Eine Woche Urlaub hast noch - den Prozess gewinnst Du.
Gruß Dietmar
Mal eine vernünftige Antwort, danke dafür. Gibt's das auch irgendwo genau so, wie du es schreibst, nachzulesen?
Und nein, habe nicht immer ganze Wochen am Stück genommen, jedoch aber aufjedenfall von der Rechnung her z. T. zuviel Urlaub. Dies ist erst im nachhinein aufgefallen.
4 Woche Urlaub ist der Vater des gesetzlichen Gedankens.
Man muss sie nicht am Stück nehmen, auch nicht wochenweise. Man kann und darf auch einen Tag nehmen (z.B. für eine Beerdigung), obwohl hier der Erholungsfaktor sehr gering sein wird.
Nachlesen kann man das im Netz. An soviel Stellen, dass ich sie nicht benennen mag.
Gruß
http://www.juraforum.de/gesetze/burlg/7-zeitpunkt-uebertragbarkeit-und-abgeltung-des-urlaubs
Wie bei allen Gesetzen ist im Einzelfall die Lage komplex.
Siehe auch Absatz (3)
http://www.juraforum.de/gesetze/burlg/5-teilurlaub
Selbst eine Rückforderung von ggf. zu viel erhaltenem Urlaubsgeld ist nicht rechtens.
Da in den Sommerferien 2016 aufgefallen ist, dass eigentlich hätten für eine Woche von Montag - Freitag 6 (!) Urlaubstage genommen werden müssen, wurde dies ab sofort berücksichtigt und der dadurch zuviel genommene Urlaub wird nun in 2017 abgerechnet.
Meiner Meinung nach darf der Betrieb das nicht.
Der diesjährige Urlaubsanspruch hat mit letztem Jahr nichts zu tun. Zudem bekommst Du nur den Mindesturlaub und der ist zur Erholung gedacht und vom Gesetzgeber für das laufende Kalenderjahr vorgeschrieben. Da ist nichts mit "verrechnen", "abziehen".
Dazu kommt dass dem Betrieb die falsche Berechnung des Urlaubs letztes Jahr schon bekannt war und nichts unternommen wurde. Daher scheidet eine nachträgliche Verrechnung, d.h. Urlaubsabzug, nach § 814 BGB sowieso aus.
§ 814 BGB: "Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach."
Dazu kommt dass dem Betrieb die falsche Berechnung des Urlaubs letztes Jahr schon bekannt war und nichts unternommen wurde. Daher scheidet eine nachträgliche Verrechnung, d.h. Urlaubsabzug, nach § 814 BGB sowieso aus
Der Betrieb hat daraufhin im vergangenen Jahr eine Nachberechnung für 2016 gemacht, sodass ich passend für das Jahr 2016 den Urlaub korrekt nehmen konnte. Dies betrifft aber nicht das Jahr 2015 und 2014.
Gilt deine Aussage nun trotzdem?
Dies betrifft aber nicht das Jahr 2015 und 2014.
Meine Aussage gilt nach wie vor.
Der Betrieb hat es selbst "verbockt" und kann jetzt nicht nachträglich den Dir zustehenden gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub "verrechnen", zumal der Fehler schon letztes Jahr bemerkt wurde.
Zudem gilt nach wie vor: Du bekommst den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub und den sieht der Gesetzgeber für Deine Erholung vor.
Außerdem wäre es mal interessant zu wissen, ob und was bezüglich "Ausschlussfristen/Verfallsklauseln" in Deinem Ausbildungsvertrag steht.
Es würde mich nicht wundern, wenn dort die Ausschlussfrist auf sechs oder gar drei Monate vereinbart wurde.
Eine Grundlegende Frage: Wie kann es sein, dass dir von Mo. - Fr. 6 Tage Urlaub abgezogen werden? Das sind nur 5 Tage.
Weil der Urlaubsanspruch in diesem Fall hier in Werktagen und nicht in Arbeitstagen angegeben worden ist.
Und die Woche hat nun einmal 6 Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur eine Woche mit 5 Arbeitstagen hat.
Ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) ist genau so lang wie einer von 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche).
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Der AG hat den Fehler eines Mitarbeiters bezüglich des gewährten Urlaubs erst später bemerkt. (Juli 2016) Und beruft sich darauf. Du sagst, dies gilt ggf. nur, wenn der AG sich nicht auf einen Irrtum berufen kann.
Kann es hier zu Problemen kommen?