Wieviel EUR darf man mit der Opferrente nach § 17a StrRehaG SED Unrechtsbereinigungsgesetz als Grundsicherungsempfänger ansparen ?
Es wurde über dieses Thema schon viel geschrieben und erklärt. Das die 300,00 EUR nicht angerechnet werden dürfen ist bekannt. Was aber ist wenn ich sehr sparsam bin und immer einen bestimmten Teil zurückgelegt habe. Es steht ja nicht geschrieben, du musst aber auch das Geld verbrauchen. Jetzt kommt die Erwerbsminderung und das Grusi- Amt schreibt ein Schonvermögen vor. Was darüber ist muss ich erst verbrauchen, dann gibt es Unterstützung zum Lebensunterhalt. Wiso muss ich das Geld, was ich für erlittenes Leid in mehreren Jahren in mehreren Stasi Gefängnissen, als angespartes Vermögen verbrauchen? Ich könnte mir doch auch ein schönes Auto kaufen, oder ein schönes Gartengrundstück. Wurde doch dann alles von meiner privilegierte Rente bezahlt, also von nicht anrechenbaren Vermögen. Ich habe über diese Situation noch nichts brauchbares gefunden. Wäre über eine Antwort mit fundierten Fakten sehr dankbar. webaxvita
3 Antworten
In einem ähnlichen Fall, es ging dabei nicht um Haftentschädigung sondern eine andere nicht anzurechnende Opferrente, hat das Gericht zu Gunsten der Frau entschieden. Mit der Begründung, es würde eine besondere Härte darstellen wenn sie ihr angespartes Geld zuerst verbrauchen müsste. "Das Bundesverwaltungsgericht betonte, die Grundrente sei kein verwertbares Vermögen, da dies eine Härte bedeuten würde. Die Rente sei eine Entschädigung für erlittenes Unrecht und körperliche Schäden. Die Betroffenen könnten selbst entscheiden, wann und wofür sie das Geld ausgeben würden. Eine zweckentsprechende Verwendung sei auch dann gegeben, wenn die Rente nicht monatlich verbraucht, sondern angespart werde. (Aktenzeichen: BVerwG 5 C 7.09 - Urteil vom 27. Mai 2010)" Das aus der Grundrente angesparte Vermögen diene nämlich denselben Zwecken wie die monatliche Grundrente selbst, deren Einsatz als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unzulässig sei. Die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sei zwar eine materielle Leistung, diene aber nicht vorrangig materiellen Zwecken. Ihr komme eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion gegenüber seinen Bürgern zu. Sie diene dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen des Geschädigten auszugleichen.
Das Schonvermögen beträgt tatsächlich nur 2600 €, da beisst die Maus keinen Faden ab. Bevor du Grundsicherung beantragst, solltest du dir tatsächlich ein schönes Auto kaufen, oder ein Gartengrundstück. Tätige noch alle Anschaffungen, die sonst irgendwann auf dich zukommen könnten. Alles Gute!
In einem ähnlichen Fall, es ging dabei nicht um
Haftentschädigung sondern eine andere nicht anzurechnende Opferrente, hat das Gericht zu Gunsten der Frau entschieden. Mit der Begründung, es würde eine besondere Härte darstellen wenn sie ihr angespartes Geld zuerst verbrauchen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, die Grundrente sei kein verwertbares Vermögen, da dies eine Härte bedeuten würde.
Die Rente sei eine Entschädigung für erlittenes Unrecht und körperliche Schäden. Die Betroffenen könnten selbst entscheiden, wann und wofür sie das Geld ausgeben würden. Eine zweckentsprechende Verwendung sei auch dann gegeben,
wenn die Rente nicht monatlich verbraucht, sondern angespart werde.
(Aktenzeichen: BVerwG 5 C 7.09 - Urteil vom 27. Mai 2010)"
Das aus der Grundrente angesparte Vermögen diene nämlich denselben Zwecken wie die monatliche Grundrente selbst, deren Einsatz als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG
i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unzulässig sei. Die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sei zwar eine materielle Leistung, diene aber nicht
vorrangig materiellen Zwecken. Ihr komme eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion gegenüber seinen Bürgern zu. Sie diene dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen des Geschädigten auszugleichen.
Dein angespartes Geld musst du auf keinen Fall einsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof im Nov. 2014 eindeutig entschieden. Bundesgerichtshof Beschl. v. 26.11.2014, Az.: XII ZB 541/13