Grundsicherungsempfänger Haus an ein Bekannten verkaufen
Grundsicherungsempfänger möchte sein Haus an ein Bekannten verkaufen. Der Preis soll nur so hoch sein wie die Restschulden bei der Bank damit nichts an das Grundsicherungsamt zurückgezahlt werden muß und zukünftig weiter Grundsicherung bezogen werden kann. Grundsicherung ist nur auf Darlehensbasis. Der Bekannte soll umgehend das Haus zu einem erheblichen höheren Preis an einen bereits feststehenden Dritten weiterverkaufen. Aus dem Mehrerlös soll der Bekannte regelmäßig einen Betrag an den Grundsicherungsempfänger in Bar zahlen.
Fragen: 1. Fallen bei dem Verkauf vom Grundsicherungsempfänger an den Bekannten Gerichts- u. Notarkosten sowie Grunderwerbssteuer an? 2. Macht sich der Bekannte strafbar. Z. B. Geldwäsche, Sozialhilfebetrug etc.? 3. Welche Risiken ergeben sich bei diesem Geschäft?
4 Antworten
Die Frage ist doch wer macht sich strafbar? Der Grundsicherungsempfänger oder/und der Bekannte? Fakt ist, dass ein Gutachten vorliegt, in dem das Objekt deutlich niederiger als das, was an Restschuldforderung von der Bank gefordert wird, bewertet wurde. Auf diese Gutachten könnte man sich beziehen, sollte der Verdacht bestehen, dass das Objekt unter Wert verkauft wurde.
. Du kannst dein Haus nicht "unter Preis" verkaufen. Schon der Versuch wird als Betrugsversuch angesehen. Das ist auch korrekt so. Wieso soll der Staat jemanden unterstützen, der eigentlich gar nicht bedürftig ist, sondern sich selbst "arm gemacht" hat?
1.) Kriegt man Grusi als Darlehen, geschieht meist dies: "Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird." SGB XII § 91 Darlehen.
Dann kriegt das Sozialamt erst einmal die Erlöse aus dem Verkauf des Hauses. Eventuell noch andere im Grundbuch eingetragene Gläubiger (also meist die Bank, die den Hauskauf finanziert hatte).
2.) Steht das Sozialamt aber nicht im Grundbuch, greift automatisch SGB XII § 90 Einzusetzendes Vermögen: "(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen."
Das wäre der aktuelle Verkehrswert des Hauseigentums. Und nicht der fiktive Wert, der unter Freunden ausgehandelt wurde.
3.) Dieser kommt nämlich einem Geschenk gleich, und wie Poster DerHans hier messerscharf erkannt hatte, greift dann zehn Jahre lang BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers!
4.) Fordert der Leistungsempfänger trotz seiner Verarmung die Schenkung nicht zurück, dann tut das das Sozialamt pflichtgemäß und automatisch für ihn laut SGBXII § 93 Übergang von Ansprüchen :-).
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Ein Immobilien-Deal muss von einem Notar beglaubigt werden - ob der umsonst arbeitet, muss man den fragen ;-).
Betrug am Sozialamt begeht zunächst nur der Leistungsempfänger. Und das auch nur, wenn er einen Irrtum erregt, der das Amt finanziell schädigt.
Wie sollte solch ein Irrtum aussehen? Das Amt kriegt den Verkauf ja mit ;-). Oder etwa nicht?
Ob der Käufer dann wegen Beihilfe oder Anstiftung zur Tat angeklagt wird, kann man ohne Wissen um dessen Mitwirken schlecht beurteilen.
"2. Macht sich der Bekannte strafbar."
Und der Ratgeber bei gutefrage.net?
Ist das denn schon geklärt, dass die Ansprüche der Bank Vorrang haben vor den Ansprüchen der Sozialbehörde?
Darlehensweise Gewährung - weil bekannt ist, dass Immobilienvermögen vorhanden ist?
Für wie blöd haltet ihr die Beamten denn eigentlich?
Ein solches "Geschäft" kann noch 10 Jahre später rückabgewickelt werden. Mitsamt der strafrechlichen Bewertung.