Wieviel % des Unterhalts kann ich von der Steuer absetzen?
Hallo ich habe Kind (One-Night-Stand-Erzeugnis) für das ich nun bald wohl oder übel zahlen muss. Ich denke mal, das ich laut DD-Tabelle zahlen muss also ca. 250 Euro.
Kann ich das Steuerlich absetzen, so das ich untern Strich nur 125,- Euro zahle und die restlichen 125,- steuerlich wieder reinhole?
Welche Möglichkeiten habe ich da?
6 Antworten
Bin geschieden und habe ein Kind, für das ich Unterhalt zahlen muss. Habe schon etliche Steuererklärungen gefertigt. Der Kindesunterhalt ist, im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt, steuerlich nicht verwertbar. Das geht lediglich über den Kinderfreibetrag, der auf der Steuerkarte eingetragen sein muss. Der Kinderfreibetrag, in der Regel hälftig bei getrennten oder geschiedenen Eltern ansetzbar, wird erst bei der Steuererklärung wirksam. Dort kann man bei der Anlage Kind den Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen geltend machen. Den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt kann man ebenfalls auf der Steuerkarte als Freibetrag eintragen lassen und das wirkt sich beim Lohn sofort steuermindernd aus. Bei der Steuererklärung muss dieser Unterhalt ebenfalls eingetragen werden.
Du wirst vermutlich weder Kinderfreibetrag noch Kindergeld bekommen, daher kannst Du den Unterhalt des Kindes als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das ist aber nicht einmal anähernd so viel wie Du Dir vorstellst.
Aber sicher. Siehe Abschnitt Kindesunterhalt:
Aber sicher nicht!!! In Deinem Link steht auch die Einschränkung: Wenn Kindergeld für das Kind gezahlt wird (egal wer dies bekommt), kann niemand Unterhaltsaufwendungen geltend machen, weder die Mutter, noch der Vater oder eine fremde Person.
Kindesunterhalt: Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgezogen werden. Zum Ausgleich dafür erhält man den steuerlichen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld (zum Verhältnis zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld siehe oben Punkt3.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für solche Kinder, denen zwar Unterhalt geschuldet wird, für die aber kein staatliches Kindergeld gezahlt wird. Es handelt sich vor allem um folgende Fälle: (1) Kinder, die im Ausland leben. Kindesunterhalt an Kinder, die im Ausland leben, kann bis zu einem Betrag von 7.188,- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Absatz 1 EStG) abgezogen werden. (2) Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, denn auch für diese Zeit gibt es kein Kindergeld. Auch hier kann Unterhalt bis zur Höchstgrenze von 7.188,- Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Im übrigen gilt: Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Über das Jahr bekommt man erstmal Kindergeld, und zwar derzeit 154,- Euro pro Kind. Das ergibt im Jahr 1.848,- Euro. Das Finanzamt rechnet bei der Steuererklärung dann aus, ob der Steuerpflichtige mehr als diese 1.848,- Euro pro Kind sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht für jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, so kann der andere Elternteil dessen Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen (§ 32 EStG).
Derjenige Elternteil, der mindestens einen halben Kinderfreibetrag hat und bei dem die Kinder gemeldet sind, erhält ausserdem den Haushaltsfreibetrag. Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, so steht der Haushaltsfreibetrag der Mutter zu, die ihn aber auf den Vater übertragen kann. Bei mehreren gemeinsamen Kindern kann dieses Wahlrecht allerdings nur für alle Kinder gemeinsam ausgeübt werden.
NULL, lediglich der Kinderfreibetrag wird in Bezug auf den Soli angerechnet!
Kinderfreibetrag ???
kinderfreibetrag ... du gibst in deiner steuererklärung den namen, vorname und geburtsdatum deines kindes an. den rest macht das finanzamt
Kindesunterhalt ist nicht steuerlich absetzbar.
Is auch richtig so.
Das ist Ansichtssache. Könnte man die steuerlich geltend machen, könnten so manche Väter mehr Unterhalt (oder überhaupt) zahlen.
Never ever als außergewöhnliche Belastung!