Wie viel Abstand für Möbel für den Nachmieter ist angemessen?
Ich ziehe aus meiner Wohnung nach ungefähr einem Jahr wieder aus. Die Wohnung war ursprünglich unmöbliert, doch ich würde die Möbel gerne gegen eine Abstandszahlung an den Nachmieter verkaufen. Da es eine Studentenwohnung ist und in dem Komplex sehr viele internationale Studenten wohnen und es dort auch möblierte Wohnungen gibt, ist dies absolut kein Problem (auch vom Vermieter nicht). Ich habe alle Möbel erst vor ca. einem Jahr gekauft und sie sind alle in sehr gutem Zustand. Ich weiß bloß nicht, wie viel Abstand ich verlangen kann. Natürlich möchte ich möglichst eine gute Summe zurückbekommen, andererseits will ich auch dem Nachmieter gegenüber fair bleiben. Wie viel Prozent des ursprünglichen Preises der jeweiligen Möbel ist angemessen?
7 Antworten
Die Wohnung war ursprünglich möbliert? Heißt das, die Möbel waren schon drin und sind nicht deine Möbel?
Wenn es dein Möbel sind, mußt du erst mal fragen, ob der Nachmieter sie überhaupt will. Dann kannst du bei relativ neuen Möbeln die Hälfte des neupreises nehmen, falls der Nachmieter das zu zahlen bereit ist. Lass dir ein Angeobt machen, wenn er Interesse hat. Handelt es aus.
Sorry, hab mich verlesen.
Die Frage wird sein: will der Nachmieter die Möbel überhaupt?
Für gebrauchte Möbel bekommst du in der Regel nur noch einen Bruchteil. Es sei denn, es handelt sich Designermöbel, besondere Antiquitäten und beliebte Möbel wie z.B. die Kommode Malm von IKEA.
Setze mal 75 % des ursprünglichen Preises an - runter gehen kannst du immer noch.
Du hast die Wohnung unmöbliert gemietet, der Nachmieter muss dir nichts abkaufen.
Wenn es mehr um eine symbolische Summe geht, wird dir sicher einer was zahlen, aber wenn du hier noch einen Schnitt machen willst, dann kann es sein du gehst leer aus.
Dann darfst du die Wohnung noch schnell räumen, was unter Umständen teurer wird.
Der BGH hat Dir die Entscheidung eigentlich schon abgenommen: 50% des Anschaffungswertes.
Ablösezahlungen für in der Wohnung verbleibende Möbel und Einbauten sind zwar grundsätzlich zulässig. Aber das geforderte Entgelt darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Gegenstände stehen, wie es im Gesetz heißt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Gegenstands liegt (BGH, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1997, Seite 380).
Ja, das habe ich auch schon gelesen, jedoch heißt es doch 50% ÜBER dem Wert. Vielleicht habe ich das auch falsch verstanden, aber das heißt ja nur ich darf es nicht sehr viel mehr teurer verkaufen als es eigentlich ist. Das hatte ich aber sowieso nicht vor.
Mit einem Verlust von 20% sollte man einverstanden sein.
Die Frage ist ob der Nachmieter die Möbel überhaupt will, ist ja bei manchen Dingen auch Geschmacksache.
UNmöbliert