Wiederspruch gegen die richterliche Entscheidung in Betreuungssache
Kann man gegen den reichterlichen Beschluss wegen Anordnung einer Unterbringung ( oder auch einer Nichtunterbringung) in der Psychiatrie Widerspruch einlegen. Ich meine jetzt, dass der jenige, den den Antrag wegen eines Angehörigen gestellt, diesen Widerspruch einlegt. Es geht darum, wenn der Antragsteller mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
3 Antworten
Logischerweise kann sich immer nur der Betroffene selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter gegen eine Entscheidung des Gerichts wehren. In diese Fall wäre das die sofortige Beschwerde, die einzulegen wäre. Dann würde der Beschluß noch einmal beim Oberlandesgericht geprüft. Was natürlich nicht heißt, dass er auch aufgehoben wird.
Du bist nicht Antragsteller, sondern hast die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Gegen den Beschluss gibt es die Möglichkeit der Beschwerde. Allerdings bist du nicht beschwerdeberechtigt, da du wohl Außenstehender bist.
Wenn man gegen einen richterlichen Beschluss Widerspruch einlegt und dem stattgegeben wird, wird die Sache i.d.R. an die nächst höhere Instanz abgegeben.
Wenn es der Beschluss eines Richters vom Amtsgericht ist, landet die Sache beim Landgericht und da ist Anwaltspflicht.
Das als Hinweis, dass in solchen Dingen ein Anwalt zumindest zurate zu ziehen, empfehlenswert ist.