Wie wird die Abfindung bei der Wohngeldbeantragung angerechnet?
Wie wird die Abfindung (40000 EUR Brutto) bei der Wohngeldbeantragung ab Feb 2016 berücksichtigt?
Angenommen die Abfindung fliesst im März 2016, ich begleiche mit der Abfindung meine Schulden damit ich keine Raten mehr an die Bank zahle. Kann die hohen Tilgungsraten bei ALG sonst nicht mehr tragen.
Was muss ich im Antrag angeben wenn es im März das Geld sowieso futsch ist ??
Und wie verhält sich beim Sperrfrist.. ?
Wenn ich in den Monaten 03 bis 05/2016 Sperrfrist habe, kann ich ohne Einnahmen trotzdem das Wohngeld beantragen oder nicht ?? Wenn man dazu die Berechnungen der Monate 06/2016 bis 12/2016 berücksichtigen würde.
1 Antwort
Die Abfindung wird in voller Höhe angerechnet und auf die kommenden drei Jahre aufgeteilt. Der Werbungskostenabzug wird gedrittelt, also 333,33 EUR je Jahr. Der pauschale Abzug richtig sich danach, was im Bewilligungszeitraum tatsächlich gezahlt wird, d. h. es gibt nur im ersten Jahr einen erhöhten pauschalen Abzug von bis zu 30 %. Im Folgejahr nur noch, wenn du andere Einkünfte hast, von den Steuern und gesetzliche Pflichtbeiträge zur KV/PV und RV abgezogen werden. Oder wenn du private Versicherungen abgeschlossen hast und du nicht bereits anderweitig abgesichert bist (z. B. bei Bezug von ALG).
Wenn du eine Sperrfrist erhältst, kannst du trotzdem Wohngeld beantragen. Durch die Abfindung verfügst du ja über das nötige Mindesteinkommen.