Wie weit dürfen Eigentümer und Denkmalschutz gehen?
Folgende Ausgangssituation: ich habe das gesamte Haus gemietet acht Einheiten, inklusive Hinterhof und Keller. Ich habe auch das Recht zur Untervermietung. Der Vermieter hat dieses Haus schon vor ca. 40 Jahren an seine Kinder überschrieben und hat selbst den Nießbrauch, die zwei Kinder sind somit die Eigentümer. Die Kinder sind jedoch verstritten. Mittlerweile hat sich auch herausgestellt dass das Gebäude denkmalgeschützt ist. An dem Haus wurde jahrzehntelang nichts gemacht allerdings habe ich in eigener Verantwortung selbst Wohnungen renoviert, was der Vermieter mir auch erlaubte und als Gut befand, da er sich selbst nicht um das Haus kümmern wollte. Da die Tochter die ganze Zeit nicht an das Gebäude rankam rechtlich hat sie nun über Den Denkmalschutz erreicht dass sie Zutritt zum Haus hat.
So nun meine eigentliche Frage, eine der Wohnungen wurde durch den letzten Mieter durch den Hund beschädigt so dass ich teile Laminat ersetzen muss. Allerdings gibt Mir die Tochter des Vermieters zu verstehen dass jegliche Renovierung und in Stand Haltung Arbeiten ich ab sofort zu unterlassen hätte da dies nur in Absprache mit dem Denkmalschutz geschehen dürfe. Ist dies korrekt?? Sie meinte ja ich kann ja solange ich die Wohnung nicht vermieten kann die Miete kürzen da es ihr egal ist ob ihr Vater die volle Miete bekommt.
Des weiteren sind die Balkone baufällig und müssen eventuell abgerissen oder saniert werden. Nun bekomme ich fast täglich E-Mails von der Tochter die ständig zur Begutachtung der Balkone in sämtliche Wohnungen Eintritt haben möchte, ist dies erlaubt? Ich meine es gibt ja noch sowas wie Schutz der Privatsphäre, mit einmal habe ich kein Problem aber nicht fünf mal die Woche. Ich kann mir nicht vorstellen dass der Denkmalschutz mehr in die Privatsphäre eingreifen darf als zum Beispiel die Polizei. Des Weiteren möchte ich wissen müsste ich eventuelle Renovierungsarbeiten bei Auszug im Sinn des Denkmalschutzes wieder rückgängig machen oder sofort?
Des Weiteren möchte ich wissen kann der Denkmalschutz mir vorschreiben Veränderungen in der Wohnung wieder rückgängig zu machen? Wohl gemerkt in der Wohnung.......
Ich habe einen festen, befristeten Mietvertrag noch über zehn Jahre.
Weitere Frage wäre kann man mich kündigen aufgrund von Eigenbedarf was die Tochter vor hat??
Ich nehme an sie möchte den Anteil von ihrem Bruder ab kaufen das Haus sanieren und teuer verkaufen.
Kann man mir das Leben schwer machen in dem man vorgetäuschte Renovierungsarbeiten durchgeführt ??
Ich möchte definitiv nicht ausziehen !!!
Ich weiß das sind viele Fragen, aber vielleicht könnt ihr mir helfen..... Grüße
3 Antworten
Bauliche Instandhaltungen sind vom Eigentümer durchzuführen, nicht vom Mieter. Ja das Denkmalschutz kann Dir "die Nägel vorschreiben, die Du ins Holz schlagen darfst". Er kann auch den Rückbau von, nicht nach dem Denkmalamtsvorgaben erneuerten Teilen, verlangen.
Das hat nichts mit dem Auszug zu tun, denn die nicht denkmalkonforme Ausführung kann sofort denkmalgerecht verlangt werden.
Viele Fragen: Erster Rat: direkter Kontakt mit dem Denkmalschutz. Was genau steht nun unter den Denkmalschutz, welche Auflagen gibt es. Ja, im schlimmsten Fall müsste alles wieder in den alten Zustand gebracht werden.
Solange der Nießbraucher lebt und auch den Nießbrauch über das gesamte Haus hat: kann dir die Tochter mW. nicht kündigen. Dein Vertragspartner ist der Nießbraucher. Inwieweit der Vermieter ohne Rücksprache mit dem Eigentümer in der Zusage der Renovierung Kompetenzen überschritten hat: kommt auf die Bedingungen des Nießbrauchvertrages an. Der Nießbraucher ist auch derjenige, der die Bemühungen der Tochter unterbinden müsste.
Nur die Tochter kann im Moment nichts allein bestimmen, informiere den Bruder. Sollen die erstmal ihr Innenverhältnis klären. Wenn sie das Haus jetzt übernimmt, es gibt keine Miete: schmälert sie den Pflichtteil des Bruders.
Wenn dein Nießbraucher stirbt: dann haben die Erben mW ein Sonderkündigungsrecht. Ich weiß nicht, ob dir deine 10 Jahre dann noch etwas nutzen.
Ob du hier ohne Anwalt ohne Verlust raus kommst?
Generell stimme ich auch kabbes vollumfänglich zu.
Gehe zur unteren Denkmalbehörde und erkundige Dich nach den exakten Vorgaben/Auflagen. Mache auch eine Liste Deiner bisherigen Umbauten und frage nach der Zulässigkeit. Damit hast Du auch etwas Schriftliches gegenüber der Tochter in der Hand.
Den Bruder zu informieren, ist taktisch sicher der richtige Ansatz.
Und mit der ganzen Information (also nicht vorher) zum Juristen. Das Geld für die Prüfung der Sachlage ist m.E. gut investiert.
Ich habe schon wirklich viele denkmalgeschützte Gebäude umgebaut (Einzeldenkmal und Flächendenkmal) und habe noch nie erlebt, dass sich das Amt in die inneren Belange der Wohnungen einmischt, solange kein besonders schützenswertes Interesse bestand. Auch Änderungen an Wohnungsgrundrissen oder sogar Zusammenlegung von Wohnungen wurden bis dato immer zugelassen. Sobald es Außenwirkung veränderte (Fenstertypen, Haustüren, Fassadenart, Friese in Fassaden, usw.) musste ich das abstimmen, aber auch hier gab es zumeist einen Mittelweg.
Vielen Dank für die Antwort nun aber meine Frage müsste dann der Rückbau sofort geschehen oder erst bei Auszug ???