Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen mit einbezug §127 StPO?
Folgende Sachlage: In den letzten Tagen kam es bei meiner Freundin zu unterschiedlichen Tagen und unterschiedlichen Zeiten dazu, daß unbekannte den Balkon betraten, mit Steinchen an die Balkontür und Fenster warfen und auf dem Balkon selbst für Verwüstung sorgten. Desweiteren wurde geklopft und versucht Einlass zu bekommen. Dies geschah stehts in der Zeit wo meine Freundin alleine zuhause war. Logisch dass sie in diesem Moment wie versteinert und ängstlich sich verbarrikadiert hat. Es gibt zusätzlich Anzeichen dass dies wieder passiert. Im Bezug auf den Straftatbestand des hausfriedensbruchs ist mit betreten des Balkons bereits ein 'Befriedetes Gebiet' verletzt worden. Nun die Frage, wenn ich zuhause sein sollte während meine Freundin auf arbeit ist, und dieser typ/typen wieder auf den Balkon klettern, darf ich vertretend für meine freundin das Hausrecht durchsetzen und bei möglicher Flucht der Täter laut § 127 StPO diese mit Beachtung der Verhältnismäßigkeit vorläufig bis zum eintreffen der Polizei festnehmen? Darf ich als nichtmieter der Wohnung überhaupt die Anzeige erstatten wenn ein hausfriedensbruch vorliegt (letztendlich dient mein Handeln zur Identitätsfeststellung, verfolgen lassen einer Straftat wenn nicht sogar vereitelung schlimmerer taten oder Sachbeschädigungen) ?
Vielen Dank für eure sachlichen Antworten! :)
PS. Natürlich klingt die Frage und der Text sehr trocken. Und klar ist diese Situation auch emotional, seelisch belastend. Aber wir versuchen einen klaren Kopf zu bewahren.
6 Antworten
Ja, festnehmen nach 127 StPO wäre auch dann möglich, wenn du nicht der Geschädigte bist und ob nicht sicher ist, ob ein Strafantrag gestellt wird.
Siehe dazu § 127 Abs. 3 StPO.
Ich bin mir nicht sicher, ob es sich um eine Phantasiegeschichte eines neu Angemeldeten handelt.
Du brauchst den Straftatbestand (Hausfriedensbruch) nicht selbst zu definieren, wenn du bei der Polizei Anzeige erstatten willst. Du schilderst ganz einfach die Ereignisse und die Polizei bestimmt dann, welche Straftaten vorliegen. Spiele nicht den Juristen! :-)
Die Polizei rät immer davon ab, ein Held sein und die Täter selbst und alleine dingfest machen zu wollen. Du gehst ein völlig unnötiges Risiko ein. Wenn es sich um mehrere Täter handelt, dann hast du sowieso schlechte Karten.
Außerdem ist es Aufgabe der Polizei, Täter zu ermitteln und sie zu verhaften und nicht die Aufgabe des Bürgers. Ja, es ist erlaubt, einen Täter bis zum Eintreffen der Polizei "festzuhalten". Aber in deinem Falle solltest du das unterlassen und nicht den Helden spielen. Das könnte sehr böse ausgehen.
Warum hat deine Freundin nicht schon lange Anzeige erstattet bzw. jedes Mal die Polizei angerufen? Das wäre die naheliegendste Lösung!
ja, darfst du alles
es geht um straftäter, nicht um straftaten gegen dich
jeder kann das bei stratätern tun
die anzeige wird wohl sie erstatten müssen, aber kann sie ja auch später machen
Beim Verdacht einer Straftat kann jedermann eine Strafanzeige erstatten. Vermutlich meinst du den Strafantrag, den nur die/der Geschädigte(n) innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat stellen kann.
Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt, nur der Geschädigte kann Strafantrag stellen.
Selbstverständlich dürften deine Freundin, oder du selbst, nach 127 StPO tätig werden. Die Frage ist aber, ob ihr dazu körperlich in der Lage seid. Das Handy zu bedienen und 110 anzurufen ist einfacher und risikoloser.
Danke für die Belehrung, aber auf Grund einer Strafanzeige eines Dritten bei einer Beleidigung wird keine Strafverfolgung eingeleitet.
Ich würde in dem Fall über § 238 StGB (Nachstellung) gehen. Wenn der im Raum steht, dann kannst du daraus weitreichendere Befugnisse ziehen.
Richtig, einen Strafantrag können nur die Geschädigten stellen, aber danach hat "DarkDuck90" nicht gefragt. Er möchte wissen, ob er eine Strafanzeige erstatten kann - und das kann jeder machen, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Man achte also auf die Feinheiten. Strafantrag oder Strafanzeige - das ist ein erheblicher Unterschied.