Wie schnell darf ein Roller mit Erstzulassung 2001 und Führerschein Klasse B gefahren werden?
Hallo zusammen. Ich interessiere mich für einen 50ccm Roller, da meine Arbeit noch in akzeptabler Reichweite dafür wäre. Mein Kombi verbraucht mir da etwas zu viel...
Ich habe einen Roller gefunden der mir gefällt. Die Erstzulassung ist 2001 und der Roller fährt etwas über 50 km/h.
Darf ich diesen Roller noch mit einem normalen PKW Führerschein fahren?
Viele Grüße
7 Antworten
Kommt auf Baujahr und Zulassung an 40/45/50/60 KM/H .
Man beachte immer wann zuerst in Verkehr genommen Auch mit PKW oder Motorradführerschein der Klasse A2 bzw. A darf man nur die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit fahren .
Was schneller ist ist dann fahren ohne Versicherung .
Am 1. April 1986 wurde in der Klasse der Kleinkrafträder die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 auf 50 km/h angehoben.
Dies galt für Kleinkrafträder, die bis zum 31. Dezember 2001 zugelassen wurden.
Am 1. Januar 2002 trat im Rahmen der Europäisierung eine Vorschriftenänderung in Kraft, welche die Höchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder von 50 km/h auf 45 km/h reduzierte.
In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cm³ Hubraum beschränkt, für die ab Mitte 1963 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt.
Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“ als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Was schneller ist ist dann fahren ohne Versicherung.
Trotz Auszeichnung ist diese Antwort leider "fehlerbehaftet".
Wenn das "Fahrzeug" ordnungsgemäß haftpflichtversichert ist, dann ist das NICHT fahren ohne Versicherung.
Wohl aber Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Gruß Michael
Mit Klasse B darfst du ihn nicht führen - aber mit der beim Erwerb der Klasse B enthaltenen AM. ;)
Wer die Klasse 3 erworben hat, hat noch den Text von wegen 50 ccm und 50 km/h im rosa Lappen stehen:
https://www.600ccm.info/pages/x_fish/images/131130_24.jpg
Über 50 km/h geht also erst einmal gar nicht. Wobei das sicherlich von der zitternden Tachonadel abgelesen wurde und nicht der tatsächlichen Leistung entspricht, oder?
Welche Ausnahmeregelung es gibt -> siehe §76 FEV ab Nr. 8:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html
Bei 50 km/h ist bei dem Roller mit EZ von 2001 Schluss - außer in dessen Papieren steht bereits 45 km/h.
Das Teil darf 45 bzw. 50 km/h fahren, also Papiere kontrollieren !
Wenn er manipuliert ist (Drosselring fehlt in der Variomatic oder ähnliche Tricksereien) dann ist er nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen und Du wärest dann wahrscheinlich ohne Führerschein unterwegs wenn er über 50 km/h fährt.
Hallo,
in Klasse B ist die Klasse AM enthalten und somit darfst du Kleinkrafträder bis 45 km/h mit 50 ccm Hubraum fahren.
Wenn der Roller bis 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen wurde, dann darf er auch 50 km/h fahren.
50 km/h aber nur, wenn das seine "Original-Geschwindigkeit" ist - nicht, wenn der Roller "frisiert" wurde.
Im Originalzustand ist "etwas mehr" als 50 km/h nicht tragisch, da der Tacho wohl sowieso vorgeht.
Ist der Roller aber "frisiert" und läuft deutlich schneller als 50 km/h, dann ist zum einen die Betriebserlaubnis des Rollers erloschen und zum anderen fährst du dann ohne Fahrerlaubnis und das ist eine Straftat.
Also am besten einen Blick in die Papiere werfen und klären, ob am Roller "rumgeschraubt" und er "frisiert" wurde. Nicht dass nachher da böse Erwachen kommt.
Viele Grüße
Michael
Ja,vor der EU-Vereinheitlichung schwamm man im Stadtverkehr mit,ohne Hindernis zu sein.
Deshalb haben Roller und Mopeds mit Versicherungskennzeichen früher in Westdeutschland 50 km / h lt.Betriebserlaubnis gefahren,in der DDR 60 km / h.
Diese alten Kleinkrafträder haben Bestandsschutz und dürfen mit jeglicher Fahrerlaubnis gefahren werden.
Also es gilt der Grundsatz: Versicherungskennzeichen,egal ob Krankenfahrstuhl,Mopedauto,Mofa,Roller,Mokick wird mit AM / M oder jeder anderen
Fahrerlaubnis gefahren.