Wie rechne ich den Pflichtanteil bei einem Berliner Testament aus?
Hallo. Ich spreche mit einem Elternteil über das Thema Erben und uns ist einiges nicht klar.
Meine Eltern haben sich gegenseitig als Alleinerben eingetragen. ( Es ist wahrscheinlich ein sog. Berliner Testament)
Ich lese immer wieder, dass ein Pflichtanteil, den das Kind einfordern kann 50 % vom "gesetzlichen Anteil" sind.
Was aber ist denn der "gesetzliche Anteil"? Sind das wiederum 50 % vom gesamten Erblass?
Es sieht so aus:
Sie sind geschieden, aber sind trotzdem noch gegenseitige Alleinerben.
Ich bin das einzige Kind.
Meine Fragen nocheinmal:
1 Was ist in diesem Fall der "Gesetzliche Anteil" für das Kind ( denn die beiden sind nicht mehr verheiratet. Dann müsste der jew. andere als Ex Partner ja nicht mehr ganze 50 % Anteile haben, oder doch? Und dann wiederum ist der jenige ja nuneinmal Alleinerbe.. das verwirrt mich.
2 Welcher Prozentanteil vom Gesamterbe ergibt sich daraus für das einzige Kind, wenn beim Berliner Testament der Pflichtanteil vor dem Tod des zweiten Elternteils eingefordert wird, trotz der eventuellen Strafklausel im Berliner Testament ?
3 Sollte die Strafklausel eintreten, und das Kind nach dem Anfordern des Pflichtanteils beim versterben des ersten Elternteils dann nicht mehr vom zweitversterbenden Elternteil, wie es die Strafklausel vorsieht - Was geschieht dann mit dem Erbe des zweitverstorbenen? Es gibt ja keine Geschwister. Verpufft es dann?
5 Antworten
1 Was ist in diesem Fall der "Gesetzliche Anteil" für das Kind ( denn die beiden sind nicht mehr verheiratet. Dann müsste der jew. andere als Ex Partner ja nicht mehr ganze 50 % Anteile haben, oder doch? Und dann wiederum ist der jenige ja nuneinmal Alleinerbe.. das verwirrt mich.
Wenn deine Eltern geschieden sind, wärst du nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe. Dein Pflichtteil würde bei einer Enterbung also 50 Prozent (als Geldanspruch) betragen. Wenn deine Eltern aber nicht mehr verheiratet sind, können sie auch kein Gemeinsames (Berliner) Testament errichten. Allenfalls käme ein Erbvertrag oder zwei völlig separate einseitige Testamente in Frage.
2 Welcher Prozentanteil vom Gesamterbe ergibt sich daraus für das einzige Kind, wenn beim Berliner Testament der Pflichtanteil vor dem Tod des zweiten Elternteils eingefordert wird, trotz der eventuellen Strafklausel im Berliner Testament ?
Nach dem Tod des Erstversterbenden 50 Prozent und nach dem Tod des Letztversterbenden noch einmal 50 Prozent (wenn nicht wieder geheiratet oder neue Kinder), sofern du als Kind nach dem Tod des Letztversterbenden enterbt sein sollst, wenn du nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil forderst, was üblich ist.
3 Sollte die Strafklausel eintreten, und das Kind nach dem Anfordern des Pflichtanteils beim versterben des ersten Elternteils dann nicht mehr vom zweitversterbenden Erben, wie es die Strafklausel vorsieht - Was geschieht dann mit dem Erbe des zweitverstorbenen? Es gibt ja keine Geschwister. Verpufft es dann?
Da verpufft gar nichts, es tritt die reguläre gesetzliche Erbfolge ein, wenn nicht anders testiert wird (z.B. ein Verein oder eine Stiftung zum Alleinerben gemacht wird). Notfalls erbt der Fiskus.
Damit meinte ich, dass die gesetzliche Erbfolge auch beim zweiten Erbfall eintreten würde, wenn das Kind nicht durch die Pflichtteilsstrafklausel enterbt wäre. Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils muss man immer den fiktiven gesetzlichen Erbteil heranziehen. Hier wären das also 100 Prozent. Davon die Hälfte für den Pflichtteilsanspruch machen wieder die 50 Prozent wie beim ersten Erbfall. Der eingesetzte Alleinerbe oder eben der Fikus, wenn keine anderen Verwandten vorhanden sind, wird Alleinerbe. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Alleinerben dann seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Beachte, dass dies hier nur eine generelle Übersicht darstellen soll. Bei rechtlichen Themen muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Okay, spannend.
Und kann das Elternteil, welches länger lebt, nach dem dahinscheiden des ersten Elternteils und nachdem der Anteil als Alleinerbe erhalten wurde ein neues Testament, sich selbst betreffend , aufsetzen, sodass das einzige Kind doch wieder alles von dem länger lebenden Elternteil erbt und nichts an den FIskus geht? ( Ausgehend davon, dass es für diesen Fall alles so eintreffen sollte)
Dazu müsste man wissen, in welcher Form die Eltern überhaupt testiert haben. Wie gesagt, können sie kein gemeinschaftliches Testament errichten, wenn sie nicht mehr verheiratet sind. So genannte wechselbezügliche Verfügungen, die Bindungswirkung gegenüber dem Letztversterbenden entfalten können, scheiden damit aus, da diese nur im gemeinschaftlichen Testament möglich sind. Es könnte höchstens eine erbvertragliche Bindungswirkung bestehen, wenn ein solcher Erbvertrag vorliegt. Ansonsten kann der Überlebende frei verfügen.
Ach, das ist ja interessant. Vielen Dank für die Zeit!
Damit meint ronox, dass dann ggf. andere Verwandte den Rest erben. Z. B. Geschwister, deren Kinder oder noch lebende Eltern des letztversterbenden. Du bekommst im 2. Erbgang dann auch nur den Pflichtteil, vom Rest des Nachlasses 50% und der Rest geht andere Verwandte- oder falls nicht vorhanden an den Staat.
Danke dir sassenach4u. So habe ich es auch verstanden.
Mir stellt sich hier die Frage: ist bei den geschiedenen Eltern dieser Erbvertrag noch so gewollt?
Das klassische Berliner Testament, so wie ich es kenne, erlischt bei der Scheidung.
Aber gut ich gehe mal von einem Testament oder Erbvertrag aus, in dem sich die geschiedenen Eltern jeweils zum Alleinerben einsetzen.
Stirbt der 1.und du forderst vom Überlebenden den Pflichtteil. Dann muss er dir ausbezahlt werden.
Stirbt später der 2. und du bist durch die Pflichtteilsstrafklausel enterbt, und es ist kein Ersatzerbe bestimmt, erben die Geschwister des 2. Verstorbenen bzw. deren Kinder.
Bei einem Einzelkind, Berliner Testament und Stafklausel, ohne Ersatzerben- ob das so gewollt sein soll? Wurde das Testament von einem Notar beurkundet?
Ob die Kombination bei Geschiedenen überhaupt zulässig ist, keine Ahnung.
Danke für deine Antwort :)
Sie sind geschieden, aber sind trotzdem noch gegenseitige Alleinerben.
Das dürfte höchst fraglich sein.
Ein Testament verliert nach §2077 BGB in der Regel automatisch mit einer Scheidung ihre Wirksamkeit, soweit sie den Exehegatten begünstigen. Ein gemeinschaftliches Testament wird nach §2268 BGB komplett unwirksam.
Das gilt allerdings nicht ", wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.". Das ist aber die Ausnahme und muß von den dargelegt werden, der sich auf das Testament beruft.
Was aber ist denn der "gesetzliche Anteil"?
Das was sie ohne das Testament, Erbausschlagungen und Erbunwürdigkeiten erhalten würden.
Als einziges Kind wären Sie Alleinerbe, somit wäre der gesetzlichen Erbteil 100%.
Hallo, danke für die Antwort. Wie ich es bisher verstehe müssten sie dann wohl entweder vorher an eine mögliche Scheidung gedacht haben oder sie haben danach wieder ein neues testament gemacht. Oder ist das nicht möglich? Liebe Grüße.
Der Zweitverstorbene wird ALLEINERBE. Er erbt vom ersten Erblasser ALLES und guckst in die ROEHRE!
Du guckst nicht in die ROEHRE, wenn im T. steht, der zweite Erblasser wird Allein Erbe als Vorerbe und Du der Nacherbe, dann passt ALLES. Der diejenige hat kein Recht mehr das Erbe zu verschleudert. Noch besser bei einem Erbe T. wegwerfen dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ueber lebende Erblasser wird Vorerbe und Du Nacherbe, er hat keine Rechte mehr ist Dein Verwalter!!
Sie sind geschieden, aber sind trotzdem noch gegenseitige Alleinerben.
Das müsste in dem gemeinsamen Testament ausdrücklich so erklärt oder i. S. d. § 2077 BGB anzunehmen sein, "dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde". Etwa, in dem sie nach Scheidung errichtet wurde.
Nach der gesetzlichen Erfolge beerbt das Kind jeweils 1/2 des Nachlasses des Ertstverstorbenen.
Nach dem Tod des Längstlebenden den gesamten Nachlass der Erblassers.
Mit gewillkürter Erbfolge durch Testament, die/den Witwe/r als Alleinerben, das Kind als Nacherben einzusetzen, wird das Erbrecht des Kindes am Nachlass des Ertversterbenden auf den Zeitpuinkt des Erbfalls des Längstlebenden verschoben.
Dait soll eine Versorgung der/des Witwe/rs sichergestellt werden und eine Wohnungslosigkeit bei notwendigem Verkauf der Ehewohnung vermieden werden, wenn Erbrechte des Kindes erfüllt werden müssten.
zu Frage 1: Gleichwohl ist das Kind im ersten Erbfall von seiner gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und kann daher gegen die/den Witwe/r seinen Pflichteil geltend machen: Das wäre die Hälfte seines gesetzl. Erbrechts, also 1/4 des Reinnchlasses in Geld.
zu Frage 2: Damit verlöre es aber auch sein Erbrecht am Nachlass der/des Längstlebenden, bekäme also bei dem zweiten Erbfall lediglich 1/2 Nachlasswert als Pflichtteil in Geld statt den gesamten Nachlass.
zu Frage 3: Der Nachlass fiele an die Blutsverwandten fernerer Erbordnungen der/s Längstlebenden n. § 1925 ff. BGB. Sollten alle Erbordnungen unbesetzt sein, an den Landesfiskus.
G imager761
Hallo, vielen Dank.
Da würde ich gern nochmal nachhaken. Der Antowort von Ronox zufolge ist der gesetzliche Anteil des Kindes 100%. In dieser Antwort hier die Hälfte. Sind sie dann beide von unterschiedlichen Gegebenheiten ausgegangen? Ich nehme an, dass NACH der Scheidung ein Testament gemacht wurde. Aber kann denn auch ein NICHT Berliner Testament eine Strafklausel beinhalten, sodass nach dem Einfordern des Pflichtanteils beim ersten Erblass Fall das Recht auf das volle Erbe beim Zweiten erlischt? Das wäre dann eine ganz neue Information für mich. Vielen Dank.
Die Fragen im vorigen Kommentar haben sich erübrigt!!! Danke trotzdem ( Ist ja ulkig, man kann sie Frage später gar nicht mehr bearbeiten oder Löschen.. da muss ich mich noch dran gewöhnen. grins)
Vielen Dank :) Das hat mir sehr weitergeholfen! Ich bin ganz neu auf GuteFrage.net und hoffe, dass es in Ordnung ist, hier im Kommentarfeld eine weiterführende Frage zu deiner Antwort zu stellen. Wenn nicht, dann freue ich mich zu erfahren wo ich das wiederum machen kann. Hier die Frage zum letzten Absatz der Antwort: " Es tritt die reguläre gesetzliche Erbfolge ein". Würde das bedeuten, dass das einzige Kind dann am Ende doch ganzen Erlass erhält oder nur 50%,vom Zweitversterbenden weil ja durch die Strafklausel enterbt, und die anderen 50% gehen, soweit keine Stiftung oder ähnl. eingetragen, an den Fiskus ? Vielen Dank noch einmal Das ging ja so schnell und so ausführlich. Ich freue mich.