Wie lange kann ich Nebenkosten/Heizkosten rückwirkend beim Vermieter nachfordern?
Unser Vermieter hat in unserem Mietshaus 6 Parteien 2013 eine neue Heizungsanlage eingebaut. Von 2014 bis 2017 hat er die Heizungsanlage als Miete/Anlage mit 2095 Euro in der jährlichen Heizkostenabrechnung mit der 30/70% Regelung eingerechnet . Ich weiß jetzt das er das nicht darf weil er 2013 auch die Kaltmiete um ca.50 Euro erhöht hat bezüglich auf die neue Heizungsanlage. Nun stimmen die Abrechnungen von 2014 bis 2017 nicht was mir leider vorher nicht aufgefallen ist.Ich habe mich dann einige Stunden mit den Abrechnungen befasst und habe ausgerechnet das ich in den letzten Jahren eigentlich immer ein Guthaben von ca.500 Euro bekommen hätte . Darf ich mein Guthaben die letzten drei Jahre rückwirkend einfordern oder nur von 2017 ? Ich bedanke mich für ihre Antwort
L.G. Tina
6 Antworten
Nach Zustellung einer Abrechnung hast du 12 Monate Einspruchsrecht. Das hat bei dir zur Folge, dass du lediglich noch gegen die Abrechnung für 2017 Einspruch einlegen kannst. Den Betrag, der dem Vermieter nicht zusteht (für die Miete der Heizungsanlage) zurückfordern wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Teile ihm das per Einwurfeinschreiben mit einer Fristsetzung von zwei Wochen mit.
Kündige dabei an, dass du bei Verzug den Betrag im Mai mit der fälligen Miete aufrechnen wirst.
Da es sich hier um einen inhaltlichen Fehler handelt, darfst du ihn korrigieren.
Da gibt es noch eine Widerspruchfrist diese sagt aus : Nach Ablauf der Wiederspruchfrist kann der Mieter nur in 2 Ausnahmefällen noch gegen die Abrechnung vorgehen, nämlich dann, wenn diese Kostenpunkte enthält die nicht zu den Betriebskostenarten gehört oder der Mieter die Versäumnis der Frist nicht zu Verantworten hat zb.bei Krankheit was bei mir nicht zutrifft . Dann gibt es noch einen Artikel der geschrieben steht : Die gesetzlich festgelegte 12 monatige Wiederspruchsfrist greift dann nicht, wenn die Abrechnung Kosten enthält, die keine Nebenkosten sind das sind Instandhaltungskosten oder Verwaltungskosten die der Vermieter nicht abrechnen darf.Dabei liegt ein Verstoß gegen Paragraph 556 Abs 1,4 BGB vor. Hierbei kann der Mieter die Kosten auch nach Ablauf der Jahresfrist beanstanden (OLG Koblenz WuM 1986.S 50 LG Kassel , WuM 1999 S.705.
Die Frage ist nur trifft dieses in meinem Fall zu und wie lange kann man nach Ablauf der Frist Kosten beanstanden? :-) L.G.Tina
Steht in den Abrechnungen wirkliche Miete/Anlage?
Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung können binnen 12 Monate nach Zugang der Abrechnung erhöben werden.
Die Regelung 30/70 oder 50/50 betrifft die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten und ist gem. Heizkostenverordnung vorgeschrieben.
Verjährungsfrist hat damit nichts zu tun.
Aus BGB § 556
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Das der Mieter nicht wußte bis wann er einer Abrechnung widersprechen kann ist kein Grund.
Ja das steht wirklich da mein Vermieter will diesen Posten auch rausnehmen und mir diesbezüglich auch für 2017 eine neue Abrechnung schreiben .Allerdings war er nicht sehr begeistert deswegen und hat es erst abgestritten das er die Kaltmiete diesbezüglich 2013 erhöht hat .
OK. Die Miete für die Anlage ist nicht umlegbar. Der Abrechnung 2016, wenn der Zugang noch keine 12 Monate her ist, kannst Du auch noch in dem Punkt widersprechen und eine Korrektur fordern.
Danke !! Ich hoffe er lässt sich darauf ein .
Die Heiz und Betriebskostenabrechnung vom 01 -31.12 2016 habe ich am 21.06.2017 erhalten dann ist diese noch zu korrigieren.
Hey Tinaq,
das ist eine wichtige Frage!
Leider hast du nur ein Jahr ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, Widerspruch einzulegen. Wenn du die Abrechnungen alle im Rahmen des Abrechnungsjahres, also fristgemäß erhalten hast, dann kannst du wirklich nur noch gegen die Abrechnung von 2017 Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen findest du auf der Seite von MINEKO, z. B. hier https://ratgeber.mineko.de/hc/de/articles/360000494694-Fristen
Ich hoffe, die Antwort hilft dir!
Mach Dich zuerst beim Mieterbund schlau.
Ich denke du bist auf dem Holzweg. Die 30/70 Abrechnung gilt für die Kosten die durchs Heizung verursacht wurden. Das andere bezieht sich auf die Anschaffung.
Die Heizungsanlage ist in der Spalte bei Heizungsnebenkosten mit aufgeführt wo auch die anderen Posten stehen wie Wartung für Heizung,Heizstrom,Wärmezähler usw. und darunter auch Miete/Anlage 2095 Euro so das sich bei der letzten Abrechnung 2017 der Gesamtbetrag von 3114,28 Euro ergibt dazu noch die Heizungsgrundkosten/Gas von 3542,18 Euro ergibt die Gesamtgrundkosten von 6656,46 Euro . Diese teilt unser Vermieter dann in 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten auf .
Durch die neue Abrechnung für 2017 brauche ich dann nur noch 230,30 Euro nachzahlen statt 745,09 Euro das ist eine Differenz von über 500 Euro . Und die Abrechnungen von 2014 bis 2016 ? gibt es da nicht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ? Mein Vermieter kann doch nicht behaupten das er dieses nicht gewusst hat oder ?