Wie lange darf ein Lehrer bzw. die Schule einen Gegenstand einkassieren?
Liebe Community, aus reinem Interesse würde ich gerne Wissen, wie lange es einem Lehrer bzw. der Schule gestattet ist, einen Gegenstand, z.B. Handy oder MP3-Player, einzubehalten. Es geht um Hamburg! Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz: "Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere: [...] Wegnahme von Gegenständen." (§49 Absatz 2) Dieses Gesetzt ermächtigt Lehrer eindeutig generell die Wegnahme, jedoch ist kein Zeitraum definiert. Danke! :)
8 Antworten
Nun, um mal vorab auf die heißen Diskussionen unter anderen Antworten einzugehen:
Es kommt in der Tat auf den Gegenstand an. Zigaretten oder gar Alkohol müssen Minderjährigen gar nicht mehr zurückgegeben werden, und bei Waffen marschiert eh die Polente ein.;)
Im täglichen Leben unwichtige Gegenstände, welche nur dazu benutzt werden den Unterricht zu stören, können sicher auch längerfristig eingezogen werden. Ggf. gehört auch mal ein MP3 Player dazu, wenn dieser ständig provokativ während des Unterrichts benutzt wird.
Ansonsten sieht es bei legalen Utensilien, vor allem bei Handys, in der Regel aber so aus: diese müssen zeitnah zurückgegeben, spätestens aber auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen übergeben werden!
Ergo: den Personensorgeberechtigten die Utensilien auf deren Verlangen nicht auszuhändigen, sprich evtl. eine generelle Einbehaltung über mehrere Tage/Wochen oder gar bis Schuljahresende durchsetzen zu wollen, ist rechtlich nicht haltbar! Da würde sich jede Schule gewaltig die Flossen verbrennen!
Allerdings möchte ich auch einwerfen: ist ein Smartphone während dem Unterricht/in der Schule wirklich lebensnotwendig?? Denn um im Notfall mal zu Hause anrufen zu können, würde für die Zeit während des Schulbesuchs nämlich auch ein einfaches Handy reichen.
Auch die Ausrede: "Ich hab doch nur auf die Uhrzeit geguckt." lass ich sicher nicht gelten, schließlich gibts dafür immer noch Armbanduhren - und wen diese Dinger am Arm stören: Taschenuhren gibts auch noch - die muss dann dann halt nur genauso wie den "Komunikationsknochen", aus der Tasche fummeln. :D
Vielen Dank für den Stern. ;)
Korrekt. Es ist kein Zeitraum definiert. Die ständige Rechtssprechung besagt bis zum Ende der Woche. Je nach Gegenstand können auch die Eltern das abholen müssen, zB Waffen
Mir sind dazu biehser keine Urteile bekannt. Quelle bitte!
Die ständige Rechtssprechung besagt bis zum Ende der Woche.
Gibts denn dazu schon ein Urteil?? Na, zu der Behauptung hast du doch sicher eine seriöse Quelle. ;)
Doch, ist sie.
Nein, ist sie nicht.
Das ist Unterschlagung. Die Eltern entscheiden, an wen das Eigentum ausgehändigt wird - nicht die Schule.
Also eine konfiszierte Zigarettenschachtel MUSS der Lehrer den minderjährigen Schülern aushändigen? Habe ich dich richtig verstanden?
Sagte ich bereits, dass hier von altersgemäß legalen Gegenständen gesprochen wird?
Es geht um Telefone, nicht um Zigarretten.
Es ist unter 18 legal Zigaretten zu besitzen. Sie dürfen den Leuten nur nicht überlassen werden. Von daher sind es "altersmäßig Legale Gegenstände".
Ich wiederhole also meine Frage:
Also eine konfiszierte Zigarettenschachtel MUSS der Lehrer den minderjährigen Schülern aushändigen? Habe ich dich richtig verstanden?
Hast du noch immer nicht verstanden, dass es um Telefone geht?
Wenn er diese Zigaretten aushändigt, wird er sehr wahrscheinlich zu vor die Eltern benachrichtigen und sie danach fragen. Wenn sie dies erlauben und der Schüler mind. 16 ist, muss er sie aushändigen.
Der Lehrer macht sich strafbar wenn er Zigaretten an unter 18jährige abgibt. Egal, ob die Eltern das sagen. Bereits seit zig Jahren dürfen deswegen auch Kioske u.ä. keine Zigaretten mehr an Minderjährige abgeben, auch wenn diese von den Eltern beauftragt sind.
n Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs.1 JuSchG).
Wie oft soll ich deine "Argumente" eigentlich noch widerlegen? Du präsentierst hier wahnsinniges Halbwissen.
Du präsentierst hier wahnsinniges Halbwissen.
Wer im Glashaus sitzt... ;))
Im Übrigen geht es bei der Frage hier nicht um Zigaretten sondern um technisches Equipment, ergo passt dein Argument nicht.^^
Bis zum Ende der Stunde - oder des Schultages.
Ein Lehrer darf auch Eltern nicht verpflichten, es abzuholen.
Alles andere ist Unterschlagung von Eigentum
LG Hase1012
Also mal abgesehen von dem Unsinn, den du bzgl. des Eigentums Minderjähriger schreibst, ist auch die Unterschlagung völliger Quatsch.
Er darf sie nicht verpflichten es abzuholen, das ist richtig. Er kann es aber nur an die Eltern rausgeben.. Abholen MÜSSEN tun sie es dann nicht
Nein - auch das nicht.
Der Lehrer kann nicht entscheiden, an wen er das Eigentum abgibt.
Das wäre Eigentum der Eltern - Besitz des Schülers.
Spätestens beim Anruf müsste er es dem Schüler aushändigen.
Auch Minderjährige haben eigenen Besitz und auch eigenes Eigentum. Eine selbst gekaufte Schachtel Zigaretten ist so ein Beispiel. Diese darf der Lehrer nicht aushändigen, wenn der Schüler unter 18 ist.
Nur mal so als ein Beispiel, wie ich das bereits sagte.
Und, auch wie erwähnt, als Schülerin würde ich in der Hinsicht ganz still sein, weil du nur die eine Seite kennst.
Das haben sie definitiv nicht. Eltern sind laut BGB in der Macht, den gesamten Besitz, auch selbsterwirtschafteten, für sich selbst zu nutzen.
Zeig mir mal bitte den entsprechenden §
Den suche ich grade - Sekunde.
Einfach mal §§ 1612-1625 BGB lesen, und Du wirst feststellen, dass die Eltern uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen des Minderjährigen haben...
KEINER, wirklich KEINER dieser §§ regelt den "uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen des Minderjährigen".
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Welcher dieser §?
Lies sie dir durch - dann weißt du es.
Eltern können definitiv über das Vermögen des Jugendlichen bestimmen.
Selbst über die Ausbildungsvergütung.
Ich habe mir jeden davon durchgelesen.
Welcher davon? Vielleicht bin ich ja einfach zu blöd um das zu erkennen, dann wäre ich über deine Nachhilfe sehr dankbar. §1617c und Konsorten werden es ja nicht sein, also wirst du das ja einschränken können. Also: Welcher?
Erstmal, darf der Lehrer dir nichtts wegnehmen, du musst es ihm aushändigen. Dir etwas wegzunehmen geht nur mit gewalt und gewalt ist verboten.
Ansonsten ist es wie du schon festgestellt hast nicht definiert. Der Lehrer muss es meiner Meinung nach allerdings den Eltern aushändigen.
In der Schulordnung steht über Handys lediglich das folgende: "Ich respektiere unsere Schule als Lernort und Arbeitsplatz, an dem sich viele verschiedene Menschen wohlfühlen sollen. Dazu kann auch ich als Schüler oder Lehrer etwas beitragen: [...] (c) ich in der Regel in der Schule keine privaten elektronischen Gegenstände jeglicher Art nutze. Ich darf ab Klasse 10 mein Handy in der unterrichtsfreien Zeit ohne Ohrstöpsel zum Telefonieren nutzen." Über die Wegnahme von Gegenständen steht ansonsten nichts. Mal so nebenbei, müsste das nicht eigentlich auch für Lehrer gelten? "Dazu kann auch ich als Schüler oder LEHRER etwas beitragen".
In der Schulordnung steht nichts drin dazu, relevant ist das SchulGESETZ, was letztendlich bindend ist.
Das ist natürlich auch für Lehrer bindend. Manche §§ sind aber nur für Lehrer, manche nur für Schüler. Manche für beide. Wie eben der genannte §49, wo der Lehrer den Schülern etwas wegnehmen darf.
Die Schule ist nicht berechtigt dazu , einem Schüler Handy, etc. zu entnehmen und eine Woche einzubehalten.