Wie lange besteht Duldungspflicht für das Gerüst in meinem Hof?
Die auf der Grenze zu unserem Grundstück stehende Wand des Nachbarn wird neu verputzt, dazu steht nun in unserem Hof ein Gerüst gem. § 7 Hammerschlag- und Leiterrecht in BW. Der Nachbar hatte einen Zeitraum von 2-3 Wochen genannt, dieser Zeitraum ist erfolglos verstrichen. Die Arbeiten werden nur noch sporadisch durchgeführt, z.B. waren letzte Woche an 3 aufeinanderfolgenden Tagen keine Handwerker vor Ort. Begründung: der Handwerker hat andere Aufträge wahrgenommen. Eine einstweilige Verfügung bei Gericht würde Monate dauern laut Rechtsanwalt. Also müssen wir das Gerüst u.U. für Monate stillschweigend akzeptieren ? Welche Möglichkeiten stehen noch zur Verfügung, damit die Arbeiten beendet und das Gerüst abgebaut wird ?
2 Antworten
Ich würde da nichts Großes dagegen unternehmen. Irgendwann ist auch diese Baustelle fertig. Wer weiß, vielleicht wird an euerm Haus auch mal ein Gerüst aufgestellt und dann bist auch froh , wenn der Nachbar nicht gleich zum Rechtanwalt rennt.
So wie bei euch die Zeit der Baustelle unterschritten wurde, genau so kann es halt mal Verzögerungen geben. Der Nachbar wäre bestimmt selber auch froh wenn das Gerüst von seinem Haus weg wär. Niemand hat gerne ein Gerüst an seinem Haus. Ich kann dir nur nochmal empfehlen in diesem Fall Verständnis für diese Situation zu zeigen. Es ist doch viel schöner mit seinem Nachbarn in Frieden zu leben , als wie im Streit.
Das mit dem Rechtsanwalt würde ich mir nochmal gründlich überlegen.
... wir haben die Handwerker sofort wieder auf dem Bau, wenn der Nachbar die Rechnung bekommt für das Nutzungsentgelt. So täglich 100,00 EUR für die Tage, an denen keine Handwerker gesichtet wurden. Viel Glück.
Für Nutzungsentgelt gibt es in BW keine Rechtsgrundlage.
... ein Verbot kann ich nicht erkennen, siehe ggf.:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf diese Regelung ist aber nach Auffassung des Gerichts der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden. Daraus folgt – so das Gericht – für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfasst. Eine solche Pflicht zur Rücksichtnahme muss zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Bedingungen aber vorliegen, kann nach Meinung des BGH die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Abwehrrechte ganz oder teilweise unzulässig werden und eine Duldungspflicht des Nachbarn, dessen Grundstück für Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück in Anspruch genommen werden soll, begründen.
Haben wir schon hinter uns und die dem Nachbarn mitgeteilte Dauer der Nutzung zeitlich unterschritten ... er hat sich gefreut !