Wie kann ich eine Hauptverhandlung abwenden?
Mein Sohn 17 Jahre alt hat im letzten Jahr mit einem andern Jungen´an einem Eisenzaun vier Zacken verbogen und wurde dabei erwischt und angezeigt. Er hat sich danach mehrmals bei den Leuten dafür entschuldigt und den Zaun mit seinem -Vater wieder repariert. Jetzt kam ein Brief vom Amtsgericht ,das die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erhoben hat . Meine Frage ,macht es Sinn ,Einwendungen gegen die Eröffnung des Haupverfahrens anzubringen? Und welche Strafe erwartet ihn eventuell?
12 Antworten
Bei Sachbeschädigung stellt man einen Strafantrag, keine Anzeige. Während man Anzeigen nicht mehr zurückziehen kann, ist das bei Strafanträgen möglich. Eventuell wurde der Strafantrag vom Geschädigten nicht zurückgezogen?
In manchen Fällen wird das Vergehen jedoch von der Staatsanwaltschaft trotzdem weiter verfolgt. Hier hat dann auch der Antragsteller keinen Einfluss mehr.
In jedem Fall würde ich beim Amtsgericht anrufen und klären, aus welchem Grund die Tat weiter verfolgt wird. Bei der Gelegenheit kann man auch direkt erklären, dass die Reparatur bereits erfolgt ist. Mit etwas Glück wird die Verhandlung dann unnötig werden. Wenn Kontakt zum Geschädigten besteht würde ich höflich nachfragen, ob der Strafantrag eventuell (aus Versehen) nicht zurückgenommen wurde.
Viel mehr kann man nicht tun. Nach der Info wird sich etwas ergeben oder auch nicht. Es gibt auch Verhandlungen, die nach 10 Minuten vorbei sind, weil man alles für erledigt erklären kann. Nur wegen den Verfahrenskosten ist das dann ein wenig blöd.
zunächst erstattet man sehrwohl anzeige und im zuge der anzeigenerstattung kann auch der strafantrag eingereicht werden
wenn die Staatsanwaltschaft anklage erhoben hat geht es wohl um ein Offizialdelikt, die Staatsanwaltschaft ermittelt dann von Amts wegen, das kann man nicht abwenden.... auch die Leute denen er den Zaun verbogen hat können so etwas nicht mehr stoppen...
Nicht ganz: Sachbeschädigung ist nach § 303 StGB ein Antragsdelikt. Die Verfolgung erfolgt demnach nach § 303 c StGB nur auf Antrag des Geschädigten, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält, wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für notwendig. Das halte ich allerdings bei einem reparierten Schaden eher für nicht vorhanden. ;-)
einfache sachbeschädigung ist kein offizialdelikt. aber wenn der geschädigte strafantrag stellt, wird von der staatsanwaltschaft klage erhoben.
viel machen könnt ihr zur zeit nicht, außer euch an einen anwalt wenden oder den geschädigten bitten den strafantrag zurückzunehmen.
wenn euer sohn glück hat, kommt er mit einer ermahnung davon, ansonsten muss er mit sozialstunden rechnen. schwieriger ist es, wenn die anklage auf geminschädliche sachbeschädigung oder zerstörung von bauwerken lautet. bei diesen straftaten handelt es sich tatsächlich um offizialdelikte, die vom staatsanwalt verfolgt werden müssen.
Über die Einstellung des Verfahrens entscheiden weder der Geschädigte noch der schädiger, sondern immer die Staatsanwaltschaft!
Als Täter steht dem Sohn ein Pflichtverteidgier zu. Dass er sich entschuldigt und den schaden bereits behoben hat, wird sich strafmildernd auswirken. Vorstrafen dagegen können der grund für die Verfahrenseröffnugn sein.
Mit etwas Glück und tätiger Reue (die ja gezeigt wurde) kommt er noch mal mit Sozialstunden davon. Das Jugendgericht ist nicht daran interessiert, ihn zu kriminalisieren. Also kooperiert mit der Jugendgerichtshilfe udn das Ganze geht noch mal mit nem blauen Auge aus.
mach ihm klar, dass das Ende der Fahnenstange erreicht ist! Noch ein Ding udn alles erscheint im Führungszeugnis.
Das aber braucht man bei den meisten lehrbetrieben...udn niemand stellt einen "Kriminellen" ein!
Außerdem ist er demnächst volljährig! da gibt es dann keinen "Jugendbonus" mehr! Der Wind an den Gerichten wird immer schärfer....Kuscheljustiz war mal.
Mit den Vorfällen hat er sich bereits eine ganze Latte an Berufen endgültig verbaut! Verbeamtung, Medizin (auch krankenpflege), Pädagogik...alles nicht mehr machbar.
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe jetzt mal einen Brief ans Gericht geschrieben mit der Hoffnung dass er berücksichtigt wird.Was ich nicht wirklich glaube.Aber wenn man nichts tut wird es auch nicht besser.
ergänzung: bei jugendlichen gilt natürlich das jugendgerichtsgesetz, aber auch hier wird im § 68 zur notwendigen verteidigung auf die StPO verwiesen. es werden lediglich ein paar zusätzliche gründe für die notwendige verteidigung genannt, diese ergeben sich aus der fragestelung meines erachtens aber nicht.
Leider kannst Du es nicht mehr verhindern, welche Strafe zu erwarten ist? Bei dem Rechtssystem was wir hier haben, sicherlich nicht wirklich viel.
Ich denke mal es kommt einfach nur zur Ermahnung und vielleicht auch ein paar Sozialstunden, wenn überhaupt. Das wäre schon etwas viel.
Aber es geschieht ihm recht, wenn er sich am fremden Eigentum zu schaffen macht.
da es sich bei einfacher sachbeschädigung um ein antragsdelikt handelt, kann auch der geschädigte den strafantrag zurücknehmen. dann wird das vergehen nur noch verfolgt, wenn die staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches interesse in der verfolgung sieht.
es liegt hier auch kein fall notwendiger verteidigung vor, da es sich um ein vergehen handelt. siehe auch § 140 StPO.
das gilt aber wie gesagt nur, wenn die anklage auf sachbeschädigung lautet.