Wie hoch sind die Feiertagszuschläge am Samstag 3. Oktober?
Hallo, kann mir jemand sagen, wie hoch der Zuschlag für Arbeit am Samstag, den 3. Oktober 2015 ist. Wie gesagt fällt dieser Tag auf einen Samstag, der kein regelmäßiger Feiertag für mich wäre. Zudem ist ein Antrag entsprechend auf Sonn- & Feiertagsarbeit (inkl. Mehrarbeit) gestellt worden. Die geplante Mehrarbeitszeit beträgt 8 Stunden (8-16 Uhr). Der generelle Stundenlohn beträgt ca. 25,-€ brutto. Es handelt sich um den Tarifbezirk der IG Metall Niedersachsen.
Zweite Frage: Wie hoch wäre der Zuschlag für Sonntagsarbeit am 4. Oktober?
Wie kann ich errechnen, wie viel ich zusätzlich zum normalen Entgelt bezahlt bekommen würde?
2 Antworten
Hallo,
ich habe nochmal folgende Frage. Der Stundenlohn beträgt 22,50 Euro.
Für den Samstag (8 Std.) bekomme ich den Grundlohn + 100% Zuschlag (FT-Arb an NAT m. Grd.Verg)
= 360,00 Euro
Für den Sonntag (8 Std.)bekomme ich den Grundlohn + 50% Zuschlag (SO-Arb 50% m. GrdVerg.)
= 270,00 Euro
Zudem werden 20 Mehrarbeitsstunden + 25% Zuschlag (Zuschlag 25% m. GrdVerg) abgerechnet.
= 562,50 Euro
Dieses wären dann in Summe 1.192,50 Euro. Korrekt? Wieviel wird von diesem Betrag an Sozialversicherung & Lohnsteuer abgezogen und wieviel bleibt am Ende netto übrig?
Den Feiertagszuschlag regelt das ArbeitszeitgesetzAn Sonn-und gesetzlichen Feiertagen dürfen gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) Arbeitnehmer in der Zeit von 0 – 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Ruhezeit findet auf Kalendersonntage und Feiertage Anwendung. Von dieser Regelung gibt es jedoch nach § 10 ArbZG Ausnahmen. Verständlicherweise müssen Rettungspersonal, Feuerwehrleute, Polizeibedienstete und Krankenhausmitarbeiter rund um die Uhr für Notfälle im Einsatz sein. Wer beispielsweise eine neue Pflegewohngruppe betreiben möchte, der benötigt für die Pflege der Bewohner auch an Sonn- und Feiertagen Personal. Darüber hinaus muss das Pflegepersonal auch des Nachts zur Stelle sein. Von daher ist es üblich, den Mitarbeitern für die hierdurch entstehenden, persönlichen Belastungen einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Für diese Entlohnung wird der Arbeitnehmer steuerlich begünstigt. So verzichtet beispielsweise das Finanzamt auf die Lohnbesteuerung für diesen Zuschlag. Bis zu 125 % des Grundlohns werden normalerweise anerkannt. An den Weihnachtsfeiertagen und auch am 1. Mai werden sogar bis zu 150 % vom Finanzamt anerkannt. Dabei darf jedoch der Grundlohn höchstens 50 € pro Stunde betragen. Ebenso wird der Feiertagszuschlag in der Regel sozialversicherungsfrei gestellt.