50 Stunden-Woche ohne Nacht-/Feiertagszuschläge bei Burger King?! (Vollzeit)

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Bekannten, mit denen ich darüber gesprochen habe, meinten allesamt, dass es solche Zuschläge geben MUSS

Dann kennen die - im Gegensatz zu uns - wohl deinen Arbeitsvertrag (oder einen evtl. geltenden Tarifvertrag).

''Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.'' [Man beachte das Wort ''oder'' in dem Text.]

http://www.buzer.de/gesetz/5320/a73354.htm

und auch dass eine 50-Stunden Woche nicht in Ordnung ist

Dauerhaft im Durchschnitt sicher nicht. Wie lange arbeitest du denn jetzt bis zum nächsten Frei?

Außerdem wollte ich mal fragen, ob es geht, dort von Vollzeit auf Teilzeit umzusteigen?

Ist eine Frage der Vereinbarungen. Ansonsten kannst du erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten eine Beschäftigung in Teilzeit fordern. Aber auch da gibt es Absagegründe.

... Fortsetzung folgt ...

watshername92 
Beitragsersteller
 20.12.2011, 19:02

Danke für die Antwort. Ich hatte gestern frei und muss jetzt bis Freitag arbeiten, Samstag habe ich wieder frei. Ich habe gerade den Schichtplan durchgesehen und komme dann in dieser ersten Woche auf 48 Stunden (ohne Überstunden).

Was die Änderung auf Teilzeit angeht, werde ich mich bei der nächsten Gelegenheit wohl mal mit dem Chef in Verbindung setzen. Trotzdem danke.

Also wenn ich das alles richtig verstanden habe, müsste ich eigentlich schon Zuschläge bekommen, obwohl es die in diesem Unternehmen scheinbar nicht gibt. Ist es in diesem Fall ratsam, den Chef direkt darauf anzusprechen? Wie genau sind denn "tarifvertragliche Ausgleichsregelungen" definiert? Bisher habe nämlich noch keinen Vertrag (nur einen Wisch mit meinen "Kontaktdaten")

Danke nochmal.

bitmap  20.12.2011, 19:33
@watshername92

und komme dann in dieser ersten Woche auf 48 Stunden

Was im gesetzlichen Rahmen ist.

Also wenn ich das alles richtig verstanden habe, müsste ich eigentlich schon Zuschläge bekommen

Wie oben bereits erwähnt, gibt es für Nachtarbeitnehmer (und was ein Nachtarbeitnehmer ist, ist hier http://www.buzer.de/gesetz/5320/a73350.htm definiert) bezahlten Freizeitausgleich ODER einen angemessenen Zuschlag (der Gesetzgeber schreibt nicht beides vor). Und Feiertagszuschläge sind gesetzlich gar nicht vorgeschrieben. Also warum bist du jetzt der Meinung, dass du diese Zuschläge bekommen müsstest?

Wie genau sind denn "tarifvertragliche Ausgleichsregelungen" definiert?

Es kommt darauf an, was dazu im Tarifvertrag geregelt ist, insofern überhaupt einer für das Arbeitsverhältnis gilt.

bitmap  20.12.2011, 18:13

Zu Feiertagszuschlägen ist gar nichts gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz sagt lediglich:

''Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.''

http://www.buzer.de/gesetz/5320/a73359.htm

Ja diese Zuschläge muss es geben, da bist du richtig informiert worden. ob deine arneitszeit änderbar ist musst du mit deinem vorgesetzten besprechen.

watshername92 
Beitragsersteller
 20.12.2011, 17:58

Danke für die schnelle Antwort :) Was kann ich dann da machen? Mir wurde schließlich mitgeteilt, dass es diese Zuschläge nicht (mehr) gibt.

So, wie du das beschreibst, ist das nicht rechtens:

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Änderungen möglich. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, kann von den obigen Regelungen Abstand genommen werden. Es gilt dann, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden darf. (§ 14 ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann. (Wikipedia)

Das ist jetzt "nur" aus einem Wikipedia-Artikel. Geregelt wird das ganze durch das "Arbeitszeitgesetz", das auch im o. a. Artikel die Grundlage bildet. Auch wenn man die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt auf 48 h erhöhen darf, muss diese Zeit auch bezahlt werden (evtl. auch in Freizeit abgegolten werden).

watshername92 
Beitragsersteller
 20.12.2011, 19:04

Danke für die Antwort.