wie errechne ich den wert meiner immobilie in etwa bei erbpacht
wegen eines erbfalles müssen wir den wert unserer immobilie mit erbpachtgrundstück in etwa ermitteln. wie kann man das in etwa ausrechnen
2 Antworten
wenn mehrere Erben beteiligt sind dann würde ich - damit keiner später sagen kann, dass das nciht stimmt, IMMER einen Gutachter beauftragen, der die Immobilie schäötzt und auch die Erbpacht miteinrechnet. Das ist die fairste und genaueste Wertermittlung
Schauen Sie mal ins Bewertungsgesetz!:
§ 193 Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen 1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und 2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: 1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, 2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke, 4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
Kommen Sie damit nicht klar, empfiehlt es sich ohnehin einen öffentlich bestellten Gutachter zu beauftragen, desssen Werteremittlung nachvollziehbar ist., schließlich geht es ja nicht nur um die bewertung des Erbbaurechtes alleine , sonder auch um den Wert der Kiste selber, die da draufsteht!