Wie breit muß der ungehinderte Zugang zur Haustür eines Mehrfamilienhauses mit 6 Mietparteien, mindestens sein?
Im eigentlich friedlichen Mehrfamilienhaus gibt es jetzt Streit um die Einfahrt bis zur Haustür. Eine der Mietparteien belegt die Zufahrt zu seiner Garage mit seinem meist mittig geparkten Auto. Die Einfahrt ist gerade so breit wie die von ihm gemietete Garage. Der Durchgang zur Haustür, (einziger Zugang zu den Wohnungen von der Straße aus) Die Abfall-Tonnen sollen in Verantwortung der Mietpartei, die gerade Kehrwoche hat, am Vorabend der Abholung an die Straßenkante zur Leerung bereitgestellt werden. Der verbleibende Durchgang bei geparktem Auto, ist nie 100cm, wie für Fluchtwege vorgeschrieben, sondern 40-50cm, was bereits den Duchgang zur Haustür mit einer Einkaufstüte, ohne Schmutzaufnahme an der Kleidung fast unmöglich macht. Meine Lebensgefährtin wird seit kurzem regelmäßig mit Sauerstoff versorgt. Der Lieferant hat schon 2 mal die Anlieferung abgebrochen, weil seine Transport-Karre da nicht durchpasste. Freundlich Hinweise, doch das Auto mit etwas mehr Abstand zur Hauswand zu parken, werden meist im alkoholisierten Zustand mit wüsten Beschimpfungen beantwortet. Mittlerweile hat der Vermieter einige Mieter abgemahnt, weil der Abfall in den Tonnen überquillt und garstig zu stinken beginnt.
1 Antwort
Ganz einfach: Mindestbreite: 1,25 m.
Der Zu- und Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.
Für Türöffnungen und andere geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1,00 m.
Die lichte Höhe des Durchganges muß mindestens 2.00 m betragen.
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