Wie als Privatperson Parkplätze vermieten?

7 Antworten

Zunächst einmal müsste die Fläche baurechtlich als Parkplatz zugelassen werden und der Bauantrag bewilligt werden.

Dann muss man ein Gewerbe dafür anmelden.

Ob man dort dann noch Plakatwerbung machen darf, muss auch baurechtlich geklärt werden. Bei uns im Gewerbegebiet dürfen die Unternehmen z. B. nur für sich werben und nicht für andere Produkte / Dienstleistungen.

lesterb42  12.05.2022, 19:49
baurechtlich als Parkplatz zugelassen werden und der Bauantrag bewilligt werden.

Rechtsgrundlage?

emib5  12.05.2022, 21:18
@lesterb42

Das Baurecht des betreffenden Bundeslands.

lesterb42  16.05.2022, 16:47
@emib5

Für Außenanlagen brauchst du grundsätzlich keinen Bauantrag.

emib5  16.05.2022, 18:52
@lesterb42

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kommst Du zu der Aussage?

Was ist eine „Außenanlage“?

lesterb42  17.05.2022, 09:35
@emib5

Außenanlagen:

  • Geländeausgleich
  • Einfahrt bzw. Zufahrt von der öffentlichen Straße
  • Stellplatz fürs Auto
  • Hauseingangspodest bzw. -stufen
  • Traufstreifen (Spritzschutz)
  • Terrasse
  • Pflasterflächen
  • Rasen
  • Zaun
  • Hecke
  • Bepflanzung
  • Gartenwege
  • Garteneinrichtungen

Es gibt keine Vorschrift für Dinge die nicht geregelt sind, sondern nur den Umkehrschluss.

Baurecht des betreffenden Bundeslands.

emib5  17.05.2022, 09:39
@lesterb42

Und was hat das alles mit der Frage zu tun?

In der Frage geht es um keines dieser Dinge, sondern um das Anlegen eines Parkplatzes als eigenständiges Bauwerk.

Und nicht um das Anlegen eines PKW-Stellplatzes einer Wohnimmobilie.

Und schon liegt der Fall gänzlich anders.

lesterb42  17.05.2022, 10:15
@emib5

Der Diskurs nimmt einen drolligen Verlauf.

Du fragst nach Außenanlage, ich führe dir Beispiele auf und du fragst, was das mit der Frage zu tun hat. Was soll das?

Die Frage ob Baugenehmigung oder nicht habe ich oben schon mal geklärt und hängt dann m. E. wirklich davon ab, ob das eine kurzfristige und damit gewerbliche Vermietung ist oder nicht.

emib5  17.05.2022, 10:21
@emib5
Es gibt keine Vorschrift für Dinge die nicht geregelt sind, sondern nur den Umkehrschluss.

Wie war das noch mit dem Auskennen?

In der Bauordnung steht sehr wohl, für was man eine Genehmigung braucht und für was nicht.

Ich zitiere einfach mal aus der MBO:

§ 59 Abs. 1: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Nun wäre zu klären, was „Anlagen“ im Sinne der MBO sind. Dazu schauen wir in die Begriffsbestimmungen und finden dort:

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen be- grenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu be- stimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

Zu den Bauprodukten gehören u. a. auch Schotter, Pflastersteine, etc. Somit fallen also auch gepflasterte Flächen zunächst einmal grundsätzlich unter die Baugenehmigungspflicht. Ebenso wie der Geländeausgleich und andere Deiner Außenanlagen.

Wäre zu klären ob bzw. wofür es Ausnahmen entsprechend der §§ 60 bis 62, 76 und 77 gibt:

§ 60 regelt Werbeanlagen, Anlagen der Energieversorger etc. und ist nicht einschlägig.

§ 61 regelt kleine Gebäude (ohne Heizung), Unterstände, Terrassenüberdachungen, TGA, Brunnen, Masten, Behälter, bestimmte Mauern, Aufschüttungen bis 30 qm, Gartenanlagen, nicht überdachte Stellplätze bis 30 qm inkl. deren Zufahrten, …., unbedeutende Teile von Anlagen, wie Perolen, Eingangsüberdachungen etc.

Hier hast Du also Deine Stellplätze bei Einfamilienhäusern. Die sind aber nicht nicht genehmigungspflichtig, weil sie Außenanlagen sind, sondern weil sie eben entsprechend klein sind. Was das Vorhaben des Fragestellers nicht ist.

§62 regelt die Genehmigungsfreistellung für bestimmte Bauwerke (überwiegend kleinere Gebäude) im Rahmen eines bestehenden Bebauungsplans. Hier müssen zwar die Bauunterlagen eingereicht werden, man benötigt formal aber keine Baugenehmigung. Ausnahme u. a. Sonderbauten und alles, was so nicht im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehen ist.

Dazu müsste also für das Grundstück des Fragestellers laut Bebauungsplan die Bebauung mit einem (reiner) Parkplatz vorgesehen sein.

§ 76 regelt Fliegende Bauten und somit nicht einschlägig

§ 77 regelt Bauvorhaben der öffentlichen Hand.

Wie Du siehst, gibt es im Baurecht für Parkplätze keine generelle Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht.

Nur wenn gemäß B-Plan ein Parkplatz vorgesehen ist, kann er im Rahmen der Genehmigungsfreistellung gebaut werden. Da der Fragesteller aber ganz allgemein gefragt hat ist nicht davon auszugehen, dass dieser Fall vorliegen könnte und somit ist entweder eine Baugenehmigung oder ein entsprechend geänderter Bebauungsplan erforderlich.

Also ist nach Baurecht exakt das erforderlich, was ich in meiner Antwort oben geschrieben habe.

emib5  17.05.2022, 10:26
@lesterb42

Drollig bist Du.

Du fragst nach Außenanlage, ich führe dir Beispiele auf und du fragst, was das mit der Frage zu tun hat. Was soll das?
Die Frage ob Baugenehmigung oder nicht habe ich oben schon mal geklärt und hängt dann m. E. wirklich davon ab, ob das eine kurzfristige und damit gewerbliche Vermietung ist oder nicht.

Ich fragte, was das mit der Frage zu tun hat, weil Du Dich in Deiner „Erklärung“ bezüglich der Baugenehmigungspflicht nur darauf beschränkt hast fälschlicherweise zu schreiben „Braucht man für Außenanlagen nicht“. Also mit Außenanlagen argumentiert hast. Wenn ich das Argument nun aufnehmen und widerlege ist das also im Sinne der Diskussion falsch?

lesterb42  17.05.2022, 10:29
@emib5

Schön, dass du dich so fein auskennst. Hättest du auch gleich schreiben können.

Ja, klar. Kann man. Gewerbe anmelden, die entsprechenden Voraussetzungen schaffen, Kunden werben (für die Werbetafeln), fertig.

coolpandafreak 
Beitragsersteller
 12.05.2022, 19:28

An wen müsste man sich richten, wenn es um die Idee und das Umfunktionieren des Grundstücks geht?

gewerbe anmelden. vorher vom bauamt genehmigung einholen. kaufen kannst du erst wenn die gemeinde auf ihr vorkaufsrecht verzichtet. ein und ausfahrten bedürfen der genehmigung durch das strassenbauamt. Enwässerung muss gewährleistet sein. werbeschilder dürfen oft nur mit zustimmung und gebührenpflichtig aufgestellt werde. das wird ein langer weg. ich denke dass das alles nicht unter 50-100000€ abgeht. wie willst du das refinanzieren?

Wenn das die örtliche Bausatzung zulässt evtl. Allerdings wird das dermaßen viel an Versicherung und Instandhaltung kosten, das sich das nicht lohnt.

wattdennnu2  13.05.2022, 06:52
Allerdings wird das dermaßen viel an Versicherung....kosten...

Wie kommst du denn darauf?

lesterb42  12.05.2022, 19:49

Das ist falsch.

lesterb42  12.05.2022, 19:55
@DerBayer80

Alles falsch. Tut mir dann auch leid.

DerBayer80  12.05.2022, 19:59
@lesterb42

Du kannst nicht einfach irgendwo einen Parkplatz ohne Baugenehmigung bauen und dann lustig vermieten. Das versiegeln einer Fläche fällt nunmal unter Genehmigungspflichtig. Hier gilt: ist ein Grundstück das zum Wohnungsbau vorgesehen ist, müsste hier eine Änderung im Bebauungsplan vorgenommen werden. Dann darf das Grundstück aber auch nicht in einem reinen Wohngebiet liegen, da hier ja mit erhöhtem Lärm durch das Gewerbe zu rechnen ist.

Desweiteren gibt es genug Flächen, die gar nicht oder nur sehr begrenzt bebaut werden dürfen. (Siehe z.b Ortsrandlage). Dann kommen noch Dinge wie der Gewässerschutz dazu.

Nein du kannst nicht einfach wo du willst eine Parkfläche bauen und Stellplätze vermieten.

Sorry

lesterb42  12.05.2022, 20:05
@DerBayer80

Ich rede nicht von der gewerblichen kurzfristigen Vermietung, sondern von der langfristigen. Dazu brauchst du keine Baugenehmigung.

lesterb42  12.05.2022, 20:06
@DerBayer80
Du kannst nicht einfach irgendwo einen Parkplatz ohne Baugenehmigung bauen und dann lustig vermieten.

Langfristige Vermietung ist kein Gewerbe und kann überall passieren.

DerBayer80  12.05.2022, 20:07
@lesterb42

Doch brauchst du. Kann sein das das je nach Bundesland anders geregelt ist, aber hier baust du nichts gewerbliches was Lärm macht außerhalb der dafür vorgesehenen gebiete. Parkplätze die wie hier ja ebenso gewerblich wären fallen da drunter. Wir haben hier im Wohngebiet vorm Haus Platz für 5 Autos plus 2x Garage. Allein das war schon Theater genug, da ja einer davon für mein Firmenfahrzeug ist.

DerBayer80  12.05.2022, 20:08
@lesterb42

Hier würde aber die Vermietung nicht in Verbindung zu einer Wohneinheit stehen, sondern eben zur reinen Gewinnerzielung. Somit ist es gewerblich

Genau so funktionieren doch auch Parkhäuser. Natürlich muss dieses Grundstück dafür genehmigungsfähig sein. Ob sich diese Investition lohnt, ist eine ganz andere Frage.