Widerrufsrecht beim Autokauf im Autohaus?
Bei meinem Praktikum bekam ich das Beispiel: Wenn xy ein Auto kauft im Autohaus und den Kaufvertrag schon abgeschlossen hat, sich jetzt aber doch noch umentscheidet, kann er dann noch von dem Vertrag zurücktreten?
Wir haben uns für nein entschieden, ich weiß aber ehrlich gesagt nicht mehr die genaue Begründung und das BGB hab ich gerade auch nicht zur Verfügung.
9 Antworten
Kauf er das Auto direkt, dann ist ein Widerruf nicht möglich, wenn von seiten des Autohauses nicht freiwillig eins, z.B. im Rahmen der AGB, eingräumt wurde.
Schließt er jedoch im Autohaus einen Finanzierungsvertrag für dieses Auto, so läge ein verbundenes Rechtsgeschäft vor. Und da sich Darlehensverträge immer widerrufen lassen, egal wo sie geschlossen werden, so wäre bei einem Widerruf des Darlehensvertrags auch der Kaufvertrag für das Auto widerrufen.
Vgl. § 358 Abs. 2 BGB.
Grundsaetzlich ist dann kein Widerruf moeglich.
Wenn der Kaufvertrag allerdings mit einer unter Mitwirkung des Haendlers zustande gekommenen Finanzierung verbunden ist und ein Verbraucher im Sinne des BGB § 13 der Darlehensnehmer ist, besteht hinsichtlich des Verbraucherdarlehens ein Widerrufsrecht, das sich dann auch auf den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag erstreckt.
Das Widerrufsrecht gild nur fürs Fernabsatzgeschäft-z.b. Onlineverrräge und Haustürgeschäfte.
Ist der Autokauf also auf dem Gelände des Autohändlers passiert, gibt es kein Widerrufrecht.
Allerdings kann der Händler im Vertrag dennoch eines Einbauen.
Hier gild also, was Vertraglich vereinbart ist.
Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, außer, wenn der Kauf per Fernabsatz getätigt wurde oder wenn im Kaufvertrag ein gegenseitiges Rücktrittsrecht vereinbart worden wäre.
Möglich wäre ein Rücktritt bei erheblichen Mangel des gekauften Guts. Aber selbst dann muß dem Lieferanten die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden.
Der Autoverkäufer könnte, und das wäre das höchste der Gefühle, aus Kulanz den Kaufvertrag für nichtig erklären. Das wäre dann aber üblicherweise mit einer Gebühr belegt.
Hier greifen die §§ 346 Abs. 1, 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB
Bei einer Neuwagen Bestellung greift in der Regel keine Rücktrittsklausel, da es sich um eine Individuell konfigurierte Sache handelt. Quasi um eine Maßanfertigung. Somit ist der Rücktritt ausgeschlossen, da eine andere Veräußerung der Sache ja ggf nur unter erheblichen Verlusten möglich wäre.
Quasi um eine Maßanfertigung
Nein.
Wenn ich aus Baukasten Angeboten mir meine Karre, mein Sofa, meinen PC aus Standadbauteilen zusammen baue, also aus Komponenten, die ohnehin im regelmäßigen Angebot sind, liegt KEINE Maßanfertigung vor.
Anders ist es, wenn ich Komponenten haben will, die nicht aus dem Konfigurator, den die meisten Autohäuser anbieten nehme, z.B. einen ganz ausgefallenen Lack.
Vgl. u.a. Urteil
- LG Düsseldorf 23 S 111/13 U
- LG Duisburg 425 C 1013/15
- BGH VIII ZR 295/01
§ 312g Abs. 2, Nr. 1 BGB ist eng auszulegen.
Ist aber hier ohnehin theoretisch, da kein Haustür- oder Fernabsatzgeschäft vorliegen dürfte, von der von mir genannten Finanzierungsthematik mal ab.