Werkstudent Kündigung?
Hallo zusammen,
ich bin oder eher war ich Werkstudent einer Firma. Dort habe ich mit Einhaltung der 4 Wochen Kündigungsfrist gekündigt. Nun habe ich von meinem Chef erfahren, dass er meine Arbeitszeit auf 4 von 20h pro Woche und auch mein Gehalt dementsprechend gekürzt hat. Und mich bis zum Vertragsende bezahlt freistellt. In meinem Arbeitsvertrag steht fest drinne, dass ich 20h arbeite und von einseitiger Änderung der Arbeitszeiten steht nichts vereinbart. Mein ehemaliger Chef antwortet nicht mehr und ich habe auch kein Rechtsschutz. Was soll ich tun?
Ich bekomme nur 4h pro Woche bezahlt. Also 1/5 meines Gehalts.
4 Antworten
Habe ich die Reihenfolge so richtig verstanden: Du kündigst fristgerecht, der Arbeitgeber kürzt daraufhin einseitig die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 20 auf 4 Stunden und stellt Dich bei Bezahlung dieser 4 Stunden frei bis zum ende der Kündigungsfrist?
Ersten: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig die vereinbarte Stundenzahl zu kürzen; die Verkürzung wäre ihm nur erlaubt über eine Änderungskündigung, wenn das Arbeitsverhältnis überhaupt nur noch unter den geänderten Bedingungen fortgeführt werden könnte - wovon hier ja nun überhaupt keine Rede sein kann.
Zweitens: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Verbindung mit einer Kündigung nur dann freistellen, wenn das vertraglich so vereinbart worden ist oder der Arbeitgeber ein berechtigendes Interesse an einer Freistellung darlegen kann - ein Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht zur Arbeit, sondern auch ein Recht auf Arbeit.
Wenn der Arbeitgeber Dich nun freistellt (ob berechtigt oder nicht), verzichtet er ausdrücklich auf die Annahme Deiner Arbeitsleistung, gerät also in den Annahmeverzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko". Er ist damit verpflichtet, Dich trotz Nichtannahme Deiner Arbeitsleistung für die vereinbarten 20 Arbeitsstunden zu bezahlen.
Du solltest Deinen Arbeitgeber (schriftlich, mit Einwurfeinschreiben!) auf die Rechtswidrigkeit der einseitigen Stundenkürzung hinweisen, die Bezahlung für 20 Wochenstunden während der Freistellung fordern und für den Fall der Nichtreaktion oder Weigerung innerhalb einer angemessenen Frist rechtliche Schritte bis hin zur Klage beim Arbeitsgericht androhen.
Für eine solche Klage brauchst Du in dieser Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens erste einmal keinen Anwalt - wenn Du Dir das selbst zutraust und weil die Situation (jedenfalls nach Deiner Schilderung ziemlich klar ist); einen Anwalt müsstest Du ohnehin selbst bezahlen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn Du nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied bist oder wegen zu hohen Haushaltseinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hast.
Die Klage wird bei der Rechtsantragstelle eines Gerichts (es muss nicht zwingend die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts sein) eingereicht; Du kannst sie dort aber auch zur Niederschrift aufnehmen lassen, wobei man Dir kostenlos bei der Formulierung hilft (alle notwendigen Unterlagen bereithalten: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Nachweis der einseitigen Kürzung der vereinbarten Stunden, Freistellungserklärung des Arbeitgebers).
Gab es zur Freistellungserklärung des Arbeitgebers eine Bestimmung, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist (ohne eine solche Bestimmung ist sie unwiderruflich); bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Dich jederzeit wieder zur Arbeit auffordern, anderenfalls nicht. Bei der unwiderruflichen Freistellung kann er Urlaubsansprüche verrechnen, bei der widerruflichen nur dann, wenn er einen Urlaubszeitraum während der Freistellungszeit bestimmt.
Gerne geschehen. Und viel Glück!🍀
Dein Chef kann nicht einfach so ohne deine Zustimmung den Arbeitsvertrag bzw. Teile daraus wie die wöchentliche Arbeitszeit ändern. Wenn im Vertrag 20 Stunden vereinbart waren, bleibt es dabei - solang du die Änderung nicht unterschreibst und ihr somit zustimmst.
Bleibt halt die Frage, was genau im Arbeitsvertrag vereinbart ist - und ob die Regelung dort dann nicht doch die Reduzierung der Stundenzahl zulässt...
Wenn er dich BEZAHLT frei stellt, kann dir das doch egal sein. Du bekommst dein Geld weiter und musst nur noch 4 Stunden pro Woche arbeiten.
Frage nicht richtig verstanden?
Dem Fragesteller wurden nach seiner Kündigung die vereinbarten 20 Wochenstunden auf 4 Stunden verkürzt; während der Freistellung will der Arbeitgeber also nur für diese 4 Stunden bezahlen und nicht für die vertraglich festgelegten 20.
Ja und genau diese Änderung bedarf dann ebenfalls der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Womit sollte der Arbeitgeber eine solche Änderungskündigung denn wohl begründen können?? Die Frist für eine solche Änderungskündigung würde ja praktisch/fast mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung des Fragestellers zusammenfallen - sie wäre also "witzlos".
... einmal abgesehen davon, dass eine Änderungskündigung ohnehin nur gerechtfertigt wäre, wennn das Arbeitsverhältnis überhaupt nur noch unter den geänderten Bedingungen fortgeführt werden könnte - wovon hier ja wohl überhaupt keine Rede sein kann.
Also erst wurden meine Stunden gekürzt auf 4h. Und dann wurde ich bezahlt freigestellt. Also bekomme ich ca 300 und muss garnicht arbeiten. Was ich aber nicht will.
Auch eine Änderungskündigung unterliegt der Kündigungsfrist.
Ja, allerdings bekomme ich statt den ca 1500€ brutto nur 300€ was deutlich unter meinem Lohn ist.
bezahlt freistellen ist doch ok. Du hast weniger Aufwand für das gleiche Geld.
Frage nicht richtig verstanden?
Dem Fragesteller wurden nach seiner Kündigung die vereinbarten 20 Wochenstunden auf 4 Stunden verkürzt; während der Freistellung will der Arbeitgeber also nur für diese 4 Stunden bezahlen und nicht für die vertraglich festgelegten 20.
Eben nicht das gleiche Gehalt. Ich bekomme nur die 4h bezahlt.
dann ist das aber nicht bezahlt frei gestellt. Und dann wäre es, zumindest wenn deine Angaben zum Arbeitsvertrag stimmen, nicht zulässig. Du musst also gegenüber dem Arbeitgeber deine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, nimmt dieser sie nicht an hast du trotzdem Anspruch auf dein Gehalt. Eine Klage kann man beim Arbeitsgericht kostenfrei einreichen, solltest du dies tun wollen.
Vielen Dank für die Antwort, diese hilft mir sehr weiter.