werden briefe an die jva gelesen
hallo wollte mal wissen ob briefe die zb. ich an nen insassen der jva schreib von den beamten gelesen wird.Also nicht in die untersuchungshaft ganz normal strafhaft.Und ob die Beamten die Briefe dann auch von dem Gefangen lesen schon mal danke
7 Antworten
Eine grundsätzliche Postüberwachung in der Vollstreckungshaft gibt es nicht. Die Post darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.Von daher ist die Postüberwachung immer ein besonders zu begründender Einzelfall.
Es gibt zudem einen ganzen Katalog von Adressaten bzw. Absendern, bei denen die Post nicht überwacht werden darf.
Siehe dazu auch § 29 StVollzG:
Danke :-)
zunächst handelt es sich bei dem Link lediglich um eine Anfrage einer Fraktion (über diese Fraktion will ich mich mal nicht wieter auslassen) im Brandenburger Landtag an die Landesregierung und eine entsprechende Antwort der Landesregierung, mehr nicht. Freundlicherweise befindet sich in der Antwort der Landesregierung auch gleich der Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Damit ist die Frage eindeutig geklärt. Das weitere, typisch politisch taktierende, Drumherum ist vollkomnmen uninteressant.
Selbst die Anwesenheit des Gefangenen bei der Postkontrolle verlangt der § 29 StVollzG nicht. Sollte man sich was dabei gedacht haben? Denn, mal im vergelich, im Abatz 2 § 33 StVollzG ist die Gegenwart des Gefangenen bei der Kontrolle eingehender Pakete klar vorgegeben.
Aber zum Abschluss noch etwas dazu warum es das StVollzG überhaupt gibt. Die hier zur Debatte stehende Postkontrolle war eigentlich ursprünglicher Anlass dazu. Bis 1974 galt für den Strafvollzug die sogenannte Dienst- und Vollzugsordnung für den Strafvollzug. Gegen die in dieser Ordnung festgelegte Postkontrolle hat ein Gefangener erfolgreich beim Bundeverfassungsgericht geklagt, da eben diese Ordnung das Grundrecht des Postgeheimnisses nicht einschränken kann. Die daraufhin erfolgte Auflage des BVG wurde dann im Rahmen des StVollzG umgesetzt.
Im Rahmen der Föderalismusreform 2009 wurde dann die Regelung des Strafvollzugs den Ländern übertragen. Einige Bundesländer, noch nicht alle, haben nun eigene Strafvollzugsgesetze beschlossen, der Rest arbeitet noch daran. Letztlich können sich diese aber nur an dem ursprünglichen StVollzG orientieren, denn dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz und Bundesrecht geht vor Landesrecht.
Bezüglich des besonders zu begründendem Einzelfall ist das leider falsch, denn das verlangt der § 29 StVollzG nicht.Beide Argumente, sowohl der Sicherheits- als auch der Behandlungsaspekt lassen eine grundsätzliche Kontrolle aller ein- und ausgehenden Briefe zu, sofern sie nicht durch Abstatz 1 und 2 § 29 StVollzG ausdrücklich ausgenommen sind! In aller Regel wird das auch so praktiziert.
Bezieht sich zwar nur auf ein Bundesland, dürfte aber allgemeingültig sein:
http://www.mdj.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.456395.de
Beachte den Unterschied zwischen Textkontrolle und Sichtkontrolle.
Bei Strafgefangenen wird ein- und ausgehende Post nur gelesen, wenn dieses vom Anstaltleiter vorher angeordnet wurde. Das ist eine sogenannte Einzelfallentscheidung und heißt Textkontrolle.
Wenn dieses vom AL angeordnet wurde ist dieses dem Gef. vorher mitzuteilen.
Eine Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände oder verbotene Schriftzeichen wird bis auf unten genannter Ausnahmen immer durchgeführt.
Folgende Post wird nie kontrolliert: (Keine Text- oder Sichtkontrolle)
Verteidiger
Volksvertreter von Bund und Länder und deren Mitglieder
Europäisches Parlament und deren Mitglieder
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter
Datenschutzbeauftragter von Bund und Länder
Ja, damit musst du rechnen. Soweit ich weiß werden nicht alle gelesen (kommt auch auf die JVA an), aber zumindest Stichprobenartig. Also kann es immer sein, dass die Post gelesen wird. Nur Post vom Anwalt wird nicht gelesen.
Nur Post vom Anwalt wird nicht gelesen.
Kleine Ergänzung:
Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(Quelle: § 29 Abs. 2 StVollzG)
achso na dann danke :)
Ja , die Korrespondenz aus dem JVA , sowie die Eingänge der Post - werden genauestens geprüft - und teilweise ganze Passagen aus Sicherheitsgründen geschwärzt !
Falsche Antwort, Google und Wiki wissen halt doch nicht alles.
die Korrespondenz aus dem JVA , sowie die Eingänge der Post - werden genauestens geprüft - und teilweise ganze Passagen aus Sicherheitsgründen geschwärzt !
Rechtsgrundlage für diesen Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis?
Ein- und ausgehende Post für Strafgefangene wird von Beamten der JVA kontinuierlich geöffnet und geprüft und gegebenenfalls auch zensiert. Bei Untersuchungshäftlingen übernimmt dies das zuständige Gericht.
Quelle Google + Wiki
Dort findest Du Vieles mehr
ja, die werden gelesen.
schliesslich kann es immer sein, das es einen traurige nachricht gitb oder auch drohungen und ähnliches.
achso ok und wenn es traurige nachrichten sind geben die es gar nicht den gefangenen
Zitat:
achso ok und wenn es traurige nachrichten sind geben die es gar nicht den gefangenen
D a s stimmt n i c h t !
achso ok
@Irubis
Absolut korrekte Antwort