Werbungskosten bei gemeinsamer Veranlagung, wenn ein Ehepartner unter Freibetrag?
Hallo,
wie ist das eigentlich mit den Werbungskosten und den Freibeträgen bei der gemeinsamen Veranlagung?...
Hierzu folgendes Szenario:
Die Ehepartner A und B wählen die gemeinsame Veranlagung. Hierbei verdient Ehepartner A deutlich über den gesetzlichen Freibeträgen, Ehepartner B jedoch darunter und würde daher auf seinen Anteil keine Steuern zahlen, wenn es getrennte Veranlagung wäre. Ehepartner B schafft sich Arbeitsmittel an.
Nun wird bei der gemeinsamen Veranlagung ja das Einkommen addiert und für die Steuerberechnung gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. Wie ist das aber nun mit den Werbungskosten? Können die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten von Ehepartner B voll angesetzt werden und mindern dann tatsächlich die gemeinsame Steuerlast (die ja nur durch Ehepartner A verursacht/begründet worden ist) oder wird hier nur das Einkommen von Ehepartner B betrachtet?
Für eine gesetzliche Grundlage wäre ich auch dankbar.
2 Antworten
Die Werbungskosten vermindern die Einnahmen des jeweiligen Ehegatten. Sollten die Werbungskosten die Einnahmen überschreiten, ergeben sich negative Einkünfte, was bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eher selten ist.
Die Werbungskosten übersteigen nicht die Einkünfte, das Einkommen ist aber so niedrig, dass allein dieses Einkommen wegen der Freibeträge im Ergebnis keiner Steuerpflicht unterliegt.
Nein, natürlich nicht.
§ 26b EStG
Man muss schon Gesetze lesen können.
Da steht, dass erst nach Ermittlung der Einkünfte die Eheleute wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden.
Oder im Umkehrschluss:
Bis dahin werden die Einkünfte für jeden Ehegatten getrennt ermittelt.
So eindeutig steht das dort nicht. Es steht, dass "die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden". Zu welchem Zeitpunkt das geschieht (vor Abzug von Werbungskosten oder danach), steht jedenfalls dort nicht. Aus § 9 Abs. 1 S. 2 EStG könnte man das aber entnehmen.
Du kannst natürlich recht haben.
Dann waren mein Studium und meine Jobausübung die letzten Jahrzehnte wohl für die Katz.
Aus § 9 EStG kann man es jedenfalls nicht rauslesen. Das hätte 0 (in Worten: Null) Punkte in der Klausur gegeben.
Wenn du auf "erzielt haben" in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 2 EStG abstellst, kannst du zu diesem Schluss kommen. Für § 26b EStG musst du aber wissen, wie bestimmt wird, welche Einkünfte die Ehegatten erzielt haben - und in Bezug auf die Werbungskosten ergibt sich m.E. aus § 9 Abs. 1 S. 2 EStG, dass diese eben vorrangig abzuziehen sind. Darauf lief meine Frage inhaltlich hinaus. Nur, wie gesagt, isoliert aus § 26b EStG kann ich die Frage nicht beantworten. Dass das, was du sagst, im Ergebnis stimmt, habe ich ja gar nicht in Zweifel gezogen.
Das ist ja die allgemeine Regelung zur gemeinsamen Veranlagung und sagt nichts über die Werbungskosten aus, würde sogar dafür sprechen.