Wer zahlt Miete nach Tod von Verwandten
Der Vater meiner Kollegin ist plötzlich verstorben. Er wohnte in einer Mietwohnung. Muss die Kollegin jetzt wirklich die Miete für 3 Monate zaheln wie der Vermieter behauptet?
13 Antworten
Im Todesfall Vererbt wird auch der Mietvertrag
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Wenn ein Angehöriger stirbt, sind ungeachtet der Trauer zahlreiche Formalitäten zu erledigen. An die Kündigung der Wohnung denken dabei die wenigsten.
Die Annahme, dass das Mietverhältnis automatisch mit dem Tod eines Mieters endet, ist ein weit verbreiteter Irrtum, der die Verwandten mitunter teuer zu stehen kommt. Stirbt ein alleinlebender Mieter, vererbt er nämlich auch seinen Mietvertrag. Der Erbe tritt dann mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein, ohne dass es einer Änderung oder gar eines neuen Mietvertrags bedarf. Viele Familienangehörige fallen aus allen Wolken, wenn sie vom Vermieter des Verstorbenen zum Zahlen der Miete beziehungsweise zur Räumung und Renovierung der Wohnung aufgefordert werden. Dieser Pflicht kann man sich nur entziehen, wenn man die Erbschaft ausschlägt.
Wollen die Erben die Wohnung nicht nutzen, müssen sie diese schriftlich kündigen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Wichtig: Sind mehrere Erben vorhanden, müssen alle die Kündigung unterschreiben, sonst kann sie aus formalen Gründen zurückgewiesen werden und die Miete muss weiter gezahlt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht nach dem Tod eines Mieters greift auch bei Zeitmietverträgen oder wenn ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Allerdings muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Kenntnis von dem Todesfall und Nichteintritt in den Vertrag durch den Erben erfolgen. „Wird diese Frist versäumt, kann es passieren, dass der Erbe bei einem befristeten Mietvertrag jahrelang an das Mietverhältnis gebunden ist“, erklärt der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski.
Umgekehrt kann aber auch der Vermieter den Erben innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Seit der Mietrechtsreform von 2001 braucht er dafür kein berechtigtes Interesse.
Den ersten Zugriff haben Lebenspartner
Und was ist, wenn es gar keinen Erben gibt? In diesem Fall hat der Vermieter das Nachsehen. Er muss Wohnungsauflösung und Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten erledigen, darf dazu aber die Kaution sowie Verwertbares aus der Wohnung verwenden. „Zwar erbt in solchen Fällen normalerweise der Fiskus, doch der tritt das Erbe nur an, wenn die Vermögenswerte größer sind als die Verbindlichkeiten“, so Maciejewski. Schulden werden nicht übernommen.
Völlig anders stellt sich die Situation dar, wenn der Verstorbene nicht allein gelebt hat. Grundsätzlich gilt: Ehegatten oder Lebenspartnern, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, kann die Wohnung in der Regel nicht entzogen werden. Weder der Vermieter noch der Erbe können sie aus der Wohnung hinauskomplementieren – ganz gleich, ob sie den Mietvertrag mit unterschrieben haben oder nicht. Lebenspartner – auch gleichgeschlechtliche – haben die gleichen Rechte wie Ehegatten. Waren beide Partner offiziell Mieter, wird das Mietverhältnis ohnehin einfach mit dem Überlebenden fortgesetzt. Ansonsten treten der Lebenspartner oder die Familienangehörigen – sofern sie dem Vermieter innerhalb eines Monats nichts Gegenteiliges mitteilen – automatisch in das Mietverhältnis ein. Wenn der überlebende Ehegatte das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, können die bereits vorher in der Wohnung lebenden erwachsenen Kinder oder andere Familienangehörige in den Mietvertrag eintreten. Zwar gibt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkeit, dem Eintretenden zu kündigen – dann nämlich wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit oder auch persönliche Vorbehalte. Doch in der Praxis spielt das kaum eine Rolle, zumal der Vermieter zusätzlich ein berechtigtes Interesse, also etwa Eigenbedarf, vorbringen muss.
Quelle: MieterMagazin
soweit ist weiß ist Tot ein Grund, dass der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ungültig wird...
Aber besser einen anwalt fragen
Beim Tod endet der Mietvertrag!
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Er geht auf die Erben über! Erben bedeutet eben Übernahme des gesamten Nachlasses, mithin der Verbindlichkeiten!
Ja, es sei denn im Mietvertragt steht eine günstigere Lösung.
§ 580 BGB
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Zu den Kündigungsfristen http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html
Selbsverständiglich darf die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch benutzt werden. Ferner handelt es sich um eine Nachlassforderung.
Sofern die Kollegin Erbe ist, ja.
Gesetzlich geregelt ist dies im
§ 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. .