Wer trägt die Kosten für die Filter im Passivhaus? Mieter o. Vermieter?
Hallo, ich habe eine Frage wer trägt die Kosten für die erneuerung der Filter in einem Passivhaus der Mieter o. der Vermieter? Im Mietvertrag steht nichts.... Danke schonmal für die Antworten.
4 Antworten
Der Vermieter, wer denn auch sonst. Und ob er solche Kosten und Lasten weitergeben darf, ist aus den mietvertraglichen Vereinbarungen (umlagefähige BK, bei sonstigen Kosten genau aufgefieselt) zu ersehen, und wenn denn dort nichts steht, ist der Mieter doch fein raus, oder?
Schön für Dich, aber bei uns sehen die Gerichte das etwas anders und ordnen dies eben nicht als Arbeitsleistung unter "Wartung" sondern als Matarial und somit für nicht umlagefähig ein.
Vielleicht haben die auch in unseren Fällen eine heute nicht mehr gültige Verordnung herangezogen, denn hier ist von Filterwechsel nichts zu finden: Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse.
Ist eine Berechnung der Betriebs- oder Heizkosten vereinbart, wovon als Regelfall auszugehen wäre, ist diese Kostenart umlagefähig und fällt als Wartungsaufwand dem Mieter zu.
G imager761
Wer trägt die Kosten für die Filter im Passivhaus? Mieter o. Vermieter?
Wird im Mietvertrag auf §2 der Betriebskostenverordnung hingewiesen, so sind die Kosten umlagefähig.
die kosten für den Filterwechsel entfallen auf den Mieter. das ist vergleichbar mit dem Ölfilter von der Zentralheizung.
lg, Anna
Nein, vielmehr regelt neben § 2 Nr. 4 BetrKV insbes. § 7 Abs. 2 HeizkostenV, dass der Filterwechsel unter "Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage..." als Wartung subsumiert umlagefähig ist :-)
Das muss er garnicht "auffieseln": §§ 2 f. Heizkosten V :-)
G imager761