Wer muss die Provision bei der Vermietung eines TG-Stellplatzes bezahlen?
Im Dezember 2015 hab ich (Mieter) einen Garagenmietvertrag über die Anmietung eines separaten TG-Stellplatzes abgeschlossen.
Wenige Tage nach der Vertragsschließung kam eine Rechnung vom Makler für die erbrachte Leistung der Vermittlung in Höhe von 200€ (4 Monatsmieten) zzgl. Mehrwertsteuer.
Ich habe keinen Vermittlungsvertrag oder der Gleichen mit dem Makler geschlossen. Es kam nur ein Mietvertrag mit dem Vermieter zu Stande.Der Mietvertrag enthält keinen Hinweis auf eine fällige Maklerprovision.
Ich vermute mal das Bestellerprinzip, welches seit 01.06.2015 rechtskräftig ist hat hier keine Wirkung, da es sich nicht um eine Wohnung handelt.Auf welcher Rechtsgrundlage bin ich verpflichtet zu zahlen oder ist diese Rechnung sogar hinfällig?
Folgende Punkte sind dabei noch nennenswert:- Im Expose war die Provision aufgeführt- Der Mietvertrag kam über einen Immobilienmakler zu Stande- Der TG-Stellplatz ist eigenständig und hat keinen Bezug zu einer Wohnung
4 Antworten
Wie ist es denn zu diesem Mietvertrag gekommen?
Normalerweise, wenn du bereits Mieter in diesem Objekt bist, sprichst du doch den Vermieter direkt an.
Was hat denn da ein Makler überhaupt für eine Funktion?
Jedenfalls hast du keinen Makler beauftragt, dir einen Stellplatz zu suchen und kannst folglich die Rechnung als unbegründet zurück weisen.
Dann ist der Kontakt ja eindeutig über den Makler zustande gekommen.
Das "Bestellerprinzip" gilt nur für die Vermittlung von Wohnraum
Na, das liest sich aber völlig anders als Ihre d Auffassung da lautet!?!:
hab ich (Mieter) einen Garagenmietvertrag über die Anmietung eines separaten TG-Stellplatzes abgeschlossen.
...Rechnung vom Makler
für die erbrachte Leistung der Vermittlung in Höhe von 200€ (4 Monatsmieten) zzgl. Mehrwertsteuer.
Es kam ...ein Mietvertrag mit dem Vermieter zu Stande. Maklerprovision.
.Auf welcher Rechtsgrundlage bin ich verpflichtet zu
zahlen ...
Im Expose war die Provision aufgeführt- Der Mietvertrag kam über einen Immobilienmakler zustande. Der TG-Stellplatz ist eigenständig und hat keinen Bezug zu einer Wohnung
Letzteres ist die Rechtsgrundlage für den aufgrund der kausalität begründeten Provisionsanspruch.
Was lernt man daraus? - "In der Not frißt der Teufel Fliegen!" - Armer, auf den Hund herabgekommener Maklerstand!
Dem Makler würde ich einen Brief gegen Empfangsbestätigung "Übergeben".
Inhalt: Sie rechnen eine nicht erbrachte Leistung ab. Lediglich die Wohnungsvermietung ist gegenstand Ihrer Leistung. Der Garagenstellplatz ist nicht Teil ihrer Leistung, deshalb ist keine Maklerprovision dafür zu zahlen.
mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Und fertig!
Gruß Uli
Hier handelt es sich ausschließlich um die "Gargenvermittlung"; folglich ist der Anspruch wie im Exposé angekündigt, berechtigt!
Ich zitiere: Es kam nur ein Mietvertrag mit dem Vermieter zu Stande. Der Mietvertrag enthält keinen Hinweis auf eine fällige Maklerprovision.
Wenn ein Mietvertrag ohne hinzuziehung des Maklers zustandekommt, dann ist daraus kein Anspruch auf Maklerprovision zu konstruieren.
Ein anwendbares Urteil ist unter
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015 - 11 O 98/14 -zu finden.
Folgende Punkte sind dabei noch nennenswert:- Im Expose war die
Provision aufgeführt- Der Mietvertrag kam über einen Immobilienmakler zu
Stande- Der TG-Stellplatz ist eigenständig und hat keinen Bezug zu einer Wohnung
Na, hätten Sie die Frage nur mal bis zum bitteren Ende gelesen, dann wäre Ihnen dieser pseudojuristische Hinweis "am Thema vorbei" erspart geblieben!
Sofern Sie die Provision in der genannten 4-fachen Miethöhe, die gerade bei solchen Minigeschäften, mit denen sich ein "normaler " Makler überhaupt nicht befassen würde, zunächst hoch wirken mag, dann müssen Sie die auch nun bezahlen. Sie bemerken vollkommen richtig, das es sich hier nicht um einen Wohnraummietvertag handelt. Es war Ihre freie Entscheidung das provisonspflichtige Maklerangebot zu akzeptieren.
Der Stellplatzmietvertrag hat mit der Provision nichts zu schaffen; die wird darin folglich auch nicht erwähnt.
Den Preis finde ich für die erbrachte Leistung durchaus gerechtfertigt und ist in meinem Umkreis auch üblich.
Mir geht es viel mehr darum, dass ich mit dem Makler keinen Vertrag geschlossen habe die dieses Entgelt / Honorar auch von meiner Seite aus bestätigt.
Ich habe doch somit nur eine Willenserklärung für die Anmietung des Stellplatzes (Mietvertrag) abgegeben, aber keine Zustimmung zur Zahlung des Honorars.
Damals (2011) als ich meine Wohnung anmietete wurde bevor der Mietvertrag geschlossen wurde ebenfalls ein Vermittlungsvertrag mit dem damaligen Makler geschlossen.
Somit ging ich in diesem Fall davon aus, dass es wohl bereits sowas auf Seiten des Vermieters geben muss.
Du hast den Makler auf Grund seiner Anzeige kontaktiert. Im Expose´war die Courtage auch vermerkt, also musst du zahlen..
Das ging aus deiner ursprünglichen Frage ja nicht hervor.
wenn die garage nicht teil des (provisionspflichtigen) vertrages für die wohnung ist, dann hat der makler keinen anspruch auf provision und versucht sein glück "auf blauen dunst", vertraut auf die unkenntnis der leute.
ignoriere das und warte ab. spätestens, wenn er einen gerichtlichen mahnbescheid (äußerst unwahrscheinlich) erwirken sollte, musst du aktiv werden und gegenmaßnahmen einleiten.
Hier handelt es sich ausschließlich um die "Gargenvermittlung"; folglich ist der Anspruch wie im Exposé angekündigt, berechtigt!
Der Stellplatz war in einer der gängigen Online-Plattformen inseriert.
Ich hab Kontakt zu dem hinterlegten Makler aufgenommen, welcher mir dann einen Mietvertrag zu dem Objekt zugeschickt hat.
Ich habe diesen dann unterschrieben an den Makler zurückgeschickt und 2 Tage später vom Vermieter den Vertrag gegengezeichnet zurückbekommen.
Ich kannte den Vermieter nicht, da der Stellplatz nicht mit meiner Wohnung zusammen hängt und sich auch einen Kilometer weiter weg befindet.
Vermittlung des TG-Stellplatzes & Bereitstellen des Mietvertrages.
Der Makler wurde nicht von mir beauftragt sondern vom Vermieter.
Ich habe mit dem Makler keinen Vermittlungsvertrag oder sonstiges geschlossen.
Meine Willenserklärung damals per eMail war, dass ich den Stellplatz gerne anmieten würde.